RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzNach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz ist die Strafbemessungsprüfung dann schon mit der Ermittlung der „Schwere der Dienstverletzung“ zu beenden, wenn diese Ermittlung zum Ergebnis der Untragbarkeit (im Sinne der vorherigen Ausführungen) geführt hat. In den Fällen, in welchen aber die ermittelte „Schwere der Dienstverletzung“ nicht zum Ergebnis der Untragbarkeit geführt hat, sowie in den Fällen des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO ist sodann nach den in § 77 Abs. 1 i.V.m. 2 DO normierten Kriterien zu prüfen, in welchem Ausmaß die Verhängung einer Geldstrafe geboten ist. In den Fällen, in welchen aber die ermittelte „Schwere der Dienstverletzung“ nicht zum Ergebnis der Untragbarkeit geführt hat, sowie in den Fällen des Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO ist sodann nach den in Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit 2 DO normierten Kriterien zu prüfen, in welchem Ausmaß die Verhängung einer Geldstrafe geboten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum § 77 Abs. 1 DO fordert diese Bestimmung die Berücksichtigung aller im 77 Abs. 1 Z 1 bis 3 DO genannten Kriterien im gleichen Ausmaß. Eine ungleiche Gewichtung der Kriterien sei nämlich dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher kommt es bei der Festsetzung der Höhe der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (bzw. der Schwere der Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beschuldigten) (vgl. § 77 Abs. 1 Z 1 DO) an, sondern auch auf spezialpräventive Erwägungen (vgl. § 77 Abs. 1 Z 2 DO) und auf die (nicht bereits im Rahmen der Bemessung des Ausmaßes des Verschuldens herangezogenen) Strafbemessungsgründe gemäß der §§ 32 bis 35 StGB (vgl. § 77 Abs. 1 Z 3 DO) an (vgl. etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Paragraph 77, Absatz eins, DO fordert diese Bestimmung die Berücksichtigung aller im 77 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 DO genannten Kriterien im gleichen Ausmaß. Eine ungleiche Gewichtung der Kriterien sei nämlich dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher kommt es bei der Festsetzung der Höhe der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (bzw. der Schwere der Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beschuldigten) vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, DO) an, sondern auch auf spezialpräventive Erwägungen vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, DO) und auf die (nicht bereits im Rahmen der Bemessung des Ausmaßes des Verschuldens herangezogenen) Strafbemessungsgründe gemäß der Paragraphen 32 bis 35 StGB vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, DO) an vergleiche etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301). Bei diesem weiteren nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu setzenden Prüfungsvorgang sind daher auch alle bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. §§ 34 StGB (daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe), wie die sonstigen Milderungsgründe und die Frage der spezialpräventiven Gebotenheit einer Bestrafung in einer bestimmten Höhe in Anschlag zu bringen.Bei diesem weiteren nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu setzenden Prüfungsvorgang sind daher auch alle bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, StGB (daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe), wie die sonstigen Milderungsgründe und die Frage der spezialpräventiven Gebotenheit einer Bestrafung in einer bestimmten Höhe in Anschlag zu bringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.