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{'item': ['VGW-171/042/23001/2014', 'VGW-171/V/042/27321/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof führte seit 1999 (spätestens mit dem Erkenntnis vom 7.7.1999, Zl. 99/09/0042) in ständiger Rechtsprechung dezitiert aus, dass die Behörde die Frage, ob eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eingetreten ist, auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen hat. Diese Schwere der Dienstpflichtverletzung war im Sinne eines beweglichen Systems entsprechend der (im Hinblick auf die konkrete Beschäftigung des Beschuldigten zu erblickenden) Schwere der durch das inkriminierte Verhalten verletzten Rechtsgüter und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Schwere des Verschuldens war infolge der Anwendbarerklärung des § 34 StGB durch alle disziplinarrechtlichen Gesetze in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie durch äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sich auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Der Verwaltungsgerichtshof führte seit 1999 (spätestens mit dem Erkenntnis vom 7.7.1999, Zl. 99/09/0042) in ständiger Rechtsprechung dezitiert aus, dass die Behörde die Frage, ob eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eingetreten ist, auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen hat. Diese Schwere der Dienstpflichtverletzung war im Sinne eines beweglichen Systems entsprechend der (im Hinblick auf die konkrete Beschäftigung des Beschuldigten zu erblickenden) Schwere der durch das inkriminierte Verhalten verletzten Rechtsgüter und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Schwere des Verschuldens war infolge der Anwendbarerklärung des Paragraph 34, StGB durch alle disziplinarrechtlichen Gesetze in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie durch äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sich auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Dieser seit dem Jahr 1999 die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschließlich kennzeichnende Judikaturstrang, wonach bei der Ermittlung der für die Frage der Entlassung maßgebenden Schwere der Dienstpflichtverletzung sowohl der Unwertgehalt der Tat als auch das Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens abzuwägen sind, lässt sich bis in die frühesten Entscheidungen zum Untragbarkeitsgrundsatz zurückverfolgen. So betonte der Verwaltungsgerichtshof etwa, dass eine Untragbarkeit nur im Hinblick eines durch den Beschuldigten schuldhaft gesetzten Verhaltens angenommen werden kann (vgl. VwGH 24.2.1995, 93/09/0418). Dieser seit dem Jahr 1999 die höchstgerichtliche Rechtsprechung ausschließlich kennzeichnende Judikaturstrang, wonach bei der Ermittlung der für die Frage der Entlassung maßgebenden Schwere der Dienstpflichtverletzung sowohl der Unwertgehalt der Tat als auch das Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens abzuwägen sind, lässt sich bis in die frühesten Entscheidungen zum Untragbarkeitsgrundsatz zurückverfolgen. So betonte der Verwaltungsgerichtshof etwa, dass eine Untragbarkeit nur im Hinblick eines durch den Beschuldigten schuldhaft gesetzten Verhaltens angenommen werden kann vergleiche VwGH 24.2.1995, 93/09/0418). Spätestens in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 7.7.1999, Zl. 99/09/0042, fordert der Verwaltungsgerichtshof bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung dezitiert (im Sinne eines beweglichen Systems) und ausdrücklich eine Abwägung zwischen dem Unwertgehalt der Tat einerseits und dem Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens andererseits (im Sinne dieses Judikats ausdrücklich auch VwGH 12.4.2000, 97/09/0369; 21.9.2005, 2005/09/0042). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.