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{'item': 'VGW-171/042/24263/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzNach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz ist die Strafbemessungsprüfung dann schon mit der Ermittlung der „Schwere der Dienstverletzung“ zu beenden, wenn diese Ermittlung zum Ergebnis der Untragbarkeit geführt hat. In den Fällen, in welchen aber die ermittelte „Schwere der Dienstverletzung“ nicht zum Ergebnis der Untragbarkeit geführt hat, sowie in den Fällen des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO ist sodann nach den in § 77 Abs. 1 i.V.m. 2 DO normier-ten Kriterien zu prüfen, in welchem Ausmaß die Verhängung einer Geldstrafe geboten ist. In den Fällen, in welchen aber die ermittelte „Schwere der Dienstverletzung“ nicht zum Ergebnis der Untragbarkeit geführt hat, sowie in den Fällen des Paragraph 77, Absatz 3, letzter Satz DO ist sodann nach den in Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit 2 DO normier-ten Kriterien zu prüfen, in welchem Ausmaß die Verhängung einer Geldstrafe geboten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum § 77 Abs. 1 DO fordert diese Bestimmung die Berücksichtigung aller im 77 Abs. 1 Z 1 bis 3 DO genannten Kriterien im gleichen Ausmaß. Eine ungleiche Gewichtung der Kriterien sei nämlich dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher kommt es bei der Festsetzung der Höhe der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (bzw. der Schwere der Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beschuldigten) (vgl. § 77 Abs. 1 Z 1 DO) an, sondern auch auf spezialpräventive Erwägungen (vgl. § 77 Abs. 1 Z 2 DO) und auf die (nicht bereits im Rahmen der Bemessung des Ausmaßes des Verschuldens herangezogenen) Strafbemessungsgründe gemäß der §§ 32 bis 35 StGB (vgl. § 77 Abs. 1 Z 3 DO) an (vgl. etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Paragraph 77, Absatz eins, DO fordert diese Bestimmung die Berücksichtigung aller im 77 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 DO genannten Kriterien im gleichen Ausmaß. Eine ungleiche Gewichtung der Kriterien sei nämlich dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher kommt es bei der Festsetzung der Höhe der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (bzw. der Schwere der Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beschuldigten) vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, DO) an, sondern auch auf spezialpräventive Erwägungen vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, DO) und auf die (nicht bereits im Rahmen der Bemessung des Ausmaßes des Verschuldens herangezogenen) Strafbemessungsgründe gemäß der Paragraphen 32 bis 35 StGB vergleiche Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, DO) an vergleiche etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301). Bei diesem weiteren nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu setzenden Prü-fungsvorgang sind daher auch alle bei der Ermittlung der Schwere der Dienst-pflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. §§ 34 StGB (daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe), wie die sonstigen Milderungsgründe und die Frage der spezialpräventiven Gebotenheit einer Bestrafung in einer bestimmten Höhe in Anschlag zu bringen.Bei diesem weiteren nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu setzenden Prü-fungsvorgang sind daher auch alle bei der Ermittlung der Schwere der Dienst-pflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, StGB (daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe), wie die sonstigen Milderungsgründe und die Frage der spezialpräventiven Gebotenheit einer Bestrafung in einer bestimmten Höhe in Anschlag zu bringen. Auch zu diesem weiteren Prüfungsvorgang wurden durch den Verwaltungsge-richtshof in ständiger Judikatur detaillierte Vorgaben entwickelt. Da alle Disziplinargesetze in diesem Sinne fordern, dass bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe zusätzlich zu den Strafzumessungsgründen nach der objektiven Schwere der Tat und nach dem Verschulden auch die bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. §§ 34 StGB (daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe) in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, gilt die diesbezügliche Judikatur nicht nur zu den bundesgesetzlich normierten Disziplinarregelungen, sondern insbesondere auch zur Strafbemessung nach der Wr. Dienstordnung (vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301). Im Übrigen gebietet nach der zuvor angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur § 77 Abs. 1 DO ausdrücklich, die gleichrangige Gewichtung der in den Ziffern 1 bis 3 dieser Bestimmung angeführten Strafzumessungskriterien.Da alle Disziplinargesetze in diesem Sinne fordern, dass bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe zusätzlich zu den Strafzumessungsgründen nach der objektiven Schwere der Tat und nach dem Verschulden auch die bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, StGB (daher die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe) in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, gilt die diesbezügliche Judikatur nicht nur zu den bundesgesetzlich normierten Disziplinarregelungen, sondern insbesondere auch zur Strafbemessung nach der Wr. Dienstordnung vergleiche etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301). Im Übrigen gebietet nach der zuvor angeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur Paragraph 77, Absatz eins, DO ausdrücklich, die gleichrangige Gewichtung der in den Ziffern 1 bis 3 dieser Bestimmung angeführten Strafzumessungskriterien. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.