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{'item': 'VGW-022/045/5786/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.07.2014 GeschäftszahlVGW-022/045/5786/2014 RechtssatzDa in Österreich kein akkreditiertes Olivenölpanel vorhanden ist, wurde die verfahrensgegenständliche Probe an das SSOG (Stazione Spermentale per le Industrie Deglo Oli e Grassi Milano in Mailand) übersandt. Das SSOG ist beim International Olive Council (IOC) akkreditiert (siehe List of laboratories undertaking the sensory analysis of Virgin Olive Oils recognised by the International Olive Council for the period from 1.12.2011 to 30.11.2012 bzw. List of chemical testing laboratories recognised by the International Olive Council for the period from 1.12.2011 to 30.11.2012). Es ist daher davon auszugehen, dass die Probe entsprechend den im Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom

  1. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung geregelten Anforderungen sensorisch überprüft wurde. Da in Österreich kein akkreditiertes Olivenölpanel vorhanden ist, wurde die verfahrensgegenständliche Probe an das SSOG (Stazione Spermentale per le Industrie Deglo Oli e Grassi Milano in Mailand) übersandt. Das SSOG ist beim International Olive Council (IOC) akkreditiert (siehe List of laboratories undertaking the sensory analysis of Virgin Olive Oils recognised by the International Olive Council for the period from 1.12.2011 to 30.11.2012 bzw. List of chemical testing laboratories recognised by the International Olive Council for the period from 1.12.2011 to 30.11.2012). Es ist daher davon auszugehen, dass die Probe entsprechend den im Anhang römisch zwölf der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom
  2. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung geregelten Anforderungen sensorisch überprüft wurde. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass das verfahrensgegenständliche Olivenöl seitens des SSOG lediglich in die Kategorie „Natives Olivenöl“ eingestuft wurde, da es einen Fehler-Median von 1,2 aufgewiesen habe, war es Sache des Beschwerdeführers, unter Einhaltung des in Artikel 2 ff. der o.a. Verordnung geregelten Verfahrens die Einholung von zwei „Gegenanalysen anderer zugelassener Prüfergruppen“ zu beantragen und so die deklarierte Einstufung zu bestätigen. Genau dies hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 20.12.2012 getan. Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, ob ihr die Einholung der seitens des Beschwerdeführers beantragten Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums (vgl. Art. 2 Abs. 4 der oben zitierten VO 2568/91) am 31.01.2013 noch möglich gewesen wäre. Dies hat die belangte Behörde unterlassen.Es wäre daher Sache der belangten Behörde gewesen, zu prüfen, ob ihr die Einholung der seitens des Beschwerdeführers beantragten Gegenanalysen vor Erreichen des Mindesthaltbarkeitsdatums vergleiche Artikel 2, Absatz 4, der oben zitierten VO 2568/91) am 31.01.2013 noch möglich gewesen wäre. Dies hat die belangte Behörde unterlassen. Ungeachtet dessen ist aber angesichts des nur sehr kurzen Zeitraumes zwischen der Antragstellung und dem Eintritt des Mindesthaltbarkeitsdatums am 31.01.2013 davon auszugehen, dass die Einholung der gebotenen Gegenanalysen gar nicht mehr möglich war, da gemäß Art. 2 Abs. 2 der oben zitierten VO (EWG) 2568/91 mindestens eine derselben von einer durch das Erzeugerland Spanien zugelassenen Prüfergruppe vorgenommen hätte werden müssen. Ungeachtet dessen ist aber angesichts des nur sehr kurzen Zeitraumes zwischen der Antragstellung und dem Eintritt des Mindesthaltbarkeitsdatums am 31.01.2013 davon auszugehen, dass die Einholung der gebotenen Gegenanalysen gar nicht mehr möglich war, da gemäß Artikel 2, Absatz 2, der oben zitierten VO (EWG) 2568/91 mindestens eine derselben von einer durch das Erzeugerland Spanien zugelassenen Prüfergruppe vorgenommen hätte werden müssen. Die belangte Behörde hätte daher mangels Einhaltung der wiedergegebenen Verfahrensvorschriften das Ergebnis der Untersuchung durch das Olivenölpanel SSOG Mailand nicht der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Bestrafung zugrunde legen dürfen (vgl. dazu insgesamt: VwGH vom 25.04.2013, Zl: 2012/10/0129).Die belangte Behörde hätte daher mangels Einhaltung der wiedergegebenen Verfahrensvorschriften das Ergebnis der Untersuchung durch das Olivenölpanel SSOG Mailand nicht der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Bestrafung zugrunde legen dürfen vergleiche dazu insgesamt: VwGH vom 25.04.2013, Zl: 2012/10/0129). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.022.045.5786.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.