← Österreich

{'item': 'VGW-171/042/26759/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzDie Verfügung der Suspendierung hat erstens gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 DO im Falle einer rechtswirksamen Anklage wegen eines in § 74 Z 2 lit. c DO angeführten Delikts zu erfolgen.Die Verfügung der Suspendierung hat erstens gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, DO im Falle einer rechtswirksamen Anklage wegen eines in Paragraph 74, Ziffer 2, Litera c, DO angeführten Delikts zu erfolgen. Zweitens ist gemäß § 94 Abs. 1 Z 2 DO eine Suspendierung zu verfügen, wenn im Falle der Zurlastlegung einer Dienstpflichtverletzung bzw. mehrerer Dienst-pflichtverletzungen die Belassung des Beschuldigten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(

  1. en)das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde.Zweitens ist gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO eine Suspendierung zu verfügen, wenn im Falle der Zurlastlegung einer Dienstpflichtverletzung bzw. mehrerer Dienst-pflichtverletzungen die Belassung des Beschuldigten im Dienst wegen der Art der diesem zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung(
  2. en)das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde. Eine Suspendierung aufgrund der Bestimmung des § 94 Abs. 1 Z 2 DO setzt daher den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden (vgl. VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 8.8.2008, 2006/09/0109; 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154). Eine Suspendierung aufgrund der Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO setzt daher den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus, die wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Es können daher nur schwer wiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden vergleiche VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 8.8.2008, 2006/09/0109; 18.9.2008, 2007/09/0383; 20.11.2008, 2007/09/0154). In diesem Zusammenhang erscheint es auch geboten darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand der Gefährdungsprüfung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO nicht „die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung“, sondern „die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung“ ist. Der Wendung „die Art“ muss daher ein eigener Bedeutungsgehalt zukommen. In diesem Zusammenhang erscheint es auch geboten darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand der Gefährdungsprüfung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO nicht „die dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung“, sondern „die Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung“ ist. Der Wendung „die Art“ muss daher ein eigener Bedeutungsgehalt zukommen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird durch diese Wendung „die Art“ zum Ausdruck gebracht, dass die Gefährdungsprüfung i.S.d. § 94 Abs. 1 Z 2 DO auf die durch das konkrete tatbildliche Verhalten bewirkte Gefährdung abzustellen hat. Der Gefährdungsprüfung ist daher nicht ein abstrakter, sondern ein konkreter Beurteilungsmaßstab zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist daher nicht die abstrakt mit einer bestimmten Verletzung einer Dienstnorm bewirkte Gefährdung, sondern die im konkreten Fall mit einer bestimmten Verletzungshandlung (bzw. mit mehreren Verletzungshandlungen) einer Dienstnorm bewirkte Gefährdung. Aus diesem Grund fokussiert sich – wie nachfolgend ausgeführt – der Gegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens auf eine Prüfung der konkreten, durch nicht verjährte Verfolgungshandlungen erfassten Übertretungshandlungen. Dies wiederum legt, wie nachfolgend ausgeführt, nahe, dass auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens aufgrund einer Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid (daher die „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) die Prüfung der der Suspendierungsentscheidung zu Grunde gelegten konkreten Übertretungshandlungen ist.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts wird durch diese Wendung „die Art“ zum Ausdruck gebracht, dass die Gefährdungsprüfung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO auf die durch das konkrete tatbildliche Verhalten bewirkte Gefährdung abzustellen hat. Der Gefährdungsprüfung ist daher nicht ein abstrakter, sondern ein konkreter Beurteilungsmaßstab zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist daher nicht die abstrakt mit einer bestimmten Verletzung einer Dienstnorm bewirkte Gefährdung, sondern die im konkreten Fall mit einer bestimmten Verletzungshandlung (bzw. mit mehreren Verletzungshandlungen) einer Dienstnorm bewirkte Gefährdung. Aus diesem Grund fokussiert sich – wie nachfolgend ausgeführt – der Gegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens auf eine Prüfung der konkreten, durch nicht verjährte Verfolgungshandlungen erfassten Übertretungshandlungen. Dies wiederum legt, wie nachfolgend ausgeführt, nahe, dass auch der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens aufgrund einer Beschwerde gegen einen Suspendierungsbescheid (daher die „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) die Prüfung der der Suspendierungsentscheidung zu Grunde gelegten konkreten Übertretungshandlungen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.