RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzAus der Bestimmung des § 79 Abs. 1 DO ist zu folgern, dass durch den Begriff „Dienstpflichtverletzung“ alle tatsächlichen (wenn auch der Behörde nicht be-kannten) Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, umfasst sind. Im § 79 Abs. 1 DO wird nämlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte „Dienstpflichtverletzungen“ nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens (und somit in sinngemäßer Anwendung des § 94 Abs. 5 DO bzw. nach dem Größenschluss auch nicht Gegenstand eines Suspendierungsverfahrens) sein dürfen. Demnach dürfen etwa „Dienstpflichtverletzungen“, welche der Behörde nicht binnen drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung bekannt geworden sind, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens (und somit in sinngemäßer Anwendung des § 94 Abs. 5 DO bzw. nach dem Größenschluss auch nicht zum Gegenstand eines Suspendierungsverfahrens) gemacht werden. Daraus folgt aber, dass auch der Behörde (bislang) nicht bekannt gewordene Übertretungshandlungen einer dienstrechtlichen Norm vom Begriff der „Dienstpflichtverletzung“ erfasst werden.Aus der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, DO ist zu folgern, dass durch den Begriff „Dienstpflichtverletzung“ alle tatsächlichen (wenn auch der Behörde nicht be-kannten) Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, umfasst sind. Im Paragraph 79, Absatz eins, DO wird nämlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bestimmte „Dienstpflichtverletzungen“ nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens (und somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 94, Absatz 5, DO bzw. nach dem Größenschluss auch nicht Gegenstand eines Suspendierungsverfahrens) sein dürfen. Demnach dürfen etwa „Dienstpflichtverletzungen“, welche der Behörde nicht binnen drei Jahren nach Beendigung der Dienstpflichtverletzung bekannt geworden sind, nicht zum Gegenstand eines Disziplinarverfahrens (und somit in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 94, Absatz 5, DO bzw. nach dem Größenschluss auch nicht zum Gegenstand eines Suspendierungsverfahrens) gemacht werden. Daraus folgt aber, dass auch der Behörde (bislang) nicht bekannt gewordene Übertretungshandlungen einer dienstrechtlichen Norm vom Begriff der „Dienstpflichtverletzung“ erfasst werden. In Anbetracht der Bestimmung des § 79 Abs. 1 DO ist aber gleichzeitig auch zu beachten, dass die Bestimmungen der Dienstordnung, in welchen der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ verwendet wird, im Sinne einer systematischen Inter-pretation im Zusammenhalt mit dem Regelungsgehalt des § 79 Abs. 1 DO auszulegen sind. Daraus ergibt sich, dass für die Bestimmungen der Dienstordnung - ausgenommen der Bestimmung des § 79 Abs. 1 DO – nur Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich von Sachverhalten, bezüglich welcher keine Verfolgungsverjährung i.S.d. § 94 Abs. 1 DO eingetreten ist, beachtlich sind.In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, DO ist aber gleichzeitig auch zu beachten, dass die Bestimmungen der Dienstordnung, in welchen der Begriff „Dienstpflichtverletzung“ verwendet wird, im Sinne einer systematischen Inter-pretation im Zusammenhalt mit dem Regelungsgehalt des Paragraph 79, Absatz eins, DO auszulegen sind. Daraus ergibt sich, dass für die Bestimmungen der Dienstordnung - ausgenommen der Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, DO – nur Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich von Sachverhalten, bezüglich welcher keine Verfolgungsverjährung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, DO eingetreten ist, beachtlich sind. Für die Auslegung des § 94 Abs. 1 Z 2 DO heißt das somit, dass (in systemati-scher Interpretation der DO) unter den in dieser Bestimmung angesprochenen Dienstpflichtverletzungen alle tatsächlichen Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, und hin-sichtlich welcher keine Verfolgungsverjährung i.S.d. § 94 Abs. 1 DO eingetreten ist, umfasst sind. Für die Subsumierung dieser Handlungen unter den Tatbestand einer (!) Dienstpflichtverletzung ist es ohne Belang, ob diese Handlungen der Behörde bislang zur Kenntnis gelangt sind.Für die Auslegung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, DO heißt das somit, dass (in systemati-scher Interpretation der DO) unter den in dieser Bestimmung angesprochenen Dienstpflichtverletzungen alle tatsächlichen Sachverhalte, welche denkmöglich eine Verletzung einer bestimmten dienstrechtlichen Norm darstellen, und hin-sichtlich welcher keine Verfolgungsverjährung i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, DO eingetreten ist, umfasst sind. Für die Subsumierung dieser Handlungen unter den Tatbestand einer (!) Dienstpflichtverletzung ist es ohne Belang, ob diese Handlungen der Behörde bislang zur Kenntnis gelangt sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.