RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzWiederholt wurde vom Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Ermittlung der für die Frage der Bejahung einer Untragbarkeit zu ermittelnden Schwere der Dienstpflichtverletzung das Ausmaß der dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens zu berücksichtigen ist, wobei ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass bei dieser Prüfung auch die (für die Ermittlung des Verschuldens) maßgeblichen Milderungsgründe ausdrücklich in der Begründung anzuführen und zu würdigen sind (vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).Wiederholt wurde vom Verwaltungsgerichtshof betont, dass bei der Ermittlung der für die Frage der Bejahung einer Untragbarkeit zu ermittelnden Schwere der Dienstpflichtverletzung das Ausmaß der dem Beschuldigten anzulastenden Verschuldens zu berücksichtigen ist, wobei ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass bei dieser Prüfung auch die (für die Ermittlung des Verschuldens) maßgeblichen Milderungsgründe ausdrücklich in der Begründung anzuführen und zu würdigen sind vergleiche VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097). Mitunter wurden vom Verwaltungsgerichtshof auch verschuldensspezifische spezialpräventive Aspekte bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung als maßgeblich erachtet; so etwa in den Erkenntnissen vom 21.2.1991, Zl. 90/09/0181, und vom 21.2.1991, Zl. 90/09/0191, in denen die „objektive Untragbarkeit“ als „Gefährlichkeit“ gedeutet wurde. Aus dieser bis zur Erlassung des oa Erkenntnisses des verstärkten Senats maßgeblichen Judikaturlinie ist abzuleiten, dass es für die Frage, ob von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen ist, nicht bloß auf das Ausmaß und die Schwere der durch die Pflichtverletzung im Hinblick auf die Stellung als Beamter verletzten Rechtsgüter ankommt. Vielmehr ist bei der Ermittlung der für die Beurteilung des Eintritts der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eine (wohl im Sinne eines beweglichen Systems zu erfolgen habende) Abwägung zwischen der Schwere der durch die Pflichtverletzung im Hinblick auf die Stellung als Beamter verletzten Rechtsgüter mit dem Ausmaß des dem Täter anzulastenden Verschuldens (arg.: zu berücksichtigen hat, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände und Beweggründe zurückzuführen ist) durchzuführen. Nur wenn dieses Abwägungsergebnis zu einer Bejahung einer Zerstörung des Bandes zwischen dem Beschuldigten und dem Dienstgeber führt, ist von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen. Diesfalls, daher nur in den Fällen, in welchen auf Grund der auf diese Weise ermittelten Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung als geboten erschien, war eine Entlassung auch dann auszusprechen, wenn spezialpräventive Gründe (welche gemäß § 34 StGB ja auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind) eine Entlassung nicht als geboten erscheinen lassen (daher von einer durchaus positiven Zukunftsprognose oder von einer Versetzbarkeit auf einen anderen Arbeitsplatz auszugehen war) (vgl. etwa VwGH 20.11.2006, 2005/09/0053; 18.12.2006, 2005/09/0080).Diesfalls, daher nur in den Fällen, in welchen auf Grund der auf diese Weise ermittelten Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung als geboten erschien, war eine Entlassung auch dann auszusprechen, wenn spezialpräventive Gründe (welche gemäß Paragraph 34, StGB ja auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind) eine Entlassung nicht als geboten erscheinen lassen (daher von einer durchaus positiven Zukunftsprognose oder von einer Versetzbarkeit auf einen anderen Arbeitsplatz auszugehen war) vergleiche etwa VwGH 20.11.2006, 2005/09/0053; 18.12.2006, 2005/09/0080). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014
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