RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.06.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/24270/2014 RechtssatzDie von der Beschwerdeführerin angemeldete Versammlung wurde von der belangten Behörde nach einem vergeblichen Versuch, eine Abänderung – im Sinne einer Neuanmeldung für einen vom ursprünglich angemeldeten abweichenden Ort – zu erreichen, von der Behörde untersagt, da sie in der Bannmeile des zum Kundgebungszeitpunkt tagenden N. stattgefunden hätte. Behördlicherseits können nämlich Abänderungen einer Versammlung – etwa bezüglich des Ortes – nicht vorgenommen werden, da dies einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht darstellen würde; die Behörde hat nur die Möglichkeit einer Untersagung. Nur der Anmelder selbst kann seine Anmeldung modifizieren, solange die Behörde die Versammlung noch nicht untersagt hat. Eine bereits untersagte Versammlung kann aber rechtlich gesehen nicht verlegt werden. Die faktische Verlegung der Versammlung, von der ausgegangen wird, ist rechtlich dahingehend zu beurteilen, dass der Beschwerdeführerin und den übrigen Kundgebungsteilnehmerinnen von den behördlichen Organen vor Ort mitgeteilt worden ist, dass die untersagte Kundgebung, sollte sie dennoch abgehalten werden, im Hinblick auf die Bannmeile des N. sofort aufzulösen wäre; hingegen könnten sie außerhalb der Bannmeile demonstrieren, ohne dass ihnen eine solche Auflösung drohe. Damit wurden die Kundgebungsteilnehmerinnen einschließlich der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Kundgebung mit dem angestrebten Ziel andernorts, nicht weit vom ursprünglich geplanten Kundgebungsort entfernt, ungestört abzuhalten falls sie dies wollten. Davon haben die Kundgebungsteilnehmerinnen – und die Beschwerdeführerin als Organisatorin der Kundgebung – Gebrauch gemacht. Eine rechtswirksame „einvernehmliche Verlegung“ unter Dispens von der Anmeldepflicht kann darin nicht erblickt werden. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die von der Polizei an anderer Stelle zu duldende Versammlung wiederum anmeldepflichtig gewesen wäre und ihre Abhaltung mangels rechtzeitiger Anmeldung gegen die Ordnungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz verstoße, so ist sie darauf zu verweisen, dass Unkenntnis des betreffenden Gesetzes nicht vor Strafe schützt. Wer immer eine Versammlung abhält bzw. organisiert, hat sich im Vorfeld mit den einschlägigen Ordnungsvorschriften vertraut zu machen.Wenn die Beschwerdeführerin moniert, sie sei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die von der Polizei an anderer Stelle zu duldende Versammlung wiederum anmeldepflichtig gewesen wäre und ihre Abhaltung mangels rechtzeitiger Anmeldung gegen die Ordnungsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz verstoße, so ist sie darauf zu verweisen, dass Unkenntnis des betreffenden Gesetzes nicht vor Strafe schützt. Wer immer eine Versammlung abhält bzw. organisiert, hat sich im Vorfeld mit den einschlägigen Ordnungsvorschriften vertraut zu machen. Zudem vermag es die Beschwerdeführerin auch nicht zu entschuldigen, dass sie von der erfolgten Untersagung bis zum Beginn der Kundgebung nichts gewusst hat. Die vorauszusetzende Kenntnis der Ordnungsvorschriften beinhaltet auch die Kenntnis über die behördliche Möglichkeit bzw. sogar die Verpflichtung, eine Versammlung zu untersagen, wenn sie wie im konkreten Fall in der Bannmeile des N. stattfinden würde. Wenn die Beschwerdeführerin nun die Versammlung zwar vom Büro ihres Vereins aus per Telefax rechtzeitig angemeldet hat, sich aber der Kenntnisnahme von einer möglichen Untersagung dadurch entzieht, dass sie das Büro während des Zeitraumes bis zum Beginn dieser Versammlung unbesetzt lässt, so hat sie die Unkenntnis von der Untersagung dieser Versammlung selbst zu vertreten. Dazu kommt noch, dass sie bereits bei ihrem Eintreffen vor Ort von der Untersagung in Kenntnis gesetzt worden ist und dann immer noch die Wahl gehabt hat, die Versammlung gänzlich abzusagen bzw. von sich aus aufzulösen oder sie anderenorts unter Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz, aber ohne das Risiko einer Auflösung abzuhalten.Zudem vermag es die Beschwerdeführerin auch nicht zu entschuldigen, dass sie von der erfolgten Untersagung bis zum Beginn der Kundgebung nichts gewusst hat. Die vorauszusetzende Kenntnis der Ordnungsvorschriften beinhaltet auch die Kenntnis über die behördliche Möglichkeit bzw. sogar die Verpflichtung, eine Versammlung zu untersagen, wenn sie wie im konkreten Fall in der Bannmeile des N. stattfinden würde. Wenn die Beschwerdeführerin nun die Versammlung zwar vom Büro ihres Vereins aus per Telefax rechtzeitig angemeldet hat, sich aber der Kenntnisnahme von einer möglichen Untersagung dadurch entzieht, dass sie das Büro während des Zeitraumes bis zum Beginn dieser Versammlung unbesetzt lässt, so hat sie die Unkenntnis von der Untersagung dieser Versammlung selbst zu vertreten. Dazu kommt noch, dass sie bereits bei ihrem Eintreffen vor Ort von der Untersagung in Kenntnis gesetzt worden ist und dann immer noch die Wahl gehabt hat, die Versammlung gänzlich abzusagen bzw. von sich aus aufzulösen oder sie anderenorts unter Verletzung der Ordnungsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz, aber ohne das Risiko einer Auflösung abzuhalten. Da der Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz in schuldhafter Unkenntnis dieser Rechtsvorschrift (§ 5 Abs. 2 VStG; vgl. auch § 9 Abs. 2 StGB) erfolgt ist, ist der Tatbestand der angelasteten Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.Da der Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, Versammlungsgesetz in schuldhafter Unkenntnis dieser Rechtsvorschrift (Paragraph 5, Absatz 2, VStG; vergleiche auch Paragraph 9, Absatz 2, StGB) erfolgt ist, ist der Tatbestand der angelasteten Übertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.24270.2014
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