RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzIm Falle der Beschwerde gegen ein eine Entlassung aussprechendes Disziplinarerkenntnis ist zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung zutreffend von der belangten Behörde bejaht worden sind. Hinsichtlich dieser Frage kommt der Disziplinarbehörde kein Ermessen zu, zumal es hier um die Frage der Wahl des Strafmittels geht. Nur im Falle, dass das überprüfende Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall der Ausspruch einer Entlassung unzulässig war, hat das Verwaltungsgericht (infolge des diesfalls gegebenen Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 VwGVG) nach eigenem Ermessen festzustellen, ob und bejahenden Falls in welchem Ausmaß eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist.Nur im Falle, dass das überprüfende Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall der Ausspruch einer Entlassung unzulässig war, hat das Verwaltungsgericht (infolge des diesfalls gegebenen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG) nach eigenem Ermessen festzustellen, ob und bejahenden Falls in welchem Ausmaß eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist. Nach diesen Kriterien hat daher im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der Gebotenheit des Ausspruchs einer Entlassung zuerst eine Prüfung nach den durch die Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz entwickelten Judikatur unter Beachtung der durch § 77 Abs. 3 letzter Satz DO erfolgten Modifikation zu erfolgen:Nach diesen Kriterien hat daher im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der Gebotenheit des Ausspruchs einer Entlassung zuerst eine Prüfung nach den durch die Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz entwickelten Judikatur unter Beachtung der durch Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO erfolgten Modifikation zu erfolgen: Demnach ist als erstens im Rahmen eines beweglichen Systems die Schwere der Dienstpflichtverletzung nach den Kriterien des Ausmaßes der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens (daher das „Ausmaß der Schuld des Täters“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) andererseits zu ermitteln. Das „Ausmaß der Dienstpflichtverletzung“ durch die gegenständliche Tat (längere Zeit fortgesetztes Inverkehrbringen von nach dem Anti-Dopinggesetz verbotenen Substanzen zur Ermöglichung der Durchführung von Doping im außerdienstlichen Bereich) ist im Hinblick auf die verletzte dienstrechtliche Gebotsnorm, daher in Hinblick auf das Ausmaß, in welchem durch diese Tat gegen die Gebotsnorm des § 18 Abs. 2 letzter Satz DO verstoßen worden ist, zu ermitteln.Das „Ausmaß der Dienstpflichtverletzung“ durch die gegenständliche Tat (längere Zeit fortgesetztes Inverkehrbringen von nach dem Anti-Dopinggesetz verbotenen Substanzen zur Ermöglichung der Durchführung von Doping im außerdienstlichen Bereich) ist im Hinblick auf die verletzte dienstrechtliche Gebotsnorm, daher in Hinblick auf das Ausmaß, in welchem durch diese Tat gegen die Gebotsnorm des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz DO verstoßen worden ist, zu ermitteln. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.