RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzVon der bis zum Erkenntnis des verstärkten Senats maßgeblichen Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz wurde durch das Erkenntnis des verstärkten Senats vom 14.11.2007 und die darauf aufbauende Judikatur insofern abgegangen, als durch das Erkenntnis des verstärkten Senats zusätzlich zu den Komponenten der objektiven Schwere der verletzten Rechtsgüter und der Schwere des Verschuldens auch die Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungskriterien (insbesondere die Komponenten der Spezialprävention und der sonstigen Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB) gefordert wurde, und zudem eine Entlassung von einer spezialpräventiven Notwendigkeit des Ausspruchs der Entlassung abhängig gemacht wurde. Von der bis zum Erkenntnis des verstärkten Senats maßgeblichen Judikaturlinie zum Untragbarkeitsgrundsatz wurde durch das Erkenntnis des verstärkten Senats vom 14.11.2007 und die darauf aufbauende Judikatur insofern abgegangen, als durch das Erkenntnis des verstärkten Senats zusätzlich zu den Komponenten der objektiven Schwere der verletzten Rechtsgüter und der Schwere des Verschuldens auch die Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungskriterien (insbesondere die Komponenten der Spezialprävention und der sonstigen Strafbemessungsgründe i.S.d. Paragraphen 32 bis 35 StGB) gefordert wurde, und zudem eine Entlassung von einer spezialpräventiven Notwendigkeit des Ausspruchs der Entlassung abhängig gemacht wurde. In diesem Zusammenhang sei aber vermerkt, dass in weiterer Folge der Verwaltungsgerichtshof diese zusätzliche Vorgabe der Notwendigkeit einer spezialpräventiven Gebotenheit der Entlassung (im Ergebnis) in seiner weiteren Judikatur extrem abgeschwächt hat, als er nämlich auch im Falle der Versetzung eines Beschuldigten auf einen Dienstposten, auf welchem die künftige Setzung der inkriminierten Handlungen ausgeschlossen erscheint, (unter Hinweis auf die strafrechtliche Literatur zum Begriff der Strafprävention) eine spezialpräventive Gebotenheit der Entlassung auch dann als zulässig angenommen hat, wenn der Beschuldigte als nicht verlässlich eingestuft wird. Eine solche, eine Entlassung rechtfertigende mangelnde Verlässlichkeit könne demnach auch aus der im Hinblick auf die in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachte Persönlichkeit des Beschuldigten (daher im Hinblick auf die besonders durch seine Tat eine zum Ausdruck gebrachte ablehnende oder gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten) erschlossen werden (vgl. VwGH 18.9.2008, 2007/09/0320).In diesem Zusammenhang sei aber vermerkt, dass in weiterer Folge der Verwaltungsgerichtshof diese zusätzliche Vorgabe der Notwendigkeit einer spezialpräventiven Gebotenheit der Entlassung (im Ergebnis) in seiner weiteren Judikatur extrem abgeschwächt hat, als er nämlich auch im Falle der Versetzung eines Beschuldigten auf einen Dienstposten, auf welchem die künftige Setzung der inkriminierten Handlungen ausgeschlossen erscheint, (unter Hinweis auf die strafrechtliche Literatur zum Begriff der Strafprävention) eine spezialpräventive Gebotenheit der Entlassung auch dann als zulässig angenommen hat, wenn der Beschuldigte als nicht verlässlich eingestuft wird. Eine solche, eine Entlassung rechtfertigende mangelnde Verlässlichkeit könne demnach auch aus der im Hinblick auf die in der Dienstpflichtverletzung zum Ausdruck gebrachte Persönlichkeit des Beschuldigten (daher im Hinblick auf die besonders durch seine Tat eine zum Ausdruck gebrachte ablehnende oder gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten) erschlossen werden vergleiche VwGH 18.9.2008, 2007/09/0320). Bei Zugrundelegung des Wortlauts des § 77 Abs. 3 DO und der Materialien zu dieser Bestimmung ist daher zu folgern, dass der Wiener Landesgesetzgeber durch die Aufnahme des § 77 Abs. 3 DO normierte, dass (vom Fall des in dieser Bestimmung zudem normierten Entlassungsuntersagungsgrundes abgesehen) das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beschuldigten i.S.d. unmittelbar vor der Erlassung des Erkenntnisses des verstärkten Senats maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Judikatur für die Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung ausreichen soll. Bei Zugrundelegung des Wortlauts des Paragraph 77, Absatz 3, DO und der Materialien zu dieser Bestimmung ist daher zu folgern, dass der Wiener Landesgesetzgeber durch die Aufnahme des Paragraph 77, Absatz 3, DO normierte, dass (vom Fall des in dieser Bestimmung zudem normierten Entlassungsuntersagungsgrundes abgesehen) das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beschuldigten i.S.d. unmittelbar vor der Erlassung des Erkenntnisses des verstärkten Senats maßgeblichen verwaltungsgerichtlichen Judikatur für die Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung ausreichen soll. Dieses Auslegungsergebnis wird zudem noch dadurch bestätigt, dass in den Materialien zur Bestimmung des § 77 Abs. 3 DO ausdrücklich angeführt wird, dass durch diese Bestimmung (nur) die durch den verstärkten Senat ausgesprochene Judikaturänderung nicht nachvollzogen werden soll. Dass zudem auch die bis zu diesem verstärkten Senat maßgebliche Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz nicht beachtlich sein sollte, wurde sohin nicht einmal implizit zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist den Materialien zumindest die konkludente Absicht des Gesetzgebers, dass in Hinkunft wieder die bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs maßgebliche Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz maßgeblich sein soll, zu erschließen.Dieses Auslegungsergebnis wird zudem noch dadurch bestätigt, dass in den Materialien zur Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 3, DO ausdrücklich angeführt wird, dass durch diese Bestimmung (nur) die durch den verstärkten Senat ausgesprochene Judikaturänderung nicht nachvollzogen werden soll. Dass zudem auch die bis zu diesem verstärkten Senat maßgebliche Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz nicht beachtlich sein sollte, wurde sohin nicht einmal implizit zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist den Materialien zumindest die konkludente Absicht des Gesetzgebers, dass in Hinkunft wieder die bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs maßgebliche Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz maßgeblich sein soll, zu erschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014
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