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{'item': ['VGW-171/042/23001/2014', 'VGW-171/V/042/27321/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzIm Falle der Gebotenheit der Verhängung einer Disziplinarstrafe i.S.d. § 76 Abs. 1 DO ist zuerst zu prüfen, ob gemäß § 77 Abs. 3 DO aufgrund der zu bestrafenden Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist.Im Falle der Gebotenheit der Verhängung einer Disziplinarstrafe i.S.d. Paragraph 76, Absatz eins, DO ist zuerst zu prüfen, ob gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO aufgrund der zu bestrafenden Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Bestimmung des § 77 DO unmittelbar vor der Novelle LGBl. 2/2010 war diese Bestimmung im Sinne der (auf die Entscheidung des verstärkten Senats vom

  1. November 2007, Zl. 2005/09/0115 aufbauende) Judikatur zum BDG auszulegen (vgl. VwGH
  2. 12.2007, 2005/09/0149; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 15.10.2009, 2008/09/0332). Demnach fand auch auf diese Bestimmung des § 77 DO nicht mehr der in der älteren Judikatur formulierte Untragbarkeitsgrundsatz Anwendung. Vielmehr waren auch nach der Rechtslage des § 77 DO Entlassungen als Strafen einzustufen, welche nur nach Abwägung aller Strafbemessungskriterien (insbesondere der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Strafe der Entlassung) ausgesprochen werden durften (vgl. VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301). Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zu dieser Bestimmung des Paragraph 77, DO unmittelbar vor der Novelle Landesgesetzblatt 2 aus 2010, war diese Bestimmung im Sinne der (auf die Entscheidung des verstärkten Senats vom
  3. November 2007, Zl. 2005/09/0115 aufbauende) Judikatur zum BDG auszulegen vergleiche VwGH
  4. 12.2007, 2005/09/0149; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 15.10.2009, 2008/09/0332). Demnach fand auch auf diese Bestimmung des Paragraph 77, DO nicht mehr der in der älteren Judikatur formulierte Untragbarkeitsgrundsatz Anwendung. Vielmehr waren auch nach der Rechtslage des Paragraph 77, DO Entlassungen als Strafen einzustufen, welche nur nach Abwägung aller Strafbemessungskriterien (insbesondere der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Strafe der Entlassung) ausgesprochen werden durften vergleiche VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301). Entsprechend der Vorschrift des § 77 Abs. 1 Z 3 DO zu beachtenden Strafbemessungskriterien des StGB war demnach (daher nach der auf das Erkenntnis des verstärkten Senats aufbauenden und auch für Verfahren nach der Wr. Dienstordnung [vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301] zu beachtenden Judikatur) auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) weiteren Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 34 ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, DO zu beachtenden Strafbemessungskriterien des StGB war demnach (daher nach der auf das Erkenntnis des verstärkten Senats aufbauenden und auch für Verfahren nach der Wr. Dienstordnung [vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301] zu beachtenden Judikatur) auch im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung auf die Schwere der Dienstpflichtverletzung abzustellen. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) weiteren Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Disziplinarstrafe der Entlassung in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen vergleiche VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

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