RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzWann für eine Person bzw. eine Familie von einer finanziellen Notlage auszuge-hen ist, ist aus § 1 Abs. 4 Wr. MindestsicherungsG (in Hinkunft: WMG) i.V.m. § 1f WMG-VO abzuleiten. Gemäß § 1 Abs. WMG dient nämlich die (einem An-spruchsberechtigten zuzuerkennende) Bedarfsorientierte Mindestsicherung „der Beseitigung einer bestehenden Notlage“. Daraus ist zu folgern, dass nach der Wertung des Gesetzgebers eine Person, welche über ein Einkommen verfügt, das unter dem dieser Person nach den Bestimmungen des WMG i.V.m. der WMG-VO liegenden Ansprüchen liegt, sich im Sinne der Wertung des Gesetzgebers in einer Notlage befindet. Eine Notlage im Sinne der Wertungen des Gesetzgebers (Landesgesetzgebers) liegt daher nur dann nicht vor, wenn ein Einkommen bezogen wird, das zumindest in der Höhe der Ansprüche i.S.d. Bestimmungen des WMG i.V.m. der WMG-VO liegt. Wann für eine Person bzw. eine Familie von einer finanziellen Notlage auszuge-hen ist, ist aus Paragraph eins, Absatz 4, Wr. MindestsicherungsG (in Hinkunft: WMG) in Verbindung mit Paragraph eins f, WMG-VO abzuleiten. Gemäß Paragraph eins, Abs. WMG dient nämlich die (einem An-spruchsberechtigten zuzuerkennende) Bedarfsorientierte Mindestsicherung „der Beseitigung einer bestehenden Notlage“. Daraus ist zu folgern, dass nach der Wertung des Gesetzgebers eine Person, welche über ein Einkommen verfügt, das unter dem dieser Person nach den Bestimmungen des WMG in Verbindung mit der WMG-VO liegenden Ansprüchen liegt, sich im Sinne der Wertung des Gesetzgebers in einer Notlage befindet. Eine Notlage im Sinne der Wertungen des Gesetzgebers (Landesgesetzgebers) liegt daher nur dann nicht vor, wenn ein Einkommen bezogen wird, das zumindest in der Höhe der Ansprüche i.S.d. Bestimmungen des WMG in Verbindung mit der WMG-VO liegt. Der Gesetzgeber fordert daher, dass die Rechtsordnung sicherstellt, dass jeder Staatsbürger in Österreich sich nicht in einer Notlage befindet. Diese Vorgabe gilt natürlich auch für die Auslegungen der Regelungen des Wiener Landesrechts, wie etwa der Wiener Dienstordnung. Diese Forderung, dass jeder Staatsbürger in die Lage versetzt sein muss, in keiner Notlage zu leben, daher zumindest über ein Einkommen in der Höhe der Richtsätze für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu verfügen, gilt natürlich auch für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder. Nach § 1 Abs. 1 und 4 WMG-VO beträgt der einer Mutter mit zwei minderjährigen Kindern zustehende finanzielle Mindeststandard EUR 1.253,55 (nämlich EUR 813,99 für die Beschwerdeführerin und jeweils EUR 219,78 für jedes der beiden Kinder). Bei diesem Anspruch ist gemäß § 1 Abs. 1 WMG-VO schon ein pauschaler Mindestwohnbedarf in der Höhe von EUR 203,50 inkludiert. Da evident ist, dass es in Wien nicht möglich ist, für drei Personen (ohne vorherige Zahlung eines Eigenmittelersatzes) eine Wohnung für monatlich unter EUR 318,96 anzumieten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin (wäre diese in der Situation einer Mindesthilfebezieherin) nach den Vorgaben des § 2 Z 2 WMG-VO auch einen Anspruch auf eine Mietzinsbehilfe in der vollen Höhe, daher im Ausmaß von EUR 115,46 (Differenz von 203,50 auf EUR 318,96) hätte. Sohin stünde der Beschwerdeführerin zwingend ein Anspruch auf Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.369,01 zu.Nach Paragraph eins, Absatz eins und 4 WMG-VO beträgt der einer Mutter mit zwei minderjährigen Kindern zustehende finanzielle Mindeststandard EUR 1.253,55 (nämlich EUR 813,99 für die Beschwerdeführerin und jeweils EUR 219,78 für jedes der beiden Kinder). Bei diesem Anspruch ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO schon ein pauschaler Mindestwohnbedarf in der Höhe von EUR 203,50 inkludiert. Da evident ist, dass es in Wien nicht möglich ist, für drei Personen (ohne vorherige Zahlung eines Eigenmittelersatzes) eine Wohnung für monatlich unter EUR 318,96 anzumieten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin (wäre diese in der Situation einer Mindesthilfebezieherin) nach den Vorgaben des Paragraph 2, Ziffer 2, WMG-VO auch einen Anspruch auf eine Mietzinsbehilfe in der vollen Höhe, daher im Ausmaß von EUR 115,46 (Differenz von 203,50 auf EUR 318,96) hätte. Sohin stünde der Beschwerdeführerin zwingend ein Anspruch auf Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.369,01 zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.