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{'item': 'VGW-171/042/24263/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzGemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 liegt - außer in Verw

Artikel 130, Absatz 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012, liegt - außer in Verwal-tungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen - bei einer Behördenentscheidung dann keine Rechtswidrigkeit vor, wenn das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich (abgesehen von der im Art. 130 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Ausnahmeregelung) mit dem Bedeutungsgehalt des Art. 130 Abs. 2 B-VG in der Fassung bis zur B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 51/2012, daher in der Fassung BGBl. Nr. 211/1946, überein. So lautete Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 211/1946 wie folgt:Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich (abgesehen von der im Artikel 130, Absatz 3, B-VG vorgesehenen Ausnahmeregelung) mit dem Bedeutungsgehalt des Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung bis zur B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, daher in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1946,, überein. So lautete Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1946, wie folgt: „Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.“ Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat daher die zu Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 211/1946 ergangene Rechtsprechung sinngemäß auf die Be-stimmung des Art. 130 Abs. 3 B-VG i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012 Anwendung zu finden.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat daher die zu Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1946, ergangene Rechtsprechung sinngemäß auf die Be-stimmung des Artikel 130, Absatz 3, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, Anwendung zu finden. Zur Bestimmung des Art. 130 Abs. 2 B-VG i.d.F. BGBl. Nr. 211/1946 führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0391, im Hinblick auf behördliche Disziplinarstrafen aus wie folgt: Zur Bestimmung des Artikel 130, Absatz 2, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1946, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.3.1994, Zl. 93/09/0391, im Hinblick auf behördliche Disziplinarstrafen aus wie folgt: „

Art. 130Abs.

2 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.„

Artikel 130

, Absatz 2, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde überlässt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass die Strafbe-messung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung im Sinne dieser Bestimmung des B-VG ist (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsge-richtshofes vom

  1. März 1980, Slg. 10077/A, und vom
  2. Juni 1985, Slg. 11804/A).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass die Strafbe-messung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung im Sinne dieser Bestimmung des B-VG ist vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsge-richtshofes vom
  3. März 1980, Slg. 10077/A, und vom
  4. Juni 1985, Slg. 11804/A). Innerhalb solcher gesetzlicher Strafrahmen darf der Verwaltungsgerichtshof in die Er-messensübung der belangten Behörde nicht etwa dadurch eingreifen, dass er aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde sein Ermessen an die Stelle jenes der Behörde setzen würde (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Mai 1949, Slg. 840/A, vom
  6. April 1962, 53/58, und vom
  7. November 1963, Slg. 6139/A).Innerhalb solcher gesetzlicher Strafrahmen darf der Verwaltungsgerichtshof in die Er-messensübung der belangten Behörde nicht etwa dadurch eingreifen, dass er aus Anlass einer dagegen erhobenen Beschwerde sein Ermessen an die Stelle jenes der Behörde setzen würde vergleiche dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Mai 1949, Slg. 840/A, vom
  9. April 1962, 53/58, und vom
  10. November 1963, Slg. 6139/A). Anders verhält es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Katalog des § 92 Abs. 1 BDG 1979 aufgezählten Strafmitteln über den Beschuldigten deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen ist, weil hier eben kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind.“Anders verhält es sich jedoch bei der Entscheidung der Frage, ob von den mehreren im Katalog des Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 aufgezählten Strafmitteln über den Beschuldigten deren schwerstes, nämlich die Entlassung, zu verhängen ist, weil hier eben kein gesetzlicher Strafrahmen, sondern verschiedene Strafmittel normiert sind.“ Sohin ist im Falle der Beschwerde gegen ein eine Entlassung aussprechendes Disziplinarerkenntnis zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entlas-sung zutreffend von der belangten Behörde bejaht worden sind. Hinsichtlich dieser Frage kommt der Disziplinarbehörde kein Ermessen zu, da es hier um die Frage der Wahl des Strafmittels geht. Nur im Falle, dass das überprüfende Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall der Ausspruch einer Entlassung unzulässig war, hat das Verwaltungsgericht (infolge des diesfalls gegebenen Vorliegens der Vorausset-zungen des § 28 Abs. 4 VwGVG) nach eigenem Ermessen festzustellen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist.Nur im Falle, dass das überprüfende Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall der Ausspruch einer Entlassung unzulässig war, hat das Verwaltungsgericht (infolge des diesfalls gegebenen Vorliegens der Vorausset-zungen des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG) nach eigenem Ermessen festzustellen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist. Nach diesen Kriterien hat daher im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der Gebotenheit des Ausspruchs einer Entlassung zuerst eine Prüfung nach den durch die Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz entwickelten Judikatur unter Beachtung der durch § 77 Abs. 3 letzter Satz DO erfolgten Modifikation zu erfolgen:Nach diesen Kriterien hat daher im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der Gebotenheit des Ausspruchs einer Entlassung zuerst eine Prüfung nach den durch die Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz entwickelten Judikatur unter Beachtung der durch Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO erfolgten Modifikation zu erfolgen: Demnach ist als erstes im Rahmen eines beweglichen Systems die Schwere der Dienstpflichtverletzung nach den Kriterien des Ausmaßes der bewirkten Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) einerseits und des Ausmaßes des Verschuldens (daher das „Ausmaß der Schuld des Täters“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) andererseits zu ermitteln. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.