RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzZusätzlich zur nach dem Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Beurteilung des Ausmaßes des Unwertgehalts der Tat hat eine lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes des Verschuldens (daher das „Ausmaß der Schuld des Täters“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) vorzunehmende Bewertung des Ausmaßes des Unwertgehalts der Tat zu erfolgen. Diese Gebotenheit der Berücksichtigung des Ausmaßes des dem Beschuldigten zur Last zu legenden Ausmaßes des Verschuldens ergibt sich schon daraus, dass es sich bei Disziplinarstrafen um Strafen handelt, welche nach dem Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung nur bei Vorliegen eines entsprechenden Verschuldens an der Tatbildverwirklichung verhängt werden dürfen. Wie zuvor ausgeführt folgt auch die Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz dieser Vorgabe. Auch bringt die DO selbst deutlich zum Ausdruck, dass der lediglich nach dem Ausmaß des Verschuldens erfolgten Ermittlung der Schwere der Disziplinarverletzung ein eigenständiger (mit dem Kriterium der Schwere des Unwertgehalts der Tat abzuwägender) Stellenwert zukommt. So normiert etwa § 77 Abs. 3 letzter Satz DO ausdrücklich, dass in bestimmten Fällen eines geringen Verschuldens an der Tatbildverwirklichung auch bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebotenheit des Ausspruchs der Entlassung der Entlassungsausspruch zwingend unzulässig ist.Auch bringt die DO selbst deutlich zum Ausdruck, dass der lediglich nach dem Ausmaß des Verschuldens erfolgten Ermittlung der Schwere der Disziplinarverletzung ein eigenständiger (mit dem Kriterium der Schwere des Unwertgehalts der Tat abzuwägender) Stellenwert zukommt. So normiert etwa Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO ausdrücklich, dass in bestimmten Fällen eines geringen Verschuldens an der Tatbildverwirklichung auch bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gebotenheit des Ausspruchs der Entlassung der Entlassungsausspruch zwingend unzulässig ist. Nach diesen Ermittlungen ist sodann der so gewonnene, lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelte Unwertgehalt der Tat dem lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes des Verschuldens ermittelten Unwertgehalt der Tat gegenüber zu stellen. Wenn bei Berücksichtigung dieser beiden Kriterien im Sinne eines beweglichen Systems (daher entsprechend der Abwägung des nur nach dem Ausmaß der objektiven Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Unwertgehalts der Tat mit dem nur nach der Schwere des Verschuldens ermittelten Unwertgehalts der Tat) von der Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beschuldigten auszugehen ist, ist nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz von der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung auszugehen. Von diesem Grundsatz macht, wie zuvor ausgeführt, § 77 Abs. 3 letzter Satz DO im Hinblick auf bestimmte Konstellationen eines geringen Verschuldens eine Ausnahme.Wenn bei Berücksichtigung dieser beiden Kriterien im Sinne eines beweglichen Systems (daher entsprechend der Abwägung des nur nach dem Ausmaß der objektiven Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Unwertgehalts der Tat mit dem nur nach der Schwere des Verschuldens ermittelten Unwertgehalts der Tat) von der Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beschuldigten auszugehen ist, ist nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz von der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung auszugehen. Von diesem Grundsatz macht, wie zuvor ausgeführt, Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO im Hinblick auf bestimmte Konstellationen eines geringen Verschuldens eine Ausnahme. Nur in den Fällen, in welchen von der Behörde keine Entlassung ausgesprochen wird, sind sodann bei der Ermittlung der Strafbemessung auch die (wie nachfolgend dargelegt) übrigen Strafbemessungskriterien (daher insbesondere die verschuldensunabhängigen Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe und die Aspekte der Spezial- und Generalprävention) in Anschlag zu bringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.