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{'item': ['VGW-171/042/23001/2014', 'VGW-171/V/042/27321/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof variierte seine (nicht nur für die Rechtslage nach dem BDG, sondern auch für die Wr. Dienstordnung maßgebliche) Vorgabe für die Bejahung einer, eine Entlassung tragenden Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Beschuldigten mitunter minimal. So forderte der Verwaltungsgerichtshof in einigen Judikaten, dass die Disziplinarbehörde „auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung (…) zu beurteilen (hat) und (diese) zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insofern für spezialpräventive Erwägungen kein Raum“ (vgl. VwGH 18.4.2002, 2000/09/0176). So forderte der Verwaltungsgerichtshof in einigen Judikaten, dass die Disziplinarbehörde „auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung (…) zu beurteilen (hat) und (diese) zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insofern für spezialpräventive Erwägungen kein Raum“ vergleiche VwGH 18.4.2002, 2000/09/0176). Wiederholt wurde vom Verwaltungsgerichtshof sohin betont, dass bei der Ermittlung der für die Frage der Bejahung einer Untragbarkeit zu ermittelnden Schwere der Dienstpflichtverletzung das Ausmaß der dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens zu berücksichtigen ist, wobei ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass bei dieser Prüfung auch die (für die Ermittlung des Verschuldens) maßgeblichen Milderungsgründe ausdrücklich in der Begründung anzuführen und zu würdigen sind (vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).Wiederholt wurde vom Verwaltungsgerichtshof sohin betont, dass bei der Ermittlung der für die Frage der Bejahung einer Untragbarkeit zu ermittelnden Schwere der Dienstpflichtverletzung das Ausmaß der dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens zu berücksichtigen ist, wobei ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass bei dieser Prüfung auch die (für die Ermittlung des Verschuldens) maßgeblichen Milderungsgründe ausdrücklich in der Begründung anzuführen und zu würdigen sind vergleiche VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.