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VGW-171/042/26759/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzIn welchem Umfang (in amtswegigen Verfahren) durch den von der Erstinstanz der Entscheidung zu Grunde gelegten entscheidungsrelevanten Sachverhalt eine Konkretisierung (und insofern Beschränkung) des Verfahrensgegenstands (daher eine Konkretisierung der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) erfolgt, ist durch Auslegung der für das jeweilige Materienverfahren maßgeblichen materienrechtlichen Bestimmungen (daher der gesetzlichen Bestimmungen, auf welche der jeweilige Bescheid gestützt wurde) zu ermitteln. In welchem Umfang (in amtswegigen Verfahren) durch den von der Erstinstanz der Entscheidung zu Grunde gelegten entscheidungsrelevanten Sachverhalt eine Konkretisierung (und insofern Beschränkung) des Verfahrensgegenstands (daher eine Konkretisierung der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) erfolgt, ist durch Auslegung der für das jeweilige Materienverfahren maßgeblichen materienrechtlichen Bestimmungen (daher der gesetzlichen Bestimmungen, auf welche der jeweilige Bescheid gestützt wurde) zu ermitteln. Verdeutlicht wird diese Maßgeblichkeit der Auslegung der das Materienverfahren bestimmenden gesetzlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz (daher für die Ermittlung der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) im konkreten Fall durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Frage, ob eine Abänderung eines erstinstanzlichen Bescheidspruchs durch die Berufungsbehörde als eine zulässige (etwa gemäß § 44a VStG gebotene) Konkretisierung eines erstinstanzlichen Bescheidspruchs oder aber als ein Verstoß gegen den durch § 66 Abs. 4 AVG bezeichneten Gegenstand des Berufungsverfahrens einzustufen ist. Verdeutlicht wird diese Maßgeblichkeit der Auslegung der das Materienverfahren bestimmenden gesetzlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz (daher für die Ermittlung der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) im konkreten Fall durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Frage, ob eine Abänderung eines erstinstanzlichen Bescheidspruchs durch die Berufungsbehörde als eine zulässige (etwa gemäß Paragraph 44 a, VStG gebotene) Konkretisierung eines erstinstanzlichen Bescheidspruchs oder aber als ein Verstoß gegen den durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG bezeichneten Gegenstand des Berufungsverfahrens einzustufen ist. So macht der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der (räumlich nur geringfügigen) Abänderung des im erstinstanzlichen Spruch zur Last gelegten Tatorts von der jeweiligen Auslegung der als übertreten vorgeworfenen Norm abhängig. So wird etwa bei Verwaltungsstrafverfahren, deren Gegenstand die Anlastung der Übertretung einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung (vgl. VwGH 25.2.2004, 2001/03/0436 im Hinblick auf eine Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO) oder die Anlastung von einer im Hinblick auf eine bestimmte Örtlichkeit gesetzten Übertretung (vgl. VwGH 19.9.1995, 96/07/0002 im Hinblick auf eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. g i.V.m. § 32 Abs. 2 lit. c WRG) ist, (abgesehen von den Fällen einer zulässigen Spruchberichtigung i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG [vgl. VwGH 24.10.1990, 89/03/0268]) auch schon eine geringe Abänderung des zur Last gelegten Tatorts als ein Verstoß gegen die Vorgabe des § 66 Abs. 4 AVG eingestuft. So wird etwa bei Verwaltungsstrafverfahren, deren Gegenstand die Anlastung der Übertretung einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung vergleiche VwGH 25.2.2004, 2001/03/0436 im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO) oder die Anlastung von einer im Hinblick auf eine bestimmte Örtlichkeit gesetzten Übertretung vergleiche VwGH 19.9.1995, 96/07/0002 im Hinblick auf eine Übertretung des Paragraph 137, Absatz 3, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG) ist, (abgesehen von den Fällen einer zulässigen Spruchberichtigung i.S.d. Paragraph 62, Absatz 4, AVG [vgl. VwGH 24.10.1990, 89/03/0268]) auch schon eine geringe Abänderung des zur Last gelegten Tatorts als ein Verstoß gegen die Vorgabe des Paragraph 66, Absatz 4, AVG eingestuft. Dem gegenüber werden bei Übertretungen im fließenden Verkehr mit einem Fahrzeug (vgl. etwa VwGH 19.7.2011, 2011/02/0097 hinsichtlich einer gravie-renden Abänderung des Tatorts durch die Berufungsbehörde bei zur Last gelegten Verstößen gegen § 4 Abs. 5 StVO, § 1 Abs. 3 FSG und § 102 Abs. 5 lit. b KFG) oder bei arbeitszeitrechtlichen Übertretungen (vgl. VwGH 25.5.1992, 92/18/0045) auch weitgehende Abänderungen des zur Last gelegten Tatorts nicht als Verstoß gegen die Vorgabe des § 66 Abs. 4 AVG qualifiziert.Dem gegenüber werden bei Übertretungen im fließenden Verkehr mit einem Fahrzeug vergleiche etwa VwGH 19.7.2011, 2011/02/0097 hinsichtlich einer gravie-renden Abänderung des Tatorts durch die Berufungsbehörde bei zur Last gelegten Verstößen gegen Paragraph 4, Absatz 5, StVO, Paragraph eins, Absatz 3, FSG und Paragraph 102, Absatz 5, Litera b, KFG) oder bei arbeitszeitrechtlichen Übertretungen vergleiche VwGH 25.5.1992, 92/18/0045) auch weitgehende Abänderungen des zur Last gelegten Tatorts nicht als Verstoß gegen die Vorgabe des Paragraph 66, Absatz 4, AVG qualifiziert. Bei manchen Materien bewirken aber nicht alle von der Erstbehörde als entscheidungswesentlich eingestuften Sachverhalte eine Beschränkung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz. So wird etwa der Austausch der von der Erstbehörde einer Bauuntersagung zu Grunde gelegten Bauuntersagungsgründe durch die Rechtsmittelinstanz als zulässig angesehen (vgl. VwSlg. 10.247 A/1980). Auch wird mitunter die Berufungsbehörde befugt, ihrer Entscheidung auch Sachverhalte, die der Erstinstanz noch nicht bekannt waren, zu Grunde zu legen (vgl. VwSlgAF. 16.814 A/1931; VwSlg. 2794 A/1952; VwGH 10.11.1986, 85/12/0118).Bei manchen Materien bewirken aber nicht alle von der Erstbehörde als entscheidungswesentlich eingestuften Sachverhalte eine Beschränkung des Verfahrensgegenstands der Rechtsmittelinstanz. So wird etwa der Austausch der von der Erstbehörde einer Bauuntersagung zu Grunde gelegten Bauuntersagungsgründe durch die Rechtsmittelinstanz als zulässig angesehen vergleiche VwSlg. 10.247 A/1980). Auch wird mitunter die Berufungsbehörde befugt, ihrer Entscheidung auch Sachverhalte, die der Erstinstanz noch nicht bekannt waren, zu Grunde zu legen vergleiche VwSlgAF. 16.814 A/1931; VwSlg. 2794 A/1952; VwGH 10.11.1986, 85/12/0118). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

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