RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzNach der ständigen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz ist die Disziplinarbehörde im Falle des Ausspruchs einer Entlassung gehalten, ausführlich darzulegen, „ob und aus welchen Erwägungen im vorliegenden Einzelfall die Untragbarkeit (…) konkret vorliege bzw. inwieweit seine Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden könne. (…) Die Verhängung einer so schwer wiegenden Maßnahmen wie der schwersten vorgesehenen Disziplinarstrafe der Entlassung (erfordert) die konkrete Darlegung jener Umstände, die dafür (…) maßgebend waren.“ (vgl. VwGH 12.4.2000, 97/09/0369; i.d.S. auch VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 7.7.1999, 99/09/0042).Nach der ständigen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz ist die Disziplinarbehörde im Falle des Ausspruchs einer Entlassung gehalten, ausführlich darzulegen, „ob und aus welchen Erwägungen im vorliegenden Einzelfall die Untragbarkeit (…) konkret vorliege bzw. inwieweit seine Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden könne. (…) Die Verhängung einer so schwer wiegenden Maßnahmen wie der schwersten vorgesehenen Disziplinarstrafe der Entlassung (erfordert) die konkrete Darlegung jener Umstände, die dafür (…) maßgebend waren.“ vergleiche VwGH 12.4.2000, 97/09/0369; i.d.S. auch VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 7.7.1999, 99/09/0042). Auch nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz hatte daher die Disziplinarbehörde wie zu aller erst auch bei der Prüfung der Strafzumessung bei einer Geldstrafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln. Nach welchen Kriterien die Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung einer Dienstpflichtverletzung die (nach dem nunmehr gemäß § 77 Abs. 3 DO zu beachtenden Untragbarkeitsgrundsatz für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung grundsätzlich einzig maßgebliche) Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der §§ 34ff StGB (welche nach dem Wortlaut der DO wie auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof auch bei der Strafbemessung einer Disziplinarstrafe nach der Wr. Dienstordnung zu beachten sind) wiederholt ausführlich dargelegt.Nach welchen Kriterien die Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung einer Dienstpflichtverletzung die (nach dem nunmehr gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO zu beachtenden Untragbarkeitsgrundsatz für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung grundsätzlich einzig maßgebliche) Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der Paragraphen 34 f, f, StGB (welche nach dem Wortlaut der DO wie auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof auch bei der Strafbemessung einer Disziplinarstrafe nach der Wr. Dienstordnung zu beachten sind) wiederholt ausführlich dargelegt. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - bei einer Behördenentscheidung dann keine Rechtswidrigkeit vor, wenn das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - bei einer Behördenentscheidung dann keine Rechtswidrigkeit vor, wenn das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat daher die zu Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 211/1946 ergangene Rechtsprechung sinngemäß auf die Bestimmung des Art. 130 Abs. 3 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 Anwendung zu finden.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat daher die zu Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1946, ergangene Rechtsprechung sinngemäß auf die Bestimmung des Artikel 130, Absatz 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, Anwendung zu finden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.