RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.06.2014 GeschäftszahlVGW-001/V/059/20985/2014 RechtssatzNach der vom erkennenden Gericht vertretenen Auffassung lässt sich § 52 Abs. 3 GspG idgF schon aufgrund des insoweit klaren Wortlautes (arg: "so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.") ungeachtet des Umstandes, dass die Inkrafttretensbestimmung des § 60 Abs. 34 GspG keine Rückwirkung vorsieht, keinesfalls in der Weise auslegen, der Gesetzgeber habe anordnen wollen, dass dieser Zuständigkeitsnorm für vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung verwirklichte Sachverhalte kein Anwendungsbereich zukomme. Nach der vom erkennenden Gericht vertretenen Auffassung lässt sich Paragraph 52, Absatz 3, GspG idgF schon aufgrund des insoweit klaren Wortlautes (arg: "so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.") ungeachtet des Umstandes, dass die Inkrafttretensbestimmung des Paragraph 60, Absatz 34, GspG keine Rückwirkung vorsieht, keinesfalls in der Weise auslegen, der Gesetzgeber habe anordnen wollen, dass dieser Zuständigkeitsnorm für vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung verwirklichte Sachverhalte kein Anwendungsbereich zukomme. Dies schon deshalb, als der Grundsatz, dass Bescheiden die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zu Grunde zu legen ist, - vorbehaltlich anderslautender Anordnung - stets in Ansehung jener Rechtsvorschriften Anwendung findet, die das Zustandekommen des Bescheides (Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel) regeln (vgl. VwGH 3.7.2001, 2001/05/0198).Dies schon deshalb, als der Grundsatz, dass Bescheiden die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zu Grunde zu legen ist, - vorbehaltlich anderslautender Anordnung - stets in Ansehung jener Rechtsvorschriften Anwendung findet, die das Zustandekommen des Bescheides (Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel) regeln vergleiche VwGH 3.7.2001, 2001/05/0198). Daraus folgert aber nach hier vertretener Auffassung nur, dass die Verwaltungsbehörde - anders als vor dem Inkrafttreten der novellierten Zuständigkeitsbestimmung des § 52 Abs. 3 GspG - mit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 und damit im gegenwärtigen Zeitpunkt zur Verfolgung und Ahndung solcher Sachverhalte zuständig gemacht wird, welche vormals der gerichtlichen Zuständigkeit unterfallen wären. Daraus folgert aber nach hier vertretener Auffassung nur, dass die Verwaltungsbehörde - anders als vor dem Inkrafttreten der novellierten Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GspG - mit Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, und damit im gegenwärtigen Zeitpunkt zur Verfolgung und Ahndung solcher Sachverhalte zuständig gemacht wird, welche vormals der gerichtlichen Zuständigkeit unterfallen wären. Wollte man die Neufassung des § 52 Abs. 3 GspG dagegen so auslegen, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung - gleichsam im Sinne einer authentischen Interpretation - die (subsidiäre) Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde in der Weise festschreiben wollte, dass auch Fälle des vormaligen unzuständigen Einschreitens der Verwaltungsstrafbehörde saniert sein sollen, käme dies im Ergebnis wohl einer rückwirkenden Inkrafttretensbestimmung gleich, was - im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes - mit verfassungsrechtlichen Garantien konfligieren würde. Dies ist nach dem Gesagten auch für den Bereich des Einziehungsverfahrens nach § 54 GspG beachtlich.Wollte man die Neufassung des Paragraph 52, Absatz 3, GspG dagegen so auslegen, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung - gleichsam im Sinne einer authentischen Interpretation - die (subsidiäre) Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde in der Weise festschreiben wollte, dass auch Fälle des vormaligen unzuständigen Einschreitens der Verwaltungsstrafbehörde saniert sein sollen, käme dies im Ergebnis wohl einer rückwirkenden Inkrafttretensbestimmung gleich, was - im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes - mit verfassungsrechtlichen Garantien konfligieren würde. Dies ist nach dem Gesagten auch für den Bereich des Einziehungsverfahrens nach Paragraph 54, GspG beachtlich. Eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien kam in Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben somit nicht in Betracht, da diesfalls eine gegen Art. 94 B-VG bzw. gegen Art. 83 Abs. 2 B-VG verstoßende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde bestätigt würde.Eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien kam in Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben somit nicht in Betracht, da diesfalls eine gegen Artikel 94, B-VG bzw. gegen Artikel 83, Absatz 2, B-VG verstoßende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde bestätigt würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.V.059.20985.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.