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{'item': 'VGW-171/042/26759/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzGemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, wenn diese nicht die Beru-fung zurückzuweisen hat, in der „Sache“ zu entscheiden. Durch den Begriff der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG wird nach Auslegung der h.L. und ständigen Judikatur der Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde bezeichnet. Die „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG bestimmt daher den Umfang des Gegenstands des Rechtsmittelverfahrens. Analoges gilt, wie nachfolgend weiter ausgeführt, in sinngemäßer Auslegung des § 28 VwGVG für den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063). Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, wenn diese nicht die Beru-fung zurückzuweisen hat, in der „Sache“ zu entscheiden. Durch den Begriff der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird nach Auslegung der h.L. und ständigen Judikatur der Gegenstand der Entscheidung der Berufungsbehörde bezeichnet. Die „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestimmt daher den Umfang des Gegenstands des Rechtsmittelverfahrens. Analoges gilt, wie nachfolgend weiter ausgeführt, in sinngemäßer Auslegung des Paragraph 28, VwGVG für den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063). Dieser Gegenstand des Berufungsverfahrens (wie auch in Auslegung des § 28 VwGVG des Beschwerdeverfahrens – vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) wird als erstes begrenzt mit dem Verfahrensgegenstand, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war (vgl. VwSlg. 10.305/1980; VwGH 12.11.1974, 1218/72; 13.5.1985, 84/10/0065; 8.10.1985, 85/07/0091; 12.3.1986, 85/11/0109; 18.1.1990, 89/09/0093; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 701, 704). Gemäß § 13 Abs. 8 AVG bewirkt bei einem antragsgebundenen Verfahren die unwesentliche Abänderung des Antrags nicht eine Abänderung des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstands bzw. der Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG (vgl. in diesem Sinne schon VwSlg. 6449 A/1964; 10.083 A/1980; VwGH 2.5.1976, 1651/74; 18.3.1980, 2841/79; 10.9.1981, 2041/79; 17.9.1981, 81/06/0046; 28.1.1986, 85/05/0145; 23.4.1987, 86/06/0253; 29.10.1987, 87/06/0107; 7.7.1988, 88/05/0096; 21.2.1989, 88/05/0205; 12.12.1989, 87/05/0134; 20.10.1988, 88/09/0040; 21.2.1989, 88/05/0205).Dieser Gegenstand des Berufungsverfahrens (wie auch in Auslegung des Paragraph 28, VwGVG des Beschwerdeverfahrens – vergleiche VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063) wird als erstes begrenzt mit dem Verfahrensgegenstand, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war vergleiche VwSlg. 10.305 aus 1980,; VwGH 12.11.1974, 1218/72; 13.5.1985, 84/10/0065; 8.10.1985, 85/07/0091; 12.3.1986, 85/11/0109; 18.1.1990, 89/09/0093; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 [1996] 701, 704). Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG bewirkt bei einem antragsgebundenen Verfahren die unwesentliche Abänderung des Antrags nicht eine Abänderung des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstands bzw. der Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche in diesem Sinne schon VwSlg. 6449 A/1964; 10.083 A/1980; VwGH 2.5.1976, 1651/74; 18.3.1980, 2841/79; 10.9.1981, 2041/79; 17.9.1981, 81/06/0046; 28.1.1986, 85/05/0145; 23.4.1987, 86/06/0253; 29.10.1987, 87/06/0107; 7.7.1988, 88/05/0096; 21.2.1989, 88/05/0205; 12.12.1989, 87/05/0134; 20.10.1988, 88/09/0040; 21.2.1989, 88/05/0205). Dieser durch die Vorgabe des § 66 Abs. 4 AVG bezeichnet Gegenstand des Berufungsverfahrens (wie auch Beschwerdeverfahrens) ist mitunter zusätzlich einzugrenzen. Dieser (durch den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzte) Verfahrensgegenstand ist nämlich nur dann im vollen Umfang auch der Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn keine im Einzelfall zur Anwendung gelangende, diesen Gegenstand zusätzlich beschränkende Konstellation vorliegt.Dieser durch die Vorgabe des Paragraph 66, Absatz 4, AVG bezeichnet Gegenstand des Berufungsverfahrens (wie auch Beschwerdeverfahrens) ist mitunter zusätzlich einzugrenzen. Dieser (durch den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzte) Verfahrensgegenstand ist nämlich nur dann im vollen Umfang auch der Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn keine im Einzelfall zur Anwendung gelangende, diesen Gegenstand zusätzlich beschränkende Konstellation vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.