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{'item': 'VGW-151/023/11360/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.06.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11360/2014 RechtssatzFrau M. bezieht eine monatliche Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von EUR 819,93 samt Pflegegeld Stufe 2 in der Höhe von EUR 284,

  1. Zusätzlich lukriert sie aus ihrer Tätigkeit als Vortragende ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 711,--. Zur Berücksichtigung derartiger Zuverdienste ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese nur dann bei der Bemessung des Einkommens nach § 11 Abs. 5 NAG zu berücksichtigen sind, wenn es sich hierbei um „feste und regelmäßige Einkünfte“ im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt. Weiters ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass bei der Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat, wobei festzuhalten ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt hierfür jener ist, in welchem der Familiennachzug vollzogen ist (vgl. VwGH,
  2. Juli 2011, 2008/22/0802, VwGH,
  3. Oktober 2011, Zl. 2009/18/0122). Da Frau M. zumindest während des gesamten Jahres 2013 regelmäßige Einkünfte aus dieser – auf Werkvertragsbasis basierenden - Tätigkeit lukrierte und auch entsprechende Abrechnungen bis März 2014 vorgelegt wurden, war vom Bestehen eines regelmäßigen Einkommens auszugehen und waren die gegenständlichen Einkünfte entsprechend zu berücksichtigen. Zur veranschlagten Höhe dieser Einkünfte ist nur am Rande festzuhalten, dass der Berechnung das zuletzt erreichte durchschnittliche Einkommen zu Grunde gelegt wurde, welches das im Jahre 2013 erreichte Einkommen aus dieser Tätigkeit wesentlich übersteigt.Frau M. bezieht eine monatliche Berufsunfähigkeitspension in der Höhe von EUR 819,93 samt Pflegegeld Stufe 2 in der Höhe von EUR 284,
  4. Zusätzlich lukriert sie aus ihrer Tätigkeit als Vortragende ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 711,--. Zur Berücksichtigung derartiger Zuverdienste ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese nur dann bei der Bemessung des Einkommens nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG zu berücksichtigen sind, wenn es sich hierbei um „feste und regelmäßige Einkünfte“ im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt. Weiters ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof etwa in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass bei der Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte, durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen hat, wobei festzuhalten ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt hierfür jener ist, in welchem der Familiennachzug vollzogen ist vergleiche VwGH,
  5. Juli 2011, 2008/22/0802, VwGH,
  6. Oktober 2011, Zl. 2009/18/0122). Da Frau M. zumindest während des gesamten Jahres 2013 regelmäßige Einkünfte aus dieser – auf Werkvertragsbasis basierenden - Tätigkeit lukrierte und auch entsprechende Abrechnungen bis März 2014 vorgelegt wurden, war vom Bestehen eines regelmäßigen Einkommens auszugehen und waren die gegenständlichen Einkünfte entsprechend zu berücksichtigen. Zur veranschlagten Höhe dieser Einkünfte ist nur am Rande festzuhalten, dass der Berechnung das zuletzt erreichte durchschnittliche Einkommen zu Grunde gelegt wurde, welches das im Jahre 2013 erreichte Einkommen aus dieser Tätigkeit wesentlich übersteigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11360.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.