RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzBei Delikten gegen das Rechtsgut des Vermögens wird allgemein der Eindruck erweckt, dass der jeweilige Beamte nicht bestrebt ist, die Rechtsgüter der Rechtsordnung zu beachten, was letztlich ein Misstrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zur Folge hat. Dass dieses Misstrauen auch geeignet ist, auf die Wertschätzung für die Beamtenschaft auszustrahlen, liegt auf der Hand. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin das Vergehen des schweren Betrugs begangen, indem diese einen leeren Erlagschein ausgefüllt und die Unterschrift des Geschäftsführers auf diesem Erlagschein gefälscht hatte. Mit dieser Handlung wurde von der Beschwerdeführerin ein Vermögensdelikt gesetzt. Da von Beamten von der Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese mit öffentlichen Geldern wie auch mit Vermögenswerten insgesamt korrekt und untadelig umgehen, wird durch einen Beamten, welcher ein gerichtlich strafbares Vermögensdelikt setzt, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung geschadet und die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Betrugshandlung (bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen) vorsätzlich gesetzt. Mit dieser Handlung hat diese zugleich aber auch schuldhaft (daher jedenfalls fahrlässig) die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Es ist sohin von einer Verletzung der im § 18 Abs. 2 letzter Satz DO normierten Dienstpflicht auszugehen.Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Betrugshandlung (bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen) vorsätzlich gesetzt. Mit dieser Handlung hat diese zugleich aber auch schuldhaft (daher jedenfalls fahrlässig) die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Es ist sohin von einer Verletzung der im Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz DO normierten Dienstpflicht auszugehen. Offenkundig liegt keiner der Strafaufhebungs- bzw. Straf- oder Verfolgungsausschlussgründe des § 97 Abs. 1 Z 2, 3, 5 DO i.V.m. § 103 Abs. 2 DO vor. Offenkundig liegt keiner der Strafaufhebungs- bzw. Straf- oder Verfolgungsausschlussgründe des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, DO in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, DO vor. Durch die gerichtliche Verurteilung wird der mit dieser Dienstpflichtverletzung verbundene Unwertgehalt nicht zur Gänze abgedeckt, zumal durch die gerichtliche Verurteilung der dienstrechtliche Aspekt der Handlung nicht berücksichtigt worden ist. Es ist daher vom Vorliegen eines disziplinären Überhangs auszugehen. Mangels Vorliegens eines der Anwendungsfälle des § 97 Abs. 1 Z 2, 3, 5 DO i.V.m. § 97 Abs. 1 Z 4 DO ist daher zu prüfen, ob in Anwendung des § 103 Abs. 2 DO i.V.m. § 97 Abs. 1 Z 4 DO die Disziplinarkommission mit einer Einstellung vorzugehen gehabt hätte. Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, da die gegenständlich verwirklichte Tat nicht bloß geringfügige Folgen nach sich gezogen hat.Mangels Vorliegens eines der Anwendungsfälle des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, DO in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, DO ist daher zu prüfen, ob in Anwendung des Paragraph 103, Absatz 2, DO in Verbindung mit Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, DO die Disziplinarkommission mit einer Einstellung vorzugehen gehabt hätte. Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, da die gegenständlich verwirklichte Tat nicht bloß geringfügige Folgen nach sich gezogen hat. Mangels Vorliegens einer Konstellation i.S.d. § 77a DO findet auch nicht § 103 Abs. 2 DO, wonach im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 77a Abs. 1 DO von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, und nur ein Schuldspruch erfolgen kann, keine Anwendung.Mangels Vorliegens einer Konstellation i.S.d. Paragraph 77 a, DO findet auch nicht Paragraph 103, Absatz 2, DO, wonach im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins, DO von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, und nur ein Schuldspruch erfolgen kann, keine Anwendung. Die Disziplinarbehörde hatte daher gemäß § 103 Abs. 3 DO einen Schuldspruch i.S.d. § 103 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Z 1 bis 5 DO zu fällen, und daher gemäß § 103 Abs. 3 Z 3 DO auch einen Strafausspruch (i.S.d. § 76 Abs. 1 DO) auszusprechen.Die Disziplinarbehörde hatte daher gemäß Paragraph 103, Absatz 3, DO einen Schuldspruch i.S.d. Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins bis 5 DO zu fällen, und daher gemäß Paragraph 103, Absatz 3, Ziffer 3, DO auch einen Strafausspruch (i.S.d. Paragraph 76, Absatz eins, DO) auszusprechen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014
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