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{'item': 'VGW-171/042/24263/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzNach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz ist von einer eine Entlassung rechtfertigenden Untragbarkeit nur dann auszugehen, wenn die (nach einem beweglichen System nach dem Ausmaß der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigung einerseits und dem Ausmaß des Verschuldens andererseits ermittelten) Schwere der Dienstpflichtverletzung derart schwerwiegend ist, dass von einer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstgeber und dem Beschuldigten auszugehen ist. In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof zum Untragbarkeitsgrundsatz aus, dass eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn ein Delikt von derartiger Schwere vorliegt, das die Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beamten nach sich zieht. Für die Schwere einer (wie zuvor ausgeführt bei Würdigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens zu ermittelnden) Dienstpflichtverletzung ist insbesondere maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8853 A/1975; 21.2.1991, VwSlg. Nr. 13.387 A/1991; 19.12.1996, 94/09/0016).In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof zum Untragbarkeitsgrundsatz aus, dass eine Entlassung nur dann zulässig ist, wenn ein Delikt von derartiger Schwere vorliegt, das die Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beamten nach sich zieht. Für die Schwere einer (wie zuvor ausgeführt bei Würdigung des Unrechtsgehalts der Tat und der Schwere des Verschuldens zu ermittelnden) Dienstpflichtverletzung ist insbesondere maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird vergleiche VwGH 19.6.1975, 115/75, VwSlg. 8853 A/1975; 21.2.1991, VwSlg. Nr. 13.387 A/1991; 19.12.1996, 94/09/0016). Hingewiesen sei weiters, dass nach der ständigen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz die Disziplinarbehörde im Falle des Ausspruchs einer Entlassung gehalten ist, ausführlich darzulegen, „ob und aus welchen Erwägungen im vorliegenden Einzelfall die Untragbarkeit (…) konkret vorliege bzw. inwieweit seine Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden könne. (…) Die Verhängung einer so schwer wiegenden Maßnahmen wie der schwersten vorgesehenen Disziplinarstrafe der Entlassung (erfordert) die konkrete Darlegung jener Umstände, die dafür (…) maßgebend waren.“ (vgl. VwGH 12.4.2000, 97/09/0369; i.d.S. auch VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 7.7.1999, 99/09/0042).Hingewiesen sei weiters, dass nach der ständigen Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz die Disziplinarbehörde im Falle des Ausspruchs einer Entlassung gehalten ist, ausführlich darzulegen, „ob und aus welchen Erwägungen im vorliegenden Einzelfall die Untragbarkeit (…) konkret vorliege bzw. inwieweit seine Weiterbeschäftigung dem Dienstgeber nicht mehr zugemutet werden könne. (…) Die Verhängung einer so schwer wiegenden Maßnahmen wie der schwersten vorgesehenen Disziplinarstrafe der Entlassung (erfordert) die konkrete Darlegung jener Umstände, die dafür (…) maßgebend waren.“ vergleiche VwGH 12.4.2000, 97/09/0369; i.d.S. auch VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 7.7.1999, 99/09/0042). Auch nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz hatte daher die Diszipli-narbehörde wie zu aller erst auch bei der Prüfung der Strafzumessung bei einer Geldstrafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln. Nach welchen Kriterien die Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung einer Dienstpflichtverletzung die (nach dem nunmehr gemäß § 77 Abs. 3 DO zu beachtenden Untragbarkeitsgrundsatz für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung grundsätzlich einzig maßgebliche) Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der §§ 34ff StGB (welche nach dem Wortlaut der DO wie auch der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshof auch bei der Strafbemessung einer Disziplinarstrafe nach der Wr. Dienstordnung zu beachten sind) wiederholt ausführlich dargelegt.Nach welchen Kriterien die Disziplinarbehörde bei der Strafbemessung einer Dienstpflichtverletzung die (nach dem nunmehr gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DO zu beachtenden Untragbarkeitsgrundsatz für die Frage der Zulässigkeit einer Entlassung grundsätzlich einzig maßgebliche) Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der Paragraphen 34 f, f, StGB (welche nach dem Wortlaut der DO wie auch der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshof auch bei der Strafbemessung einer Disziplinarstrafe nach der Wr. Dienstordnung zu beachten sind) wiederholt ausführlich dargelegt. So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012, zur Ermittlung des Maßstabs der Schwere der Dienstverlet-zung“, welche das „Maß für die Höhe der Strafe“ ist, aus wie folgt (vgl. i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242:So führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012, zur Ermittlung des Maßstabs der Schwere der Dienstverlet-zung“, welche das „Maß für die Höhe der Strafe“ ist, aus wie folgt vergleiche i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242: „Dieser Maßstab [daher der Maßstab Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe"] richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der "Strafbemes-sungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vor-geworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines ver-stärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 drit-ter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwie-weit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgül-tige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbunde-nen Menschen naheliegen können.“„Dieser Maßstab [daher der Maßstab Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe"] richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der "Strafbemes-sungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vor-geworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines ver-stärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß Paragraph 93, Absatz eins, drit-ter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden Paragraph 32, StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwie-weit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgül-tige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbunde-nen Menschen naheliegen können.“ European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

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