← Österreich

{'item': 'VGW-171/042/24263/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzNach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Umstand des Nichtvorliegens einer nichtgetilgten Disziplinarstrafe einen Milderungsgrund dar. Die Beschwerdeführerin ist bislang noch nie disziplinarrechtlich verurteilt worden. Mildernd war daher der Umstand der disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit einzustufen. Entgegen der Ansicht der Disziplinaranwältin stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für ihr erstes, vom Kindesvater versorgte Kind verurteilt worden ist, keinen Erschwerungsgrund dar. Dies schon deshalb nicht, da dieser strafbaren Handlung offenkundig eine gänzlich andere strafbare Neigung als die gegenständliche Betrugshandlung zu Grunde liegt. Zudem unterscheiden sich beide Delikte hinsichtlich des durch die jeweilige Verbotsnorm geschützten Rechtsguts; während nämlich durch das Verbot des Betrugs das Rechtsgut des Vermögens geschützt wird, wird durch die Verbotsnorm, die Unterhaltspflicht nicht zu verletzen, das Rechtsgut der Sicherstellung des Kindeswohls gesichert. Offenkundig entspricht diese Auslegung des StGB der strafgerichtlichen Judikatur, zumal auch das Landesgericht für Strafsachen die Übertretung des § 198 Abs. 1 StGB nicht als erschwerend eingestuft hat. Entgegen der Ansicht der Disziplinaranwältin stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für ihr erstes, vom Kindesvater versorgte Kind verurteilt worden ist, keinen Erschwerungsgrund dar. Dies schon deshalb nicht, da dieser strafbaren Handlung offenkundig eine gänzlich andere strafbare Neigung als die gegenständliche Betrugshandlung zu Grunde liegt. Zudem unterscheiden sich beide Delikte hinsichtlich des durch die jeweilige Verbotsnorm geschützten Rechtsguts; während nämlich durch das Verbot des Betrugs das Rechtsgut des Vermögens geschützt wird, wird durch die Verbotsnorm, die Unterhaltspflicht nicht zu verletzen, das Rechtsgut der Sicherstellung des Kindeswohls gesichert. Offenkundig entspricht diese Auslegung des StGB der strafgerichtlichen Judikatur, zumal auch das Landesgericht für Strafsachen die Übertretung des Paragraph 198, Absatz eins, StGB nicht als erschwerend eingestuft hat. Weiters ist im gegenständlichen Fall die fachärztlich dokumentierte psychische Minderbelastbarkeit der Beschwerdeführerin mit Krankheitswert als mildernd zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Landespolizeidirektion Wien war der Landespolizeidirektion Wien nur bekannt, dass zu Unrecht auf Grund eines Erlagscheins, auf welchem die Unterschrift eines Kontozeichnungsberechtigten gefälscht worden ist, auf das Konto der Beschwerdeführerin ein Geldbetrag überwiesen worden ist. Dieser Umstand machte die Beschwerdeführerin zweifelsohne zu einer Verdächtigen, doch reicht dieser Verdacht offenkundig noch nicht aus, davon auszugehen, dass die Unterschriftsfälschung durch die Beschwerdeführerin (und nicht durch eine andere, vielleicht mit der schwierigen finanziellen Lage der Beschwerdeführerin Mitleid habende Person) gefälscht worden ist. Dennoch hat die Beschwerdeführerin sofort die Deliktsverwirklichung eingestanden und auch die nähere Ausführung des Delikts eingehend detailliert dargelegt und ihre Schuld einbekannt. Bei dieser Konstellation ist nach Ansicht des erkennenden Senats vom Vorliegen eines reumütigen Geständnisses auszugehen, sodass auch das als mildernd zu werten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.