RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzDurch die gegenständliche Tat (schwerer Betrug im außerdienstlichen Bereich) wurde von der Beschwerdeführerin ein Vermögensdelikt gesetzt. Da – wie zuvor ausgeführt – von Beamten von der Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese mit öffentlichen Geldern wie auch mit Vermögenswerten insgesamt korrekt und untadelig umgehen, wurde durch die gegenständliche Tat der Beschwerdeführerin dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung geschadet und die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Schon auf Grund der Funktion der Verwaltung als öffentlichem Dienstträger ist der Erwartung der Bevölkerung an eine gewissenhaft und korrekt mit Vermö-genswerten umgehenden Verwaltung ein hoher Stellenwert beizumessen. Verletzungen dieser Erwartung sind daher (aus dem Blickwinkel der dienstrechtlichen Perspektive) grundsätzlich (daher von besonders gelagerten Konstellationen abgesehen) nicht als bloß geringwertige Rechtsgutbeeinträchtigungen einzustufen. Bei Gegenüberstellung mit der Bandbreite der nach dem Kriterium der Rechts-gutbeeinträchtigung (aus dienstrechtlicher Perspektive) ermittelten Schwere von Dienstpflichtverletzungen (vgl. § 74 Abs. 2 lit. c DO) ist aber auch festzustellen, dass der (nach der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bemessene) objektive Unwertgehalt der konkreten Tat auch nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bewertung der gegenständlichen Deliktsverwirklichung durch den Gesetzgeber; ist doch die Begehung des Delikts des schweren Betrugs gemäß § 147 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, und daher mit einer Bestrafung im unteren Strafrahmen des Sanktionensystems des StGB, bedroht. (Damit soll natürlich nicht gesagt werden, dass ein durch einen Beamten gesetzter schwerwiegender Betrug niemals mit einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe im oberen Strafbereich oder mit der Disziplinarstrafe der Entlassung geahndet werden darf; doch ist für diese Fälle einer Verhängung einer besonders schweren Strafe stets das Vorliegen zusätzlicher Konstellationen, wie etwa die regelmäßig eine Entlassung rechtfertigende Konstellation einer mit dem Betrug verwirklichten Korruption oder die erschwe-rend zu bewertende Verletzung der Rechtsgüter, zu deren Beachtung der Beamte im konkreten Aufgabenbereich besonders angehalten ist, gefordert.) Bei Gegenüberstellung mit der Bandbreite der nach dem Kriterium der Rechts-gutbeeinträchtigung (aus dienstrechtlicher Perspektive) ermittelten Schwere von Dienstpflichtverletzungen vergleiche Paragraph 74, Absatz 2, Litera c, DO) ist aber auch festzustellen, dass der (nach der Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bemessene) objektive Unwertgehalt der konkreten Tat auch nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bewertung der gegenständlichen Deliktsverwirklichung durch den Gesetzgeber; ist doch die Begehung des Delikts des schweren Betrugs gemäß Paragraph 147, Absatz eins, StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, und daher mit einer Bestrafung im unteren Strafrahmen des Sanktionensystems des StGB, bedroht. (Damit soll natürlich nicht gesagt werden, dass ein durch einen Beamten gesetzter schwerwiegender Betrug niemals mit einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe im oberen Strafbereich oder mit der Disziplinarstrafe der Entlassung geahndet werden darf; doch ist für diese Fälle einer Verhängung einer besonders schweren Strafe stets das Vorliegen zusätzlicher Konstellationen, wie etwa die regelmäßig eine Entlassung rechtfertigende Konstellation einer mit dem Betrug verwirklichten Korruption oder die erschwe-rend zu bewertende Verletzung der Rechtsgüter, zu deren Beachtung der Beamte im konkreten Aufgabenbereich besonders angehalten ist, gefordert.) Sohin ist nach bloß abstrakter Beurteilung des Ausmaßes des Unwertgehalts der Tat bloß am Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutbeeinträchtigung von der Gebotenheit der Verhängung einer Geldstrafe im mittleren Drittel des Geldstrafsatzes auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.