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{'item': 'VGW-171/042/26759/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzAufgrund des § 94 Abs. 6 Dienstordnung 1994 kommt einer Beschwerde gegen die Suspendierung keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Bestimmung ist als lex specialis zu § 13 Abs. 1 VwGVG zu sehen. Aufgrund des Paragraph 94, Absatz 6, Dienstordnung 1994 kommt einer Beschwerde gegen die Suspendierung keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Bestimmung ist als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG zu sehen. Weder das VwGVG noch die DO räumen dem Verwaltungsgericht Wien die Kompetenz ein, auf Antrag einer Beschwerde, der Kraft spezialgesetzlicher Regelung die aufschiebende Wirkung nicht eingeräumt wird, diese zuzuerkennen. Der Umstand, dass im konkreten Fall in Anbetracht der Bestimmung des § 94 Abs. 6 DO, durch welche bei Beschwerden gegen eine Suspendierung die auf-schiebende Wirkung ausgeschlossen wird, das Gesetz dem Verwaltungsgericht Wien nicht ausdrücklich die Befugnis zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Falle eines entsprechenden Antrags einräumt, hat zur Folge, dass es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt ist, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine Beschwerde gegen eine Suspendierung stattgebend abzusprechen. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass mitunter durch spezialgesetzliche Regelungen ausdrücklich dem Verwaltungsgericht Wien in Fällen, in welchen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ex lege ausgeschlossen ist, die Befugnis zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zugesprochen wird (vgl. etwa § 30 Abs. 2 VwGG im Hinblick auf ordentliche Revisionen). Aus dieser Rechtslage ist daher zu folgern, dass dem Verwaltungsgericht Wien (insbesondere in Beschwerdeverfahren i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) nur im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Befugnis zur Zuerkennung einer durch gesetzliche Spezialnormen grundsätzlich ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels zukommt. Der Umstand, dass im konkreten Fall in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 6, DO, durch welche bei Beschwerden gegen eine Suspendierung die auf-schiebende Wirkung ausgeschlossen wird, das Gesetz dem Verwaltungsgericht Wien nicht ausdrücklich die Befugnis zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Falle eines entsprechenden Antrags einräumt, hat zur Folge, dass es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt ist, über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf eine Beschwerde gegen eine Suspendierung stattgebend abzusprechen. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass mitunter durch spezialgesetzliche Regelungen ausdrücklich dem Verwaltungsgericht Wien in Fällen, in welchen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ex lege ausgeschlossen ist, die Befugnis zur Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung zugesprochen wird vergleiche etwa Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Hinblick auf ordentliche Revisionen). Aus dieser Rechtslage ist daher zu folgern, dass dem Verwaltungsgericht Wien (insbesondere in Beschwerdeverfahren i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) nur im Falle einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung die Befugnis zur Zuerkennung einer durch gesetzliche Spezialnormen grundsätzlich ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels zukommt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist diese Rechtslage sachlich und daher verfassungskonform. Dies deshalb, weil durch § 74c Dienstordnung 1994 eine verkürzte Entscheidungsfrist von lediglich 6 Wochen in Beschwerdeverfahren bezüglich eines in einem Suspendierungsverfahren ergangenen Bescheids normiert wird; und zudem eine Suspendierung als eine infolge einer aktuell bestehenden Gefahr gesetzte Sicherungsmaßnahme einzustufen ist. Diese kurze Entscheidungsfrist gewährleistet, dass Bescheide der Disziplinarkommission, mit denen eine Suspendierung ausgesprochen (oder diese aufgehoben) wird, in möglichst kurzer Zeit überprüft werden und über dagegen gerichtete Rechtsmittel entschieden wird. Demgegenüber sieht das Verfahrensregime des VwGVG bei Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten vor. Zudem gehört die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmli-chen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren oder zu verhindern. Zudem hat die Behörde gemäß § 94 Abs. 5 DO im Falle des Wegfalls der Suspendierungsgründe die Suspendierung unverzüglich aufzuheben.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist diese Rechtslage sachlich und daher verfassungskonform. Dies deshalb, weil durch Paragraph 74 c, Dienstordnung 1994 eine verkürzte Entscheidungsfrist von lediglich 6 Wochen in Beschwerdeverfahren bezüglich eines in einem Suspendierungsverfahren ergangenen Bescheids normiert wird; und zudem eine Suspendierung als eine infolge einer aktuell bestehenden Gefahr gesetzte Sicherungsmaßnahme einzustufen ist. Diese kurze Entscheidungsfrist gewährleistet, dass Bescheide der Disziplinarkommission, mit denen eine Suspendierung ausgesprochen (oder diese aufgehoben) wird, in möglichst kurzer Zeit überprüft werden und über dagegen gerichtete Rechtsmittel entschieden wird. Demgegenüber sieht das Verfahrensregime des VwGVG bei Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten vor. Zudem gehört die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund des im Allgemeinen einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmli-chen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren – insbesondere für das allgemeine Wohl – abzuwehren oder zu verhindern. Zudem hat die Behörde gemäß Paragraph 94, Absatz 5, DO im Falle des Wegfalls der Suspendierungsgründe die Suspendierung unverzüglich aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

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