RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/11115/2014 RechtssatzZu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Wenn eine Ausweisungsentscheidung nicht rechtskräftig ergangen ist, bedeutet dies im Falle des § 44b Abs. 1 Z 2 NAG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit, dass hinsichtlich der Prüfung der maßgeblichen Sachverhaltsänderung der Zeitraum seit dem Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung, mit welcher festgestellt wurde, dass eine Ausweisung vorübergehend unzulässig ist, bis zur Erlassung des Bescheides der Niederlassungsbehörde heranzuziehen ist.Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Wenn eine Ausweisungsentscheidung nicht rechtskräftig ergangen ist, bedeutet dies im Falle des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nach Ansicht des erkennenden Gerichtes somit, dass hinsichtlich der Prüfung der maßgeblichen Sachverhaltsänderung der Zeitraum seit dem Eintritt der Rechtskraft der asylgerichtlichen Entscheidung, mit welcher festgestellt wurde, dass eine Ausweisung vorübergehend unzulässig ist, bis zur Erlassung des Bescheides der Niederlassungsbehörde heranzuziehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.11115.2014