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{'item': 'VGW-171/042/24263/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/24263/2014 RechtssatzWenn man von der Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern zumutbar erwirtschaftbaren Einkommensbetrag von EUR 1.543,15 den Betrag von EUR 1.369,01 in Abzug bringt, würde der Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden in ihrem Haushalt lebenden Kinder ein monatlicher Geldbetrag von EUR 174,14, der über dem gesetzlich jedem Staatsbürger zum Zwecke der Verhinderung einer Notlage zustehenden Geldbetrag liegt, verbleiben. Der Ausspruch einer Disziplinarstrafe in der Höhe eines Monatseinkommens abzüglich der gebührenden Kinderzulage würde im Falle der Beschwerdeführerin (daher bei Zugrundelegung des ihr i.S.d. § 76 Abs. 2 DO gebührenden monatlichen Bruttoeinkommens in der Höhe von EUR 952,12) bedeuten, dass diese zu einer Zahlung in der Höhe von EUR 937,59 (Bruttoeinkommen von EUR 952,12 abzüglich der Kinderzulage von EUR 14,53) verpflichtet würde.Der Ausspruch einer Disziplinarstrafe in der Höhe eines Monatseinkommens abzüglich der gebührenden Kinderzulage würde im Falle der Beschwerdeführerin (daher bei Zugrundelegung des ihr i.S.d. Paragraph 76, Absatz 2, DO gebührenden monatlichen Bruttoeinkommens in der Höhe von EUR 952,12) bedeuten, dass diese zu einer Zahlung in der Höhe von EUR 937,59 (Bruttoeinkommen von EUR 952,12 abzüglich der Kinderzulage von EUR 14,53) verpflichtet würde. Durch die Bestrafung zu einer Disziplinarstrafe von einem Monat würde daher bewirkt werden, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von 5,4 Monaten gehalten wäre, in einer Situation an der untersten Grenze zu einer Notlage i.S.d. Wertungen des Gesetzgebers zu leben. Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum auch nicht in der Lage wäre, bestehende Verbindlichkeiten abzutragen, liegt auch auf der Hand. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2 Monatsbezügen hat daher zur Folge, dass dadurch die Beschwerdeführerin knapp 11 Monate gehalten ist, mit einem Einkommen, durch welches diese gerade noch nicht in eine Notlage gestürtzt ist, auszukommen. Es liegt auf der Hand, dass die Sanktion, dass jemand genötigt ist, längere Zeit in einer Einkommenssituation, die gerade noch keine Notlage darstellt, zu fristen, eine schwerwiegende Sanktion darstellt. Auch muss davon ausgegangen werden, dass nur bei äußerst schweren Dienstpflichtverletzungen angenommen werden kann, dass es der Intention des Gesetzgebers entspricht, den Beschuldigten mehr als zwei Jahre in eine Einkommenssituation an der Grenze zu einer einkommensmäßigen Notlage (i.S.d. Wertungen des Gesetzgebers) zu drängen. Wenn man bei Zugrundelegung der zuvor ausgeführten Strafzumessungskriterien davon ausgeht, dass die über die Beschwerdeführerin zu verhängende Geldstrafe deutlich niedriger als eine im Sinne der Wertungen des Gesetzgebers hohe Geldstrafe zu liegen hat, ist folglich davon auszugehen, dass der Unwertgehalt der der Beschwerdeführerin anzulastenden Tat es keinesfalls rechtfertigt, diese länger als etwa die Hälfte dieser Dauer von zwei Jahren in eine Einkommenssituation am Rande einer Notlage (i.S.d. Wertungen des Gesetzgebers) zu drängen. So gesehen erscheint schon aus diesen Überlegungen eine Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von über 2,2 Monaten nicht mit den gesetzlichen Strafzumessungskriterien vereinbar. Da auch die übrigen gesetzlichen Strafzumessungskriterien eine Geldstrafe nur im unteren Strafbereich als rechtfertigbar erscheinen lassen, erscheint im konkreten Fall nach Abwägung aller obangeführten gesetzlichen Strafzumessungskriterien die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 2 Monatsbezügen als gerechtfertigt (und geboten). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.24263.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.