RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzIm Gegensatz zur auf das Erkenntnis des verstärkten Senats vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, aufbauenden Judikatur war nach der auf den Untragbarkeitsgrundsatz rekurrierenden Judikaturlinie daher schon (gemäß der vor diesem Judikat ergangenen ständigen Judikatur) im Falle des Vorliegens einer (nach Abwägung der Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens bejahten) Zerstörung des Vertrauensverhältnisses der Ausspruch einer Entlassung zulässig. Die vor dem verstärkten Senat bestanden habende ständige Judikatur unterschied sich daher vom Erkenntnis des verstärkten Senats „lediglich“ insofern, als durch das Erkenntnis dieses verstärkten Senats zwei zusätzliche Vorgaben eingeführt wurden: Erstens wurde nunmehr für die Ermittlung des (eine Voraussetzung für eine Entlassung darstellenden) Kriteriums der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht bloß (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens andererseits als geboten erachtet. Vielmehr wurde nunmehr gefordert, dass bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und aller (daher nicht nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden) Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB (daher auch die nach der Tatbegehung entstandenen Milderungsgründe, wie etwa der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses oder der Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung; sowie die spezial- und generalpräventiven Strafbemessungskriterien) andererseits zu erfolgen hatte. Somit waren nunmehr auch die nicht nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB bei der Abwägung zu berücksichtigen.Erstens wurde nunmehr für die Ermittlung des (eine Voraussetzung für eine Entlassung darstellenden) Kriteriums der Schwere der Dienstpflichtverletzung nicht bloß (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens andererseits als geboten erachtet. Vielmehr wurde nunmehr gefordert, dass bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (im Sinne eines beweglichen Systems) eine Abwägung zwischen den Kriterien der Schwere des Unrechtsgehalts einerseits und aller (daher nicht nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden) Strafbemessungsgründe i.S.d. Paragraphen 32 bis 35 StGB (daher auch die nach der Tatbegehung entstandenen Milderungsgründe, wie etwa der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses oder der Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung; sowie die spezial- und generalpräventiven Strafbemessungskriterien) andererseits zu erfolgen hatte. Somit waren nunmehr auch die nicht nur der die Tatbegehungsschuld betreffenden Strafbemessungsgründe i.S.d. Paragraphen 32 bis 35 StGB bei der Abwägung zu berücksichtigen. Zusätzlich wurde durch diesen verstärkten Senat aber auch vorgegeben, dass eine Entlassung auch in den Fällen, in welchen auf Grund der nach den Kriterien ermittelten Schwere der Dienstpflichtverletzung eine Entlassung geboten erscheint, eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn der Ausspruch der Entlassung zudem auch im Hinblick auf den konkreten Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.