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{'item': ['VGW-171/042/23001/2014', 'VGW-171/V/042/27321/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/23001/2014; VGW-171/V/042/27321/2014 RechtssatzAus spezialpräventiver Sicht ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nur durch eine vergleichsweise höhere als der gegenständlich verhängten Geldstrafe von der Begehung weiterer gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden kann. Es liegt kein auch irgendwie geartetes Indiz für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr, in Anbetracht des gegen sie geführten gerichtlichen Strafverfahrens, und der in diesem Verfahren gegen dieser ausgesprochenen Verurteilung (die auch zu einer zweimonatigen unbedingten Haft geführt hat), wie auch in Anbetracht des gegen diesen geführten erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens, in welchem der Beschwerdeführer suspendiert und mit der höchsten Geldstrafe als Disziplinarstrafe verurteilt worden ist, nicht bewusst ist, dass Verstöße gegen strafgesetzlich geschützte Rechtsgüter durch die Rechtsordnung (insbesondere Wr. Dienstordnung) rigoros geahndet werden. Auch brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vor, mit seiner ehemaligen Amateursporttätigkeit und des damit verbundenen Dopings abgeschlossen zu haben in Hinkunft penibel darauf zu achten, die Vorgaben der Rechtsordnung einzuhalten. In Anbetracht dieses Bewusstseins des Beschwerdeführers, welches der Beschwerdeführer sicherlich spätestens nunmehr hat, und angesichts des Umstands, dass auch die gegenständliche verhängte (wenngleich teilweise bedingt nachgesehene) Disziplinarstrafe eine sehr große finanzielle Belastung der Beschwerdeführer bewirkt, muss angenommen werden, dass auch die nunmehr verhängte Disziplinarstrafe ausreicht, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht mehr gerichtlich strafbare Handlungen setzt. Spezialpräventiv ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer bislang sich offenkundig stets gewissenhaft verhalten hat, sich als sehr teamfähig und kollegial erwiesen hat und seinen dienstlichen Verpflichtungen insbesondere unter Zugrundelegung der Angaben der Vorgesetzten des Beschwerdeführer zu einem hohen Zufriedenheitsausmaß der Vorgesetzten nachgekommen ist. Auch bewirkten die gegenständliche Verurteilung wie auch der Umstand der Verwirklichung der gegenständlichen Straftatbestände, bei Zugrundelegung der glaubwürdigen und sachlichen Ausführungen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung keinerlei Beeinträchtigung des Betriebsklimas, und sieht es die Dienststelle weiterhin als Gewinn an, wenn der Beschwerdeführer in Hinkunft wieder in dieser seinen Dienst versieht. Da der Beschwerdeführer auch während seiner Suspendierung den Kontakt zur Dienststelle aufrechterhalten hat, ist zudem davon auszugehen, dass der Wiedereinstieg des Beschwerdeführers in der Dienststelle zu keinerlei Beeinträchtigungen der Arbeitsleistung oder Erschwernissen in der innerbetrieblichen Kommunikation in der Wiedereinstiegsphase führt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.23001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.