← Österreich

{'item': 'VGW-171/042/24263/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzEs ist zu ermitteln, ob im konkreten Fall (im Hinblick auf die dienstrechtliche Perspektive) unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes des Unrechtsgehalts der Tat mildernde oder erschwerende Aspekte zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nicht im Entferntesten in ihrem Arbeitsbereich mit Geldangelegenheiten befasst ist. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur liegt im konkreten Fall daher nicht der Erschwerungsgrund der Verletzung gerade der Rechtsgüter, zu deren Schutz der Beamte im konkreten Aufgabenbereich in besonderem Maße angehalten ist, nicht vor. Auch ist sonst kein diesbezüglicher Erschwerungsgrund ersichtlich. Dem gegenüber erfolgte die Tat im außerdienstlichen Bereich, was als Milde-rungsgrund zu berücksichtigen ist. Auf Grund der Berücksichtigung der (nicht vorliegenden) erschwerenden und der (vorliegenden) mildernden Beurteilungskomponenten im Hinblick auf die Ermittlung des Unwertgehalts der Tat nach dem Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutbeeinträchtigung ist daher zu folgern, dass von einer Gebotenheit im unteren Teil des mittleren Bereichs des gesetzlichen Geldstrafsatzes geboten erscheint. Sodann ist der objektive Unwertgehalt am Kriterium der Schwere des der Be-schwerdeführerin anzulastenden Verschuldens zu ermitteln. In diesem Zusam-menhang sei darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer auf Grund einer extremen, eine panikartige Kurzschlusshandlung durchaus verständlich erscheinen lassenden, und zudem ausweglos erlebten Bedrohungs- und Belastungssituation das Delikt verwirklicht hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch deshalb sich in einer extremen Notsituation befunden hatte, da diese, wie dies für eine gute Mutter selbstverständlich ist, ihre Kinder nicht der Belastung einer Obdachlosigkeit aussetzen wollte. Es liegt daher in einem geradezu extremen Ausmaß der Milderungsgrund des Vorliegens einer dem Entschuldigungsgrund des Notstands nahekommenden Konstellation vor. Mag auch die Beschwerdeführerin diese Notsituation verschuldet haben, so befand diese sich dennoch unstrittig in einer für die Beschwerdeführerin subjektiv nicht mehr aus eigenem Handeln bewältigbaren extremen Notsituation, aus der sie sich durch die gegenständliche Straftat zu befreien versuchte. Dieser Umstand ist daher auch als mildernd i.S.d. § 34 Abs. 1 Z 11 StGB einzustufen.Sodann ist der objektive Unwertgehalt am Kriterium der Schwere des der Be-schwerdeführerin anzulastenden Verschuldens zu ermitteln. In diesem Zusam-menhang sei darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer auf Grund einer extremen, eine panikartige Kurzschlusshandlung durchaus verständlich erscheinen lassenden, und zudem ausweglos erlebten Bedrohungs- und Belastungssituation das Delikt verwirklicht hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch deshalb sich in einer extremen Notsituation befunden hatte, da diese, wie dies für eine gute Mutter selbstverständlich ist, ihre Kinder nicht der Belastung einer Obdachlosigkeit aussetzen wollte. Es liegt daher in einem geradezu extremen Ausmaß der Milderungsgrund des Vorliegens einer dem Entschuldigungsgrund des Notstands nahekommenden Konstellation vor. Mag auch die Beschwerdeführerin diese Notsituation verschuldet haben, so befand diese sich dennoch unstrittig in einer für die Beschwerdeführerin subjektiv nicht mehr aus eigenem Handeln bewältigbaren extremen Notsituation, aus der sie sich durch die gegenständliche Straftat zu befreien versuchte. Dieser Umstand ist daher auch als mildernd i.S.d. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB einzustufen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin (vgl. das psychiatrische Gutachten) offenkundig zum Zeitpunkt der Tatbegehung (wie auch schon lange Zeit davor) in hohem Maße psychisch belastet war. Dass in dieser Konstellation die Beschwerdeführerin, welche als Alleinerzieherin unter extrem prekären finanziellen Verhältnissen ohnedies schon einer extremen Belastungssituation ausgesetzt war, nicht auch noch in der Lage war, die existentiell extrem bedrohliche Perspektive der unmittelbar bevorstehenden Delogierung (und der damit verbundenen Obdachlosigkeit) erfolgreich und selbstbewusst zu bewältigen, erscheint geradezu zwingend. Dass die Beschwerdeführerin in solch einer psychischen Ausgangssituation eine Kurzschlusshandlung gesetzt hat, erscheint mehr als nachvollziehbar, und ist insofern beim Ausmaß des Verschuldens als deutlich mildernd und entsprechend auch bei der Strafzumessung i.S.d. § 34 Abs. 1 Z 11 StGB als deutlich mildernd zu berücksichtigen (vgl. i.d.S. etwa VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 29.11.2007, 2006/09/0162; 26.2.2009, 2007/09/0088).Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin vergleiche das psychiatrische Gutachten) offenkundig zum Zeitpunkt der Tatbegehung (wie auch schon lange Zeit davor) in hohem Maße psychisch belastet war. Dass in dieser Konstellation die Beschwerdeführerin, welche als Alleinerzieherin unter extrem prekären finanziellen Verhältnissen ohnedies schon einer extremen Belastungssituation ausgesetzt war, nicht auch noch in der Lage war, die existentiell extrem bedrohliche Perspektive der unmittelbar bevorstehenden Delogierung (und der damit verbundenen Obdachlosigkeit) erfolgreich und selbstbewusst zu bewältigen, erscheint geradezu zwingend. Dass die Beschwerdeführerin in solch einer psychischen Ausgangssituation eine Kurzschlusshandlung gesetzt hat, erscheint mehr als nachvollziehbar, und ist insofern beim Ausmaß des Verschuldens als deutlich mildernd und entsprechend auch bei der Strafzumessung i.S.d. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB als deutlich mildernd zu berücksichtigen vergleiche i.d.S. etwa VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 29.11.2007, 2006/09/0162; 26.2.2009, 2007/09/0088). Schon aus diesen Gründen ist von einem extrem geringen Unwertgehalt der Tat aus der Perspektive des der Beschwerdeführerin anzulastenden Verschuldens auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.