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{'item': ['VGW-171/042/23001/2014', 'VGW-171/V/042/27321/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzDer Begriff der Achtung und des Vertrauens, die der Stellung des Beamten entgegengebracht werden, bzw. der Begriff des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser Öffentlichkeit soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Beamten missbilligt wird, und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden. Bei der über einen langen Zeitraum gesetzten vorsätzlichen Verwirklichung von strafgerichtlich zu verfolgenden Delikten wird allgemein der Eindruck erweckt, dass der jeweilige Beamte nicht bestrebt ist, die Rechtsgüter der Rechtsordnung zu beachten, was letztlich ein Misstrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zur Folge hat. Dass dieses Misstrauen auch geeignet ist, auf die Wertschätzung für die Beamtenschaft auszustrahlen, liegt auf der Hand. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die zuvor näher dargelegten Vergehen nach § 22a Abs. 2 Anti-Doping Bundesgesetz und nach § 22a Abs. 1 Z 1, erster Fall und Abs. 3 Anti-Doping Bundesgesetz sowie das Verbrechen nach § 22a As. 1 Z 1, erster Fall, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster und zweiter Fall Anti-Doping Bundesgesetz verwirklicht. Deshalb wurde er unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, verurteilt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die zuvor näher dargelegten Vergehen nach Paragraph 22 a, Absatz 2, Anti-Doping Bundesgesetz und nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall und Absatz 3, Anti-Doping Bundesgesetz sowie das Verbrechen nach Paragraph 22 a, As. 1 Ziffer eins,, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, erster und zweiter Fall Anti-Doping Bundesgesetz verwirklicht. Deshalb wurde er unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 2 Monate unbedingt, verurteilt. Mit diesen in einem offenkundigen Fortsetzungszusammenhang während eines langen Zeitraums gesetzten strafbaren Handlungen wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen das Rechtsgut des fairen sportlichen Wettbewerbs und zudem untergeordnet gegen das Rechtsgut der Nichtgefährdung der Gesundheit anderer verstoßen. Zum Ergebnis, dass durch die strafbaren Handlungen in erster Linie gegen das Rechtsgut des fairen sportlichen Wettbewerbs verstoßen wurde, hat man aufgrund des Umstands zu gelangen, dass das Inverkehrsetzen der gegenständlich dokumentierten, zur Gefährdung der Gesundheit geeigneten Mittel nur dann mit einer strafgerichtlich zu ahndenden Strafe bedroht droht ist, wenn diese Inverkehrsetzung zum Zwecke der Ermöglichung von Doping erfolgt ist. Daraus ist aber zu folgern, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der gegenständlichen Straftatbestände nicht in erster Linie die Hintanhaltung von Gesundheitsgefährdungen anderer vor Augen hatte, zumal diesfalls nicht nur im Falle des Inverkehrsetzens dieser Mittel zu Dopingzwecken ein Inverkehrsetzen dieser Mittel unter Strafe gestellt worden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.