RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.06.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/8044/2014 RechtssatzDa die Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung ihres eigenen Sachverhaltsvorbringens nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte, kann auch keine Rechtsverletzung von Seiten der Exekutivbeamten vorliegen, welche nach dem Vertreter der Wiener Linien eingeschritten sind und die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen keineswegs vom Eingang des Büros weg an einen anderen Ort gewiesen haben, sondern ihr ebenfalls nur den Zutritt verwehrten. Der allenfalls angewendete Zwang beschränkte sich somit darauf, der Beschwerdeführerin den Zugang zu einem Weg zu versperren, für den sie ohnehin kein Zutrittsrecht besaß. Mangels Beschwer durch diesen Vorgang (da also subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt sein konnten) hat die Beschwerdeführerin auch kein Anrecht auf Prüfung der Rechtsgrundlage des Einschreitens der Sicherheitswachebeamten, zumal die Maßnahmenbeschwerde (anders als etwa jene nach § 89 SPG) nicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle dient. Dessen unbeschadet sei an dieser Stelle angemerkt, dass § 38 Abs. 5 SPG schon arg. a maiori ad minus für die Verwehrung des Zutritts – als gelinderen Eingriff gegenüber einer Wegweisung – durchaus eine geeignete Rechtsgrundlage darstellt. Abgesehen davon könnte auch auf die allgemeinen Befugnisse zur Abwehr von gefährlichen Angriffen zurückgegriffen werden, falls die vertretbare Annahme eines Hausfriedensbruchs vorliegt. Mangels Beschwer durch diesen Vorgang (da also subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt sein konnten) hat die Beschwerdeführerin auch kein Anrecht auf Prüfung der Rechtsgrundlage des Einschreitens der Sicherheitswachebeamten, zumal die Maßnahmenbeschwerde (anders als etwa jene nach Paragraph 89, SPG) nicht der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle dient. Dessen unbeschadet sei an dieser Stelle angemerkt, dass Paragraph 38, Absatz 5, SPG schon arg. a maiori ad minus für die Verwehrung des Zutritts – als gelinderen Eingriff gegenüber einer Wegweisung – durchaus eine geeignete Rechtsgrundlage darstellt. Abgesehen davon könnte auch auf die allgemeinen Befugnisse zur Abwehr von gefährlichen Angriffen zurückgegriffen werden, falls die vertretbare Annahme eines Hausfriedensbruchs vorliegt. Im Übrigen war sohin spruchgemäß mit Abweisung der Beschwerde vorzugehen. (Wenn der VwGH in 19.3.1990, 89/10/0247 und 20.3.1979, 937/78 - vst. Sen., bei mangelnder Schlüssigkeit der Beschwerde mit Zurückweisung vorgeht, so ist dazu anzumerken, dass sich diese Erkenntnisse, soweit ersichtlich, auf die Frage der Beschwerdelegitimation beziehen, welche von der Frage, ob eine Verletzung in einem subjektiven Recht überhaupt möglich ist, allerdings nur schwer abzugrenzen ist. Da sich andererseits die unschlüssige Darlegung einer Rechtsverletzung in der Beschwerde aber weder praktisch noch theoretisch von einer rechtlichen Prüfung der Sache – sohin von einer meritorischen Behandlung – trennen lässt, wurde im Gegenstand einer Abweisung der Vorzug gegeben.) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.8044.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.