RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzBei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung zutreffend von der belangten Behörde bejaht worden sind, ist zuerst nach abstrakten Kriterien das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) zu ermitteln. Offenkundig gebietet der Gesetzgeber eine solche Differenzierung, was schon aus § 74 Abs. 2 lit. c DO abzuleiten ist. Nur so ist erklärlich, dass gemäß § 74 Abs. 2 lit. c DO bestimmte Deliktsverwirklichungen nach dem StGB zwingend (daher auch bei Vorliegen eines bloß geringen Verschuldens) mit der Disziplinarstrafe der Entlassung zu ahnden sind.Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung zutreffend von der belangten Behörde bejaht worden sind, ist zuerst nach abstrakten Kriterien das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) zu ermitteln. Offenkundig gebietet der Gesetzgeber eine solche Differenzierung, was schon aus Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO abzuleiten ist. Nur so ist erklärlich, dass gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO bestimmte Deliktsverwirklichungen nach dem StGB zwingend (daher auch bei Vorliegen eines bloß geringen Verschuldens) mit der Disziplinarstrafe der Entlassung zu ahnden sind. Schon aufgrund dieser Bestimmung ist zu konstatieren, dass nicht jede „nicht geringwertige“ Rechtsgutbeeinträchtigung in gleichem Ausmaß dienstrechtliche Interessen beeinträchtigt bzw. verletzt. Diese Differenzierung ist der DO immanent, was sich schon daraus ersehen lässt, dass gemäß § 74 Z 2 DO nicht alle „nicht geringwertigen“ Rechtsgutsbeeinträchtigungen, sondern nur besonders gelagerte disziplinarrechtliche Übertretungen vom Gesetzgeber als derart schwerwiegende Beeinträchtigungen dienstrechtlicher Interessen eingestuft werden, dass unabhängig vom Ausmaß des dem Beamten anzulastenden Verschuldens zwingend jeweils eine Entlassung zu folgen hat.Schon aufgrund dieser Bestimmung ist zu konstatieren, dass nicht jede „nicht geringwertige“ Rechtsgutbeeinträchtigung in gleichem Ausmaß dienstrechtliche Interessen beeinträchtigt bzw. verletzt. Diese Differenzierung ist der DO immanent, was sich schon daraus ersehen lässt, dass gemäß Paragraph 74, Ziffer 2, DO nicht alle „nicht geringwertigen“ Rechtsgutsbeeinträchtigungen, sondern nur besonders gelagerte disziplinarrechtliche Übertretungen vom Gesetzgeber als derart schwerwiegende Beeinträchtigungen dienstrechtlicher Interessen eingestuft werden, dass unabhängig vom Ausmaß des dem Beamten anzulastenden Verschuldens zwingend jeweils eine Entlassung zu folgen hat. Der Umstand, dass durch eine bestimmte Tat eine „nicht geringwertige Rechtsgutbeeinträchtigung“ im dienstrechtlichen Sinn bewirkt worden ist, impliziert daher nicht, dass deshalb schon jede derartige Tat so schwerwiegend ist, dass ein entsprechend hohes Verschulden vorausgesetzt, der Ausspruch einer Entlassung i.S.d. § 77 Abs. 3 erster Satz DO nicht ausgeschlossen (daher vertretbar) erscheint. Nicht umsonst umfasst der Strafkatalog des § 76 Abs. 1 DO insgesamt vier unterschiedliche Strafmittel, welche von einem Verweis über die Geldbuße bis zum 1,5 fachen Monatsbezug, über Geldstrafen bis sieben Monatsbezügen bis zum Strafmittel der Entlassung reichen. Der Umstand, dass durch eine bestimmte Tat eine „nicht geringwertige Rechtsgutbeeinträchtigung“ im dienstrechtlichen Sinn bewirkt worden ist, impliziert daher nicht, dass deshalb schon jede derartige Tat so schwerwiegend ist, dass ein entsprechend hohes Verschulden vorausgesetzt, der Ausspruch einer Entlassung i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, erster Satz DO nicht ausgeschlossen (daher vertretbar) erscheint. Nicht umsonst umfasst der Strafkatalog des Paragraph 76, Absatz eins, DO insgesamt vier unterschiedliche Strafmittel, welche von einem Verweis über die Geldbuße bis zum 1,5 fachen Monatsbezug, über Geldstrafen bis sieben Monatsbezügen bis zum Strafmittel der Entlassung reichen. Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nur die schwersten der „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und Nichtvorliegens einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel der Entlassung, und nur die leichteren (während die leichtesten Rechtsgutbeeinträchtigungen gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 DO gar nicht zu ahnden sind), daher die „geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel des Verweises zu ahnden sind. In dieser Bandbreite ist im Strafkatalog im Hinblick auf die Schwere der jeweiligen Rechtsgutbeeinträchtigung (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) die Strafbemessung vorzunehmen.Es liegt auf der Hand, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass nur die schwersten der „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und Nichtvorliegens einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel der Entlassung, und nur die leichteren (während die leichtesten Rechtsgutbeeinträchtigungen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, DO gar nicht zu ahnden sind), daher die „geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit dem Strafmittel des Verweises zu ahnden sind. In dieser Bandbreite ist im Strafkatalog im Hinblick auf die Schwere der jeweiligen Rechtsgutbeeinträchtigung (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) die Strafbemessung vorzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014
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