RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzGemäß § 77 Abs. 3 DO soll es im Sinne eines beweglichen Systems möglich sein, im Falle einer besonders schwerwiegenden Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanter, rechtlich geschützter Güter auch dann eine Entlassung auszusprechen, wenn (von der Ausnahme des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO abgesehen) dem Beschuldigten kein hoher Verschuldensgrad anzulasten ist, und/oder wenn (zudem) spezialpräventive Überlegungen und sonstige Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32ff StGB allein keine Entlassung als geboten erscheinen lassen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO soll es im Sinne eines beweglichen Systems möglich sein, im Falle einer besonders schwerwiegenden Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanter, rechtlich geschützter Güter auch dann eine Entlassung auszusprechen, wenn (von der Ausnahme des Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO abgesehen) dem Beschuldigten kein hoher Verschuldensgrad anzulasten ist, und/oder wenn (zudem) spezialpräventive Überlegungen und sonstige Strafbemessungsgründe i.S.d. Paragraphen 32 f, f, StGB allein keine Entlassung als geboten erscheinen lassen. Diese Auslegung des § 77 Abs. 3 DO erscheint auch deshalb naheliegend, da auch der Bundesgesetzgeber die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Untragbarkeitsgrundsatz im obangeführten Sinne auslegt, und auch dieser anlässlich der Novellierung des § 93 BDG 1979 bzw. des § 71 Abs. 1 LDG bzw. des § 79 Abs. 1 LLDG durch die Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 intendiert hat, diese Judikaturlinie partiell wieder Beachtung zu verschaffen. Diese Auslegung des Paragraph 77, Absatz 3, DO erscheint auch deshalb naheliegend, da auch der Bundesgesetzgeber die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Untragbarkeitsgrundsatz im obangeführten Sinne auslegt, und auch dieser anlässlich der Novellierung des Paragraph 93, BDG 1979 bzw. des Paragraph 71, Absatz eins, LDG bzw. des Paragraph 79, Absatz eins, LLDG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, intendiert hat, diese Judikaturlinie partiell wieder Beachtung zu verschaffen. Wie zuvor ausgeführt ist nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz von einer eine Entlassung rechtfertigenden Untragbarkeit nur dann auszugehen, wenn die (nach einem beweglichen System nach dem Ausmaß der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigung einerseits und dem Ausmaß des Verschuldens andererseits ermittelten) Schwere der Dienstpflichtverletzung derart schwerwiegend ist, dass von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstgeber und dem Beschuldigten auszugehen ist. In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof zum Untragbarkeitsgrundsatz aus, dass eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn ein Delikt von derartiger Schwere vorliegt, das die Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beamten nach sich zieht. Für die Schwere einer (wie zuvor ausgeführt bei Würdigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens zu ermittelnden) Dienstpflichtverletzung ist insbesondere maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8853 A/1975; 21.2.1991, VwSlg. Nr. 13.387 A/1991; 19.12.1996, 94/09/0016).In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof zum Untragbarkeitsgrundsatz aus, dass eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn ein Delikt von derartiger Schwere vorliegt, das die Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beamten nach sich zieht. Für die Schwere einer (wie zuvor ausgeführt bei Würdigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens zu ermittelnden) Dienstpflichtverletzung ist insbesondere maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8853 A/1975; 21.2.1991, VwSlg. Nr. 13.387 A/1991; 19.12.1996, 94/09/0016). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014
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