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{'item': ['VGW-171/042/23001/2014', 'VGW-171/V/042/27321/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzFür „nicht geringwertige“ aber gleichzeitig auch nicht besonders schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) wird grundsätzlich eine Bestrafung im mittleren Geldstrafenbereich zu erfolgen haben. Dagegen wird bei „bloß“ geringwertigen Rechtsgutsbeeinträchtigungen, bei welchen es sich nicht um besonders leichte Rechtsgutsbeeinträchtigungen, welche ja gemäß § 97 Abs. 1 Z 4 DO nicht mit einer Bestrafung zu ahnden sind, handelt, (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im unteren Geldstrafenbereich geboten sein. Nur bei besonders schwerwiegenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen wird daher (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit einer Geldstrafe im oberen Bereich des gesetzlichen Geldstrafenbereichs oder mit einer Entlassung vorzugehen sein.Für „nicht geringwertige“ aber gleichzeitig auch nicht besonders schwerwiegende Rechtsgutbeeinträchtigungen (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) wird grundsätzlich eine Bestrafung im mittleren Geldstrafenbereich zu erfolgen haben. Dagegen wird bei „bloß“ geringwertigen Rechtsgutsbeeinträchtigungen, bei welchen es sich nicht um besonders leichte Rechtsgutsbeeinträchtigungen, welche ja gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, DO nicht mit einer Bestrafung zu ahnden sind, handelt, (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) grundsätzlich eine Bestrafung im unteren Geldstrafenbereich geboten sein. Nur bei besonders schwerwiegenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen wird daher (bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens und bei Nichtvorliegen einer besonderen Konstellation) mit einer Geldstrafe im oberen Bereich des gesetzlichen Geldstrafenbereichs oder mit einer Entlassung vorzugehen sein. Für die Schwere der mit einer bestimmten Handlung verbundenen Rechtsgutsbeeinträchtigung ist naturgemäß nicht nur auf die abstrakte Qualifikation der Tat (Beschimpfung, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung etc.) abzustellen. Vielmehr ist im Sinne eines beweglichen Systems auf die (nach dienstrechtlicher Perspektive relevanten) Umstände abzustellen. So ist nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur der Umstand, dass durch eine Tat gerade die Rechtsgüter verletzt wurden, welche zu schützen eine zentrale Aufgabe des Beamten in seinem konkreten Tätigkeitsbereich ist, als (im Vergleich zur sonst nach abstrakten Kriterien zu veranschlagenden Schwere der mit der Tat bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigung) erschwerender Umstand zu werten. Demgegenüber ist der Umstand der außerdienstlichen Begehung einer Disziplinarverfehlung (bei Zugrundelegung der den Disziplinarverfahren von Natur aus innewohnenden Wertung, wonach durch das Disziplinarrecht möglichst nicht in das (auch) einem Beamten zugesicherte Recht auf Privat und Familienleben eingewirkt werden soll) als mildernd zu qualifizieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.