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{'item': 'VGW-171/042/24263/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzIn Würdigung der aus den Materialien zu erschließenden Intentionen anlässlich der Einfügung des § 77 Abs. 3 DO durch die Novelle LGBl. Nr. 2/2010 ist zu folgern, dass nunmehr für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung in erster Linie die Frage maßgeblich sein soll, ob durch das jeweilige inkriminierte Verhalten des Beamten eine „Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz“ eingetreten ist.In Würdigung der aus den Materialien zu erschließenden Intentionen anlässlich der Einfügung des Paragraph 77, Absatz 3, DO durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010, ist zu folgern, dass nunmehr für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung in erster Linie die Frage maßgeblich sein soll, ob durch das jeweilige inkriminierte Verhalten des Beamten eine „Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz“ eingetreten ist. Dieses auf die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit abstellende Kriterium für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung gilt aber gemäß dem im § 77 Abs. 3 DO aufgenommenen Entlassungsuntersagungsgrund nicht unbeschränkt. Vielmehr ist in Fällen einer besonderen Schuldkonstellation eine Entlassung stets unzulässig. Wenn nämlich die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die diese Übertretung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte, ist gemäß § 77 Abs. 3 DO selbst im Falle des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO der Ausspruch einer Entlassung unzulässig.Dieses auf die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit abstellende Kriterium für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung gilt aber gemäß dem im Paragraph 77, Absatz 3, DO aufgenommenen Entlassungsuntersagungsgrund nicht unbeschränkt. Vielmehr ist in Fällen einer besonderen Schuldkonstellation eine Entlassung stets unzulässig. Wenn nämlich die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die diese Übertretung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte, ist gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO selbst im Falle des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, DO der Ausspruch einer Entlassung unzulässig. Wann eine Untragbarkeit i.S.d. § 77 Abs. 3 DO vorliegt, ist mangels einer aus-drücklichen näheren gesetzlichen Regelung im Interpretationswege zu ermitteln. In Anbetracht der Ausführungen in den Materialien liegt es nahe, diese Wendung „Untragbarkeit“ im Sinne der tragenden Determinanten der in den Materialien angesprochenen und bis zum Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, beachtlichen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz auszulegen:Wann eine Untragbarkeit i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, DO vorliegt, ist mangels einer aus-drücklichen näheren gesetzlichen Regelung im Interpretationswege zu ermitteln. In Anbetracht der Ausführungen in den Materialien liegt es nahe, diese Wendung „Untragbarkeit“ im Sinne der tragenden Determinanten der in den Materialien angesprochenen und bis zum Erkenntnis des verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, beachtlichen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz auszulegen: Nach dieser Judikatur war von einer den Ausspruch einer Entlassung rechtfertigenden Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Beamten dann auszugehen, wenn die Schwere der Dienstpflichtverletzung dazu führte, dass von einem Bruch des Vertrauensbands zwischen dem Dienstgeber und dem Beamten auszugehen war. Diese Schwere der Dienstpflichtverletzung war im Sinne eines beweglichen Systems aus 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgütern und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld zu ermitteln. Bemerkt wird, dass diese Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz bis zum oa. verstärkten Senat gleichermaßen nicht nur für Disziplinarverfahren auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen, sondern auch für Disziplinarverfahren auf Grund der Wr. Dienstordnung beachtlich war: European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.