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VGW-171/042/24263/2014

Obsah (4)§ 77§ 93§ 71§ 79

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzGemäß § 77 Abs. 3 DO soll es im Sinne eines beweglichen Systems möglich sei

§ 77Abs.

3 letzter Satz DO abgesehen) dem Beschuldigten kein hoher Verschuldensgrad anzulasten ist, und/oder wenn (zudem) spezialpräventive Überlegungen und sonstige Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32ff StGB allein keine Entlassung als geboten erscheinen lassen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO soll es im Sinne eines beweglichen Systems möglich sein, im Falle einer besonders schwerwiegenden Verletzung von für die Tätigkeit eines Beamten relevanter, rechtlich geschützter Güter auch dann eine Entlassung auszusprechen, wenn (von der Ausnahme

Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO abgesehen) dem Beschuldigten kein hoher Verschuldensgrad anzulasten ist, und/oder wenn (zudem) spezialpräventive Überlegungen und sonstige Strafbemessungsgründe i.S.d. Paragraphen 32 f, f, StGB allein keine Entlassung als geboten erscheinen lassen. Diese Auslegung

§ 77Abs.

3 DO erscheint auch

halb naheliegend, da auch der Bundesgesetzgeber die Judikatur

Verwaltungsgerichtshofs zum Untragbarkeitsgrundsatz im obangeführten Sinne auslegt, und auch dieser anlässlich der Novellierung

§ 93

BDG 1979 bzw.

§ 71Abs.

1 LDG bzw.

§ 79Abs.

1 LLDG durch die Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 intendiert hat, diese Judikaturlinie partiell wieder Beachtung zu verschaffen. Diese Auslegung

Paragraph 77, Absatz 3, DO erscheint auch

halb naheliegend, da auch der Bundesgesetzgeber die Judikatur

Verwaltungsgerichtshofs zum Untragbarkeitsgrundsatz im obangeführten Sinne auslegt, und auch dieser anlässlich der Novellierung

Paragraph 93, BDG 1979 bzw.

Paragraph 71, Absatz eins, LDG bzw.

Paragraph 79, Absatz eins, LLDG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, intendiert hat, diese Judikaturlinie partiell wieder Beachtung zu verschaffen. In diesem Sinne dieser obdargestellten Auslegung

Untragbarkeitsgrundsatzes wurde in der Regierungsvorlage zur Novelle

§ 93BDG 1979 BGBl.

I Nr. 147/2008,

§ 71Abs.

1 LDG 1984 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 und

§ 79Abs. 1 LLDG 1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 (vgl. RV 1 Blg

NR 24. GP S. 4f) ausgeführt wie folgt: In diesem Sinne dieser obdargestellten Auslegung

Untragbarkeitsgrundsatzes wurde in der Regierungsvorlage zur Novelle

Paragraph 93, BDG 1979 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,,

Paragraph 71, Absatz eins, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, und

Paragraph 79, Absatz eins, LLDG 1985 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, vergleiche Regierungsvorlage 1 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode S. 4f) ausgeführt wie folgt: „Die Novellierungen dieser Bestimmungen erfolgen vor dem Hintergrund der Entscheidung

VwGH

  1. 2007, 2005/09/0115, mit der dieser eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zum so genannten „Untragbarkeitsgrundsatz“ vollzogen und gleichzeitig neue Vorgaben für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entwickelt hat. Der früheren Rechtsprechung zufolge war es bei einer besonderen Schwere einer Dienstpflichtverletzung unter Berücksichtigung allfälliger Milderungsgründe nicht mehr notwendig, der Frage nachzugehen, ob eine Entlassung aus spezialpräventiven Gründen tatsächlich erforderlich ist (vgl. etwa VwGH
  2. 2005, 2003/09/0087). In seiner neuen Rechtsprechung postuliert der VwGH unter Berufung auf den derzeitigen Wortlaut

§ 93Abs.

