RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzIn Fällen, in welchen die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen war, die die Tatbegehung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahelegen könnte, war nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz im Falle eines entsprechenden Überwiegens des Ausmaßes der durch die Tat erfolgen Verletzung der (im Hinblick auf die Tätigkeit eines Beamten) rechtlichen geschützten Rechtsgüter bei einer entsprechend großen Schwere des Unwertgehalts der Tat eine Entlassung zulässig. Offenkundig wollte der Wiener Landesgesetzgeber diesen tragenden Aspekt der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz (daher die Beachtlichkeit des Verschuldens des Beschuldigten) somit noch zusätzlich verstärken; zumal § 77 Abs. 3 DO in teilweiser Abkehr vom Untragbarkeitsgrundsatz in besonders gelagerten Fällen einer Motivationslage sogar im Falle des Vorliegens einer eine Entlassung jedenfalls rechtfertigenden Untragbarkeit die Zulässigkeit einer Entlassung untersagt.Offenkundig wollte der Wiener Landesgesetzgeber diesen tragenden Aspekt der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz (daher die Beachtlichkeit des Verschuldens des Beschuldigten) somit noch zusätzlich verstärken; zumal Paragraph 77, Absatz 3, DO in teilweiser Abkehr vom Untragbarkeitsgrundsatz in besonders gelagerten Fällen einer Motivationslage sogar im Falle des Vorliegens einer eine Entlassung jedenfalls rechtfertigenden Untragbarkeit die Zulässigkeit einer Entlassung untersagt. Diese zusätzliche Normierung eines Entlassungsuntersagungsgrunds im § 77 Abs. 3 DO erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchaus folgerichtig. Auch eine sehr schwerwiegende Verletzung gesetzlich geschützter Interessen kann mitunter aus sehr verständlichen, mitunter (etwa im Falle einer Pflichtenkollision) sogar durchaus ehrenhaften Motiven erfolgen. In solchen Konstellationen soll es gemäß § 77 Abs. 3 DO nicht maßgeblich sein, ob durch die jeweilige Tat eine relevante Beeinträchtigung des Vertrauensbands zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber eingetreten ist. Diese zusätzliche Normierung eines Entlassungsuntersagungsgrunds im Paragraph 77, Absatz 3, DO erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchaus folgerichtig. Auch eine sehr schwerwiegende Verletzung gesetzlich geschützter Interessen kann mitunter aus sehr verständlichen, mitunter (etwa im Falle einer Pflichtenkollision) sogar durchaus ehrenhaften Motiven erfolgen. In solchen Konstellationen soll es gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO nicht maßgeblich sein, ob durch die jeweilige Tat eine relevante Beeinträchtigung des Vertrauensbands zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber eingetreten ist. Es ist daher zu folgern, dass es bei der Frage, ob eine Untragbarkeit i.S.d. § 77 Abs. 3 DO vorliegt, nicht allein auf die Schwere der durch eine Tat bewirkten Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanten, rechtlich geschützten Gütern, sondern auch auf das Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ankommt. Für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung ist daher stets auch auf die subjektive Tatseite abzustellen. Es ist daher zu folgern, dass es bei der Frage, ob eine Untragbarkeit i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, DO vorliegt, nicht allein auf die Schwere der durch eine Tat bewirkten Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanten, rechtlich geschützten Gütern, sondern auch auf das Ausmaß des dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens ankommt. Für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung ist daher stets auch auf die subjektive Tatseite abzustellen. Sohin ist aufgrund der Einfügung des § 77 Abs. 3 DO davon auszugehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber nur insoweit der Judikatur des verstärkten Senats entgegentreten wollte, als diese für die Zulässigkeit einer Entlassung stets auch die Berücksichtigung der sonstigen nicht für die Beurteilung des objektiven Unwertgehalts der Tat und Verschuldens maßgeblichen Strafzumessungsgründe (insbesondere der sonstigen Milderungsgründe) i.S.d. §§ 32ff StGB gefordert hat; und der Verwaltungsgerichtshof zudem die Zulässigkeit einer Entlassung stets von der spezialpräventiven Gebotenheit der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig gemacht hat. Die Gebotenheit auch dieser im Vergleich zu seiner bis zur Entscheidung des verstärkten Senats maßgeblichen Kriterien zusätzlichen Vorgaben für die Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung wollte der Wiener Landesgesetzgeber sohin offenkundig ausschließen.Sohin ist aufgrund der Einfügung des Paragraph 77, Absatz 3, DO davon auszugehen, dass der Wiener Landesgesetzgeber nur insoweit der Judikatur des verstärkten Senats entgegentreten wollte, als diese für die Zulässigkeit einer Entlassung stets auch die Berücksichtigung der sonstigen nicht für die Beurteilung des objektiven Unwertgehalts der Tat und Verschuldens maßgeblichen Strafzumessungsgründe (insbesondere der sonstigen Milderungsgründe) i.S.d. Paragraphen 32 f, f, StGB gefordert hat; und der Verwaltungsgerichtshof zudem die Zulässigkeit einer Entlassung stets von der spezialpräventiven Gebotenheit der Beendigung des Dienstverhältnisses abhängig gemacht hat. Die Gebotenheit auch dieser im Vergleich zu seiner bis zur Entscheidung des verstärkten Senats maßgeblichen Kriterien zusätzlichen Vorgaben für die Bejahung der Zulässigkeit einer Entlassung wollte der Wiener Landesgesetzgeber sohin offenkundig ausschließen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014
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