RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzZu dem nach der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im konkreten Fall vorzunehmenden Prüfungsschritt ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bislang (aus dienstrechtlicher Perspektive, welche im Disziplinarverfahren die maßgebliche Perspektive ist) stets untadelig gehandelt hat, und bislang immer in einem besonders zufriedenstellendem Ausmaß (stetige Dienstbeurteilung mit Sehr Gut) seinen Dienst versehen hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Umstand des Nichtvorliegens einer nichtgetilgten Disziplinarstrafe einen Milderungsgrund dar. Der Beschwerdeführer ist bislang noch nie disziplinarrechtlich verurteilt worden. Mildernd war daher der Umstand der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit einzustufen. Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion Wien hat der Beschwerdeführer, wie von der Landespolizeidirektion ausdrücklich in ihrer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft hervorgehoben, sich überwiegend geständig und als sehr kooperativ erwiesen. Diese Geständigkeit hat das Landesgericht für Strafsachen ausdrücklich als mildernd i.S.d. § 34 StGB berücksichtigt. Auch das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, diese Geständigkeit nicht vom Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses erfasst zu sehen.Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschwerdeführer vor der Landespolizeidirektion Wien hat der Beschwerdeführer, wie von der Landespolizeidirektion ausdrücklich in ihrer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft hervorgehoben, sich überwiegend geständig und als sehr kooperativ erwiesen. Diese Geständigkeit hat das Landesgericht für Strafsachen ausdrücklich als mildernd i.S.d. Paragraph 34, StGB berücksichtigt. Auch das erkennende Gericht sieht keinen Anlass, diese Geständigkeit nicht vom Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses erfasst zu sehen. Zudem wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch zu einer zweimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, sodass er in einem (für einen unbescholtenen Bürger) hohem und durchaus belastendem Ausmaß die Belastungen des Haftübels verspürt hat. Weiters werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Dienstordnung die Zeiten seiner Haft nicht als Dienstzeit gewertet, was abgesehen von der damit verbundenen finanziellen Einbuße auch (wenn auch nur) geringe Nachteile für den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers hat. Sohin hat der Beschwerdeführer aber auch bereits aufgrund der gerichtlichen Verurteilung durchaus schwerwiegende Nachteile erfahren; was bei der Strafbemessung gemäß § 34 StGB ebenfalls als mildernd zu berücksichtigen ist.Zudem wurde der Beschwerdeführer insbesondere auch zu einer zweimonatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, sodass er in einem (für einen unbescholtenen Bürger) hohem und durchaus belastendem Ausmaß die Belastungen des Haftübels verspürt hat. Weiters werden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Dienstordnung die Zeiten seiner Haft nicht als Dienstzeit gewertet, was abgesehen von der damit verbundenen finanziellen Einbuße auch (wenn auch nur) geringe Nachteile für den Pensionsanspruch des Beschwerdeführers hat. Sohin hat der Beschwerdeführer aber auch bereits aufgrund der gerichtlichen Verurteilung durchaus schwerwiegende Nachteile erfahren; was bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 34, StGB ebenfalls als mildernd zu berücksichtigen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.