RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzEs wird bemerkt, dass nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zuerst die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln ist. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgüter, 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 34 ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Disziplinarstrafe als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332).Es wird bemerkt, dass nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur zuerst die Schwere der Dienstpflichtverletzung zu ermitteln ist. Diese Schwere war im Sinne eines beweglichen Systems durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgüter, 2) der Schwere der anzulastenden Schuld, zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung war sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) Kriterien 1) der nicht bereits beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. Paragraphen 34, ff StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Disziplinarstrafe als geboten erschien, war maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erschien, eine Disziplinarstrafe zu verhängen vergleiche VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332). Zu diesem nach der erfolgten Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (nunmehr nur bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe) vorzunehmenden Prüfungsvorgang führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012, aus wie folgt (vgl. i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 16.10.2008, 2007/09/0301; 2005/09/0115; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242):Zu diesem nach der erfolgten Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (nunmehr nur bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe) vorzunehmenden Prüfungsvorgang führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012, aus wie folgt vergleiche i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 16.10.2008, 2007/09/0301; 2005/09/0115; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242): „Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Diszipli-narstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtver-letzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstriche-ne Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienst-pflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Dis-ziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwe-rungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Ver-hängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.„Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Diszipli-narstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtver-letzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstriche-ne Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienst-pflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Dis-ziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwe-rungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Ver-hängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon er-folgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmög-lichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - of-fenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen ge-führt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu ent-lassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen An-spruch des Betroffenen auf Versetzung (…), sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwal-tungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu set-zen.“Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon er-folgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien vergleiche die ErläutRV 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmög-lichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - of-fenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen ge-führt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu ent-lassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen An-spruch des Betroffenen auf Versetzung (…), sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwal-tungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu set-zen.“ Zu diesem nach der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung im konkreten Fall vorzunehmenden Prüfungsschritt ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin bislang (aus dienstrechtlicher Perspektive, welche im Disziplinarverfahren die maßgebliche Perspektive ist) stets untadelig gehandelt hat, und bislang immer in besonders zufriedenstellendem Ausmaß (stetige Dienstbeurteilung mit Sehr gut) ihren Dienst versehen hat. Auch hat die Beschwerdeführerin wiederholt getrachtet, den Interessen des Dienstgebers zu dienen; was sich schon daraus ersehen lässt, dass deren besondere Arbeitsbereitschaft und deren Entschluss, auf Wunsch der Dienststelle vorzeitig den Karenzurlaub zu unterbrechen, von der Dienststelle besonders lobend hervorgehoben wird. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Sorgepflichten und ihres sehr geringen Einkommens in prekären finanziellen Verhältnissen lebt, was bei der Strafbemessung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Außerdem hat die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Suspendierung im Februar 2014, daher seit dem Deliktszeitpunkt fast eineinhalb Jahre, zur vollsten Zufriedenheit der Dienststelle (vgl. die schon ins ausgezeichnete gehende „sehr gute“ letzte Dienstbeurteilung und die äußerst positive Bewertung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch die Dienststelle) ihre Arbeitsleistung erbracht. Es liegt daher auch der Milderungsgrund des langen Wohlverhaltens seit der Tatbegehung vor.Außerdem hat die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Suspendierung im Februar 2014, daher seit dem Deliktszeitpunkt fast eineinhalb Jahre, zur vollsten Zufriedenheit der Dienststelle vergleiche die schon ins ausgezeichnete gehende „sehr gute“ letzte Dienstbeurteilung und die äußerst positive Bewertung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin durch die Dienststelle) ihre Arbeitsleistung erbracht. Es liegt daher auch der Milderungsgrund des langen Wohlverhaltens seit der Tatbegehung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.