RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis vom 7.7.1999 aus wie folgt: „Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Ver-trauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grund-lage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Auch hier hat die Disziplinar-kommission zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 geboten ist. Hiebei hat sie sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksich-tigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Be-weggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.“„Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Ver-trauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grund-lage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Auch hier hat die Disziplinar-kommission zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 geboten ist. Hiebei hat sie sich gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz eins, StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksich-tigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Be-weggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.“ Im Sinne dieser Judikaturlinie variierte der Verwaltungsgerichtshof seine (nicht nur für die Rechtslage nach dem BDG, sondern auch für die Wr. Dienstordnung maßgebliche) Vorgabe für die Bejahung einer, eine Entlassung tragenden Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Beschuldigten mitunter minimal. So forderte der Verwaltungsgerichtshof in einigen Judikaten, dass die Disziplinarbehörde „auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung (…) zu beurteilen (hat) und (diese) zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insofern für spezialpräventive Erwägungen kein Raum“ (vgl. VwGH 18.4.2002, 2000/09/0176). So forderte der Verwaltungsgerichtshof in einigen Judikaten, dass die Disziplinarbehörde „auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung (…) zu beurteilen (hat) und (diese) zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insofern für spezialpräventive Erwägungen kein Raum“ vergleiche VwGH 18.4.2002, 2000/09/0176). Im Ergebnis nicht anders umschreibt der Verwaltungsgerichtshof die aus dem Untragbarkeitsgrundsatz resultierenden Kriterien für die Zulässigkeit einer Ent-lassung, wenn er im Erkenntnis vom 22.6.2005, Zl. 2003/09/0087, formuliert (vgl. ausdrücklich in diesem Sinne auch VwGH 21.9.2005, 2005/09/0042):Im Ergebnis nicht anders umschreibt der Verwaltungsgerichtshof die aus dem Untragbarkeitsgrundsatz resultierenden Kriterien für die Zulässigkeit einer Ent-lassung, wenn er im Erkenntnis vom 22.6.2005, Zl. 2003/09/0087, formuliert vergleiche ausdrücklich in diesem Sinne auch VwGH 21.9.2005, 2005/09/0042): „Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw. im Fall mehrerer Dienstpflichtverletzungen auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzungen zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung hat sich die Disziplinarkommission gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 Abs. 1 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Be-weggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.„Die Frage, ob durch die Verfehlung des Beamten das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen diesem und der Verwaltung zerstört wurde, ist auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung bzw. im Fall mehrerer Dienstpflichtverletzungen auf der Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzungen zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung hat sich die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG 1979 an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz eins, StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen, wobei sie vor allem zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Be-weggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten ver-bundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienst-pflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insoferne für spezialpräventive Erwägungen kein Raum (vgl. zum Ganzen die hg. Er-kenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0381, vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0089, und vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0110).“Wenn eine an diesem - an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten ver-bundenen Menschen orientierten - Maßstab erfolgte Beurteilung der Schwere der Dienst-pflichtverletzung des Beamten ergibt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst untragbar geworden ist, dann fehlt es im Sinn der angeführten Rechtsprechung an der Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen dahingehend, ob im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG 1979 die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Fall bleibt insoferne für spezialpräventive Erwägungen kein Raum vergleiche zum Ganzen die hg. Er-kenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0381, vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0089, und vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0110).“ European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014
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