1 BDG 1979 hingegen, dass auch in diesem Fall bei der Strafbemessung spezialpräventiven Erwägungen besondere Bedeutung zukommt. Der VwGH verlangt von den zur Entscheidung berufenen Disziplinarbehörden, selbst in den gravierendsten Fällen genauere Überlegungen dazu anzustellen, ob eine Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, und dabei unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Versetzung insbesondere zur Frage, ob der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin auch anderwärtig eingesetzt werden kann. Da auf diese Weise der Grundidee

Be-amtendisziplinarrechtes, die Funktionsfähigkeit

Öffentlichen Dienstes und das dafür erforderliche Ansehen der Beamtenschaft sicherzustellen (vgl. VwGH

  1. 2004, 2002/09/0152 u.a.), nur noch schwer Genüge getan werden kann, soll mit dem gegen-ständlichen Entwurf eine Adaptierung der disziplinarrechtlichen Strafbemessungsvor-schriften erfolgen. „Die Novellierungen dieser Bestimmungen erfolgen vor dem Hintergrund der Entscheidung

VwGH

  1. 2007, 2005/09/0115, mit der dieser eine Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zum so genannten „Untragbarkeitsgrundsatz“ vollzogen und gleichzeitig neue Vorgaben für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung entwickelt hat. Der früheren Rechtsprechung zufolge war es bei einer besonderen Schwere einer Dienstpflichtverletzung unter Berücksichtigung allfälliger Milderungsgründe nicht mehr notwendig, der Frage nachzugehen, ob eine Entlassung aus spezialpräventiven Gründen tatsächlich erforderlich ist vergleiche etwa VwGH
  2. 2005, 2003/09/0087). In seiner neuen Rechtsprechung postuliert der VwGH unter Berufung auf den derzeitigen Wortlaut

Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 hingegen, dass auch in diesem Fall bei der Strafbemessung spezialpräventiven Erwägungen besondere Bedeutung zukommt. Der VwGH verlangt von den zur Entscheidung berufenen Disziplinarbehörden, selbst in den gravierendsten Fällen genauere Überlegungen dazu anzustellen, ob eine Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, und dabei unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Versetzung insbesondere zur Frage, ob der betroffene Beamte oder die betroffene Beamtin auch anderwärtig eingesetzt werden kann. Da auf diese Weise der Grundidee

Be-amtendisziplinarrechtes, die Funktionsfähigkeit

Öffentlichen Dienstes und das dafür erforderliche Ansehen der Beamtenschaft sicherzustellen vergleiche VwGH

  1. 2004, 2002/09/0152 u.a.), nur noch schwer Genüge getan werden kann, soll mit dem gegen-ständlichen Entwurf eine Adaptierung der disziplinarrechtlichen Strafbemessungsvor-schriften erfolgen. Dies geschieht in der Weise, dass bei disziplinarrechtlichen Entscheidungen nicht mehr nur das Erfordernis der Spezialprävention, sondern auch der Generalprävention als gleichwertige Funktion

Disziplinarstrafrechtes berücksichtigt werden soll. Dies soll es in Hinkunft auch ermöglichen, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Erwägungen eine Entlassung auszusprechen. In Fällen, in denen eine Entlassung aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist, wird die Diszipli-narbehörde daher – anders als nach der derzeitigen Rechtsprechung – nicht gehalten sein zu überprüfen, ob es für den betroffenen Beamten oder die betroffene Beamtin noch eine andere Verwendungsmöglichkeit gibt. Mit der gegenständlichen Novellierung wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich beim Disziplinarrecht der Beamten, anders als beim gerichtlichen Strafrecht, um kein „Typenstrafrecht“ handelt, in dem bereits der Gesetzgeber generalpräventive Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung der Strafdrohungen einbezieht (dazu Ebner, in: Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., 45. Lfg., § 32 StGB, Rz. 25).

Weiteren erfolgt dadurch eine Angleichung an das Disziplinarrecht der Richter und Staatsanwälte, da der Rechtsprechung

OGH zufolge bei der Verhängung von Disziplinarstrafen sowohl Erwägungen der Spezial- als auch der Generalprävention maßgeblich sind (vgl. etwa OGH

  1. 1999, Ds 7/80;
  2. 2004, Ds 9/03).“Mit der gegenständlichen Novellierung wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich beim Disziplinarrecht der Beamten, anders als beim gerichtlichen Strafrecht, um kein „Typenstrafrecht“ handelt, in dem bereits der Gesetzgeber generalpräventive Gesichtspunkte bei der Ausgestaltung der Strafdrohungen einbezieht (dazu Ebner, in: Höpfel/Ratz (Hrsg.), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch,
  3. Aufl.,
  4. Lfg., Paragraph 32, StGB, Rz. 25).

Weiteren erfolgt dadurch eine Angleichung an das Disziplinarrecht der Richter und Staatsanwälte, da der Rechtsprechung

OGH zufolge bei der Verhängung von Disziplinarstrafen sowohl Erwägungen der Spezial- als auch der Generalprävention maßgeblich sind vergleiche etwa OGH

  1. 1999, Ds 7/80;
  2. 2004, Ds 9/03).“ European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

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