RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzBei der Disziplinarverfolgung muss das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden (vgl. VfGH Slg. 2311, 4008, 4513). Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird jedenfalls bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen schuldhafter Verwirklichung eines nicht als Verletzung der Amtspflicht einzustufenden Delikts in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beschuldigten in diesen Fällen nur an jenen Maßstäben zu messen war, das für alle Normunterworfenen zu gelten hat. Daraus folgt aber, dass die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen die tragenden Feststellungen zugleich eine Verletzung des im § 18 Abs. 2 DO normierten rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales der 'Vertrauenswahrung' beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgenden Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen, und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann.Bei der Disziplinarverfolgung muss das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden vergleiche VfGH Slg. 2311, 4008, 4513). Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird jedenfalls bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen schuldhafter Verwirklichung eines nicht als Verletzung der Amtspflicht einzustufenden Delikts in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beschuldigten in diesen Fällen nur an jenen Maßstäben zu messen war, das für alle Normunterworfenen zu gelten hat. Daraus folgt aber, dass die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen die tragenden Feststellungen zugleich eine Verletzung des im Paragraph 18, Absatz 2, DO normierten rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales der 'Vertrauenswahrung' beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgenden Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen, und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, ist durch wechselseitige besondere Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekennzeichnet. In Ausfluss dieser Vorgabe fordert § 18 Abs. 2 DO, dass der Beamte alles zu vermeiden habe, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte.Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, ist durch wechselseitige besondere Treue- und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekennzeichnet. In Ausfluss dieser Vorgabe fordert Paragraph 18, Absatz 2, DO, dass der Beamte alles zu vermeiden habe, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte. Durch § 18 Abs. 2 DO wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Beamter immer dann, wenn er durch sein dienstliches oder Freizeitverhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei seiner Beamtentätigkeit rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine 'Glaubwürdigkeit' einbüßt. Die genannten Rückschlüsse sind vor allem von einem unrechtmäßigen Verhalten des Beamten, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht, zu ziehen. Diese Rückschlüsse sind aber auch dann (wenn auch in abgeschwächter Weise) zu ziehen, wenn das unrechtmäßige Verhalten des Beamten zwar nicht mit dem Aufgabenbereich des Beamten in einem konkreten Zusammenhang steht, aber zwischen rechtswidrigen Verhalten und den Aufgaben, die jedem Beamten zukommen, ein Bezug besteht (daher ein allgemeiner Funktionsbezug und kein konkreter Funktionsbezug zur Beamtentätigkeit vorliegt; vgl. Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 117).Durch Paragraph 18, Absatz 2, DO wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Beamter immer dann, wenn er durch sein dienstliches oder Freizeitverhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei seiner Beamtentätigkeit rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine 'Glaubwürdigkeit' einbüßt. Die genannten Rückschlüsse sind vor allem von einem unrechtmäßigen Verhalten des Beamten, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht, zu ziehen. Diese Rückschlüsse sind aber auch dann (wenn auch in abgeschwächter Weise) zu ziehen, wenn das unrechtmäßige Verhalten des Beamten zwar nicht mit dem Aufgabenbereich des Beamten in einem konkreten Zusammenhang steht, aber zwischen rechtswidrigen Verhalten und den Aufgaben, die jedem Beamten zukommen, ein Bezug besteht (daher ein allgemeiner Funktionsbezug und kein konkreter Funktionsbezug zur Beamtentätigkeit vorliegt; vergleiche Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 117). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.