RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzDas „Ausmaß der Dienstpflichtverletzung“ durch die gegenständliche Tat (schwerer Betrug durch Fälschen einer Unterschrift auf einem Erlagschein und Einwerfen in die bei der Bank für das Einwerfen von Erlagscheinen vorgesehenen Einrichtung) ist im Hinblick auf die verletzte dienstrechtliche Gebotsnorm, daher in Hinblick auf das Ausmaß, in welchem durch diese Tat gegen die Gebotsnorm des § 18 Abs. 2 letzter Satz DO verstoßen worden ist, zu ermitteln. Das „Ausmaß der Dienstpflichtverletzung“ durch die gegenständliche Tat (schwerer Betrug durch Fälschen einer Unterschrift auf einem Erlagschein und Einwerfen in die bei der Bank für das Einwerfen von Erlagscheinen vorgesehenen Einrichtung) ist im Hinblick auf die verletzte dienstrechtliche Gebotsnorm, daher in Hinblick auf das Ausmaß, in welchem durch diese Tat gegen die Gebotsnorm des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz DO verstoßen worden ist, zu ermitteln. Bei dieser Prüfung ist zuerst nach abstrakten Kriterien das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) zu ermitteln. Offenkundig gebietet der Gesetzgeber eine solche Differenzierung, was schon aus § 74 Abs. 2 lit. c DO abzuleiten ist. Nur so ist erklärlich, dass gemäß § 74 Abs. 2 lit. c DO bestimmte Deliktsverwirklichungen nach dem StGB zwingend (daher auch bei Vorliegen eines bloß geringen Verschuldens) mit der Disziplinarstrafe der Entlassung zu ahnden sind.Bei dieser Prüfung ist zuerst nach abstrakten Kriterien das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Rechtsgutsbeeinträchtigung (daher das „objektive Gewicht der Tat“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) zu ermitteln. Offenkundig gebietet der Gesetzgeber eine solche Differenzierung, was schon aus Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO abzuleiten ist. Nur so ist erklärlich, dass gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO bestimmte Deliktsverwirklichungen nach dem StGB zwingend (daher auch bei Vorliegen eines bloß geringen Verschuldens) mit der Disziplinarstrafe der Entlassung zu ahnden sind. Schon auf Grund dieser Bestimmung ist zu konstatieren, dass nicht jede „nicht geringwertige“ Rechtsgutbeeinträchtigung in gleichem Ausmaß dienstrechtliche Interessen beeinträchtigt bzw. verletzt. Diese Differenzierung ist der DO immanent, was sich schon daraus ersehen lässt, dass gemäß § 74 Z 2 DO nicht alle „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen, sondern nur besonders gelagerte disziplinarrechtliche Übertretungen vom Gesetzgeber als derart schwerwiegende Beeinträchtigungen dienstrechtlicher Interessen eingestuft werden, dass unabhängig vom Ausmaß des dem Beamten anzulastenden Verschuldens zwingend jeweils eine Entlassung zu folgen hat.Schon auf Grund dieser Bestimmung ist zu konstatieren, dass nicht jede „nicht geringwertige“ Rechtsgutbeeinträchtigung in gleichem Ausmaß dienstrechtliche Interessen beeinträchtigt bzw. verletzt. Diese Differenzierung ist der DO immanent, was sich schon daraus ersehen lässt, dass gemäß Paragraph 74, Ziffer 2, DO nicht alle „nicht geringwertigen“ Rechtsgutbeeinträchtigungen, sondern nur besonders gelagerte disziplinarrechtliche Übertretungen vom Gesetzgeber als derart schwerwiegende Beeinträchtigungen dienstrechtlicher Interessen eingestuft werden, dass unabhängig vom Ausmaß des dem Beamten anzulastenden Verschuldens zwingend jeweils eine Entlassung zu folgen hat. Der Umstand, dass durch eine bestimmte Tat eine „nicht geringwertige Rechts-gutbeeinträchtigung“ im dienstrechtlichen Sinn bewirkt worden ist, impliziert daher nicht, dass deshalb schon jede derartige Tat so schwerwiegend ist, dass ein entsprechend hohes Verschulden vorausgesetzt, der Ausspruch einer Entlassung i.S.d. § 77 Abs. 3 erster Satz DO nicht ausgeschlossen (daher vertretbar) erscheint. Nicht umsonst umfasst der Strafkatalog des § 76 Abs. 1 DO insgesamt vier unterschiedliche Strafmittel, welche von einem Verweis über die Geldbuße bis zum 1,5fachen Monatsbezug, über Geldstrafen bis sieben Monatsbezüge bis zum Strafmittel der Entlassung reichen.Der Umstand, dass durch eine bestimmte Tat eine „nicht geringwertige Rechts-gutbeeinträchtigung“ im dienstrechtlichen Sinn bewirkt worden ist, impliziert daher nicht, dass deshalb schon jede derartige Tat so schwerwiegend ist, dass ein entsprechend hohes Verschulden vorausgesetzt, der Ausspruch einer Entlassung i.S.d. Paragraph 77, Absatz 3, erster Satz DO nicht ausgeschlossen (daher vertretbar) erscheint. Nicht umsonst umfasst der Strafkatalog des Paragraph 76, Absatz eins, DO insgesamt vier unterschiedliche Strafmittel, welche von einem Verweis über die Geldbuße bis zum 1,5fachen Monatsbezug, über Geldstrafen bis sieben Monatsbezüge bis zum Strafmittel der Entlassung reichen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014
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