RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.07.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/11434/2014 Rechtssatz§ 9 Abs. 1 IV V enthält – im Kontext der Sprachbeherrschung – eine identische Formulierung betreffend Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse für die Erfüllung des Moduls 1 und 2 der Integrationsvereinbarung (wenn auch auf einer umfassender formulierten Verordnungsermächtigung in § 14a Abs. 6 und § 14b Abs. 4 NAG). In dieser Verordnungsbestimmung werden die namentlich genannten Einrichtungen in den Z 1 bis 3 des § 9 Abs. 1 IV V schon nach dem klaren Wortlaut als "insbesondere" und damit nicht abschließend aufgezählt (vgl. den in diesem Punkt seit seiner Stammfassung unveränderten letzten Satzteil des Einleitungssatzes des § 9 Abs. 1 IV V: "…, insbesondere von folgenden Einrichtungen: …"). Die IV V ermöglicht es daher, dass auch von anderen Einrichtungen ausgestellte "allgemein anerkannte Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse" (§ 14a Abs. 4 Z 2 NAG betreffend Modul 1 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG betreffend Modul 2 der Integrationsvereinbarung) im Verfahren über die Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels berücksichtigt werden. Bei Einrichtungen, die gemäß § 1 IV V als Kursträger für Deutsch Integrationskurse zertifiziert sind und damit einem nachgeprüften Mindeststandard bei der Erbringung sprachbezogener Ausbildungs- und Prüfungsleistungen genügen und solche Prüfungen auch abnehmen dürfen, wäre es widersprüchlich, dem Gesetzes und Verordnungstext ein (generelles) Verwertungsverbot für ihre Nachweise im Kontext des § 21a NAG und des § 9b NAG DV zu unterstellen (etwas anderes gilt im Hinblick auf § 21a Abs. 7 NAG für ausländische Nachweise nicht in Österreich zertifizierter und auf ihre Ausbildungs- und Prüfungsstandards nicht überprüfter Einrichtungen – vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2012/22/0076). Weitere rechtliche Bedenken bestehen schließlich gegen ein Auslegungsergebnis, mit dem eine monopolartige Sonderstellung (jedenfalls innerhalb zertifizierter und damit gleichwertiger Kursträger) und eine daraus resultierende Beschränkung des Marktes für Kursanbieter zum Nachteil der Deutschlernenden zugunsten der vier (bzw. neben dem Österreichischen Integrationsfonds drei) in § 9b Abs. 2 NAG DV genannten Einrichtungen geschaffen würde.Paragraph 9, Absatz eins, römisch vier römisch fünf enthält – im Kontext der Sprachbeherrschung – eine identische Formulierung betreffend Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse für die Erfüllung des Moduls 1 und 2 der Integrationsvereinbarung (wenn auch auf einer umfassender formulierten Verordnungsermächtigung in Paragraph 14 a, Absatz 6 und Paragraph 14 b, Absatz 4, NAG). In dieser Verordnungsbestimmung werden die namentlich genannten Einrichtungen in den Ziffer eins bis 3 des Paragraph 9, Absatz eins, römisch vier römisch fünf schon nach dem klaren Wortlaut als "insbesondere" und damit nicht abschließend aufgezählt vergleiche den in diesem Punkt seit seiner Stammfassung unveränderten letzten Satzteil des Einleitungssatzes des Paragraph 9, Absatz eins, römisch vier V: "…, insbesondere von folgenden Einrichtungen: …"). Die römisch vier römisch fünf ermöglicht es daher, dass auch von anderen Einrichtungen ausgestellte "allgemein anerkannte Nachweise über ausreichende Deutschkenntnisse" (Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG betreffend Modul 1 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG betreffend Modul 2 der Integrationsvereinbarung) im Verfahren über die Erteilung eines (weiteren) Aufenthaltstitels berücksichtigt werden. Bei Einrichtungen, die gemäß Paragraph eins, römisch vier römisch fünf als Kursträger für Deutsch Integrationskurse zertifiziert sind und damit einem nachgeprüften Mindeststandard bei der Erbringung sprachbezogener Ausbildungs- und Prüfungsleistungen genügen und solche Prüfungen auch abnehmen dürfen, wäre es widersprüchlich, dem Gesetzes und Verordnungstext ein (generelles) Verwertungsverbot für ihre Nachweise im Kontext des Paragraph 21 a, NAG und des Paragraph 9 b, NAG DV zu unterstellen (etwas anderes gilt im Hinblick auf Paragraph 21 a, Absatz 7, NAG für ausländische Nachweise nicht in Österreich zertifizierter und auf ihre Ausbildungs- und Prüfungsstandards nicht überprüfter Einrichtungen – vergleiche dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2012/22/0076). Weitere rechtliche Bedenken bestehen schließlich gegen ein Auslegungsergebnis, mit dem eine monopolartige Sonderstellung (jedenfalls innerhalb zertifizierter und damit gleichwertiger Kursträger) und eine daraus resultierende Beschränkung des Marktes für Kursanbieter zum Nachteil der Deutschlernenden zugunsten der vier (bzw. neben dem Österreichischen Integrationsfonds drei) in Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG DV genannten Einrichtungen geschaffen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11434.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.