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{'item': ['VGW-171/042/23001/2014', 'VGW-171/V/042/27321/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzAus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Facharbeiter bei XXX geht offenkundig hervor, dass dieser in seinem Tätigkeitsbereich nichts mit der Durchführung von Sportangelegenheiten zu tun hat. Auch ist der Beschwerdeführer nicht im medizinischen Bereich tätig; zielt doch seine unmittelbare Tätigkeit nicht (vornehmlich) auch auf die Sicherung bzw. Erhaltung der Gesundheit anderer ab. Aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Facharbeiter bei römisch 30 geht offenkundig hervor, dass dieser in seinem Tätigkeitsbereich nichts mit der Durchführung von Sportangelegenheiten zu tun hat. Auch ist der Beschwerdeführer nicht im medizinischen Bereich tätig; zielt doch seine unmittelbare Tätigkeit nicht (vornehmlich) auch auf die Sicherung bzw. Erhaltung der Gesundheit anderer ab. Mit den deliktischen Handlungen wurde vom Beschwerdeführer fortgesetzt über einen langen Zeitraum gegen Vorgaben der Rechtsordnung verstoßen. Da von Beamten von der Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese sich an die Gesetze halten, wird durch einen Beamten, welcher ein gerichtlich strafbares Vermögensdelikt setzt, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung geschadet und die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Der Beschwerdeführer hat die gegenständlichen deliktischen Handlungen (bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen) vorsätzlich gesetzt. Mit diesen Handlungen hat dieser zugleich aber auch schuldhaft (daher jedenfalls fahrlässig) die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Es ist sohin von einer schuldhaften Verletzung der im § 18 Abs. 2 letzter Satz DO normierten Dienstpflicht auszugehen.Der Beschwerdeführer hat die gegenständlichen deliktischen Handlungen (bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen) vorsätzlich gesetzt. Mit diesen Handlungen hat dieser zugleich aber auch schuldhaft (daher jedenfalls fahrlässig) die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Es ist sohin von einer schuldhaften Verletzung der im Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz DO normierten Dienstpflicht auszugehen. Offenkundig liegt keiner der Strafaufhebungs- bzw. Straf- oder Verfolgungsausschlussgründe des § 97 Abs. 1 Z 2, 3, 5 DO i.V.m. § 103 Abs. 2 DO vor. Offenkundig liegt keiner der Strafaufhebungs- bzw. Straf- oder Verfolgungsausschlussgründe des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, DO in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, DO vor. Gemäß § 80 Abs. 2 DO ist im Falle, dass sich eine Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht erschöpft, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Bestehen eines „disziplinären Überhangs“ auszugehen. Aus dieser Bestimmung ist sohin abzuleiten, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines disziplinären Überhangs bzw. für die Bemessung einer Strafe infolge des Vorliegens eines disziplinären Überhangs die Beurteilung der jeweiligen bereits zu einer Verurteilung geführt habenden Sachverhalte allein aus der Perspektive der durch diese Sachverwaltungsverwirklichung erfolgten Dienstpflichtverletzung vorzunehmen ist. Gemäß Paragraph 80, Absatz 2, DO ist im Falle, dass sich eine Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht erschöpft, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Bestehen eines „disziplinären Überhangs“ auszugehen. Aus dieser Bestimmung ist sohin abzuleiten, dass für die Beurteilung des Vorliegens eines disziplinären Überhangs bzw. für die Bemessung einer Strafe infolge des Vorliegens eines disziplinären Überhangs die Beurteilung der jeweiligen bereits zu einer Verurteilung geführt habenden Sachverhalte allein aus der Perspektive der durch diese Sachverwaltungsverwirklichung erfolgten Dienstpflichtverletzung vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall ist daher allein maßgeblich, ob und bejahendenfalls in welcher Schwere durch die gegenständliche Betrugshandlung die im § 18 Abs. 2 DO normierte Dienstpflicht verletzt worden ist.Im gegenständlichen Fall ist daher allein maßgeblich, ob und bejahendenfalls in welcher Schwere durch die gegenständliche Betrugshandlung die im Paragraph 18, Absatz 2, DO normierte Dienstpflicht verletzt worden ist. In Beachtung dieser Vorgabe ist davon auszugehen, dass durch die gegenständliche gerichtliche Verurteilung der mit dieser Dienstpflichtverletzung verbundene Unwertgehalt nicht zur Gänze abgedeckt wurde, zumal durch die gerichtliche Verurteilung der aus der Bestimmung des § 18 Abs. 2 DO zu erschließende dienstrechtliche Aspekt der Handlung nicht berücksichtigt worden ist.In Beachtung dieser Vorgabe ist davon auszugehen, dass durch die gegenständliche gerichtliche Verurteilung der mit dieser Dienstpflichtverletzung verbundene Unwertgehalt nicht zur Gänze abgedeckt wurde, zumal durch die gerichtliche Verurteilung der aus der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, DO zu erschließende dienstrechtliche Aspekt der Handlung nicht berücksichtigt worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.