RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/10155/2014 RechtssatzDie Entsendung der beiden Exekutivbeamten F. und D. vor die Wohnung des Beschwerdeführers erfolgte zunächst in unspezifischem Auftrag aufgrund des Anrufs des Mag. G. Der Kriminalbeamte S. schloss sich diesen aufgrund seiner vorherigen Befassung durch den Sohn des Beschwerdeführers mit dem Ziel der Gefahrenerforschung an. Beim Eintreffen vor Ort wurden die Exekutivbeamten von Mag. G. und der Pflegesachverständigen J. mit der Einschätzung konfrontiert, dass für Leben und Gesundheit der pflegebedürftigen Gattin des Beschwerdeführers Gefahr im Verzug bestehe. Bevor sie jedoch mit Hilfe der verständigten Feuerwehr in die Wohnung eindringen konnten, um festzustellen, ob tatsächlich eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Pflegebedürftigen vorliege, ist der Beschwerdeführer selbst erschienen und hat die Beamten eingeladen, sich in der Wohnung selbst zu überzeugen. Die Exekutivbeamten haben von dieser Einladung äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht. Es fehlt daher schon am Vorliegen einer Maßnahme unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ist die Einladung doch aktiv und offenbar freiwillig vom Beschwerdeführer selbst ausgegangen. Eine sonstige Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers außer der Anwendung von Befehl oder Zwang liegt nicht vor, zumal sich die Exekutivbeamten laut Feststellungen äußerst zurückhaltend in der Wohnung bewegt haben und abgesehen davon nicht hätten erkennen können, falls der Beschwerdeführer seinen Entschluss, sie hinein zu lassen, wieder hätte zurücknehmen wollen. Selbst wenn man – entgegen den Feststellungen – argumentieren wollte, der Beschwerdeführer hätte den Einlass nicht freiwillig gewährt, sondern nur deshalb, weil er bemerkt habe, dass die Polizei ansonsten gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wäre, so ist dazu festzuhalten, dass die von der MA 40 herbeigerufenen Exekutivbeamten aufgrund der Auskunft der anwesenden Pflegesachverständigen vertretbarer Weise davon ausgehen konnten, dass Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau akut gefährdet seien. Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht im Sinne des § 19 SPG ist als Fall stellvertretender Verwaltungspolizei zu beurteilen, welche nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich die zuständige Behörde bereits an Ort und Stelle befindet. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die anwesenden Vertreter der MA 40 und der MA 15 zwar wohl für die Überprüfung des Pflegezustandes der Gattin des Beschwerdeführers zuständig gewesen wären, weshalb ein diesbezügliches Einschreiten der Exekutivbeamten nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Selbst wenn man – entgegen den Feststellungen – argumentieren wollte, der Beschwerdeführer hätte den Einlass nicht freiwillig gewährt, sondern nur deshalb, weil er bemerkt habe, dass die Polizei ansonsten gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wäre, so ist dazu festzuhalten, dass die von der MA 40 herbeigerufenen Exekutivbeamten aufgrund der Auskunft der anwesenden Pflegesachverständigen vertretbarer Weise davon ausgehen konnten, dass Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau akut gefährdet seien. Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht im Sinne des Paragraph 19, SPG ist als Fall stellvertretender Verwaltungspolizei zu beurteilen, welche nicht zur Anwendung gelangt, wenn sich die zuständige Behörde bereits an Ort und Stelle befindet. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die anwesenden Vertreter der MA 40 und der MA 15 zwar wohl für die Überprüfung des Pflegezustandes der Gattin des Beschwerdeführers zuständig gewesen wären, weshalb ein diesbezügliches Einschreiten der Exekutivbeamten nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Im Gegenstand ging es aber unmittelbar nach dem Eintreffen der Exekutivbeamten schon nicht mehr um eine bloße Überprüfung des Pflegezustandes, sondern um eine akute Gefährdung von Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau, welche sich alleine in einer abgesperrten Wohnung befand. Da das Einschreiten der Exekutivbeamten sohin nicht zur Unterstützung der MA 40 bei der Kontrolle des Pflegezustandes, sondern zur Erforschung einer Gefahrenlage für Leib oder Leben der Pflegebedürftigen im Sinne des § 19 Abs. 2 SPG erfolgte, wäre auch die Anwendung von Befehl oder Zwang durch die Exekutivbeamten gegebenenfalls zu rechtfertigen gewesen. Im Gegenstand ging es aber unmittelbar nach dem Eintreffen der Exekutivbeamten schon nicht mehr um eine bloße Überprüfung des Pflegezustandes, sondern um eine akute Gefährdung von Leib und Leben der pflegebedürftigen Frau, welche sich alleine in einer abgesperrten Wohnung befand. Da das Einschreiten der Exekutivbeamten sohin nicht zur Unterstützung der MA 40 bei der Kontrolle des Pflegezustandes, sondern zur Erforschung einer Gefahrenlage für Leib oder Leben der Pflegebedürftigen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, SPG erfolgte, wäre auch die Anwendung von Befehl oder Zwang durch die Exekutivbeamten gegebenenfalls zu rechtfertigen gewesen. Was die weiteren Beschwerdepunkte betrifft, so ist der Beschwerdeführer zu-nächst entsprechend den Feststellungen und entgegen seiner Darstellung nicht als Beschuldigter in einem Strafverfahren behandelt worden; er wurde vielmehr nur informiert, dass das Einschreiten der MA 40 voraussichtlich eine Anzeige zur Folge haben werde. Abgesehen davon wäre eine Verkürzung seiner Beschuldigtenrechte gemäß § 88 SPG nicht beschwerdefähig; eine analoge Bestimmung für den Bereich der Strafrechtspflege existierte zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht und wäre auch nicht an einen Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. ein Verwaltungsgericht, sondern an das zuständige Strafgericht zu richten gewesen. Was die weiteren Beschwerdepunkte betrifft, so ist der Beschwerdeführer zu-nächst entsprechend den Feststellungen und entgegen seiner Darstellung nicht als Beschuldigter in einem Strafverfahren behandelt worden; er wurde vielmehr nur informiert, dass das Einschreiten der MA 40 voraussichtlich eine Anzeige zur Folge haben werde. Abgesehen davon wäre eine Verkürzung seiner Beschuldigtenrechte gemäß Paragraph 88, SPG nicht beschwerdefähig; eine analoge Bestimmung für den Bereich der Strafrechtspflege existierte zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht und wäre auch nicht an einen Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. ein Verwaltungsgericht, sondern an das zuständige Strafgericht zu richten gewesen. Für die behauptetermaßen durch die Beamten mittels unangemessenen Benehmens hervorgerufene Erkrankung fehlt es an Hinweisen zur Kausalität. Auch konnte ein unangemessenes Benehmen nicht festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.10155.2014
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