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{'item': 'VGW-171/042/26759/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzGemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung (RV 2009 BlgNR

  1. GP) ist zu erschließen, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich (daher sofern im VwGVG oder im VwGG nichts anderes normiert wurde) so wie bis zum 1.1.2014 die Berufungsbehörden (aufgrund der für die Verwaltungsgerichte aber nicht anzuwendenden Bestimmung des § 66 Abs. 4 i.V.m. 68 Abs. 1 AVG) unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung meritorisch (daher abschließend) zu entscheiden haben (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode ist zu erschließen, dass der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich (daher sofern im VwGVG oder im VwGG nichts anderes normiert wurde) so wie bis zum 1.1.2014 die Berufungsbehörden (aufgrund der für die Verwaltungsgerichte aber nicht anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit 68 Absatz eins, AVG) unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung meritorisch (daher abschließend) zu entscheiden haben vergleiche VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063). Im Gegensatz zu einer kassatorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts-hofs, welcher seinen Erkenntnissen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung zu Grunde legt, hat das Verwaltungsgerichts aufgrund dieser oa Auslegung des § 28 VwGVG seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Im Gegensatz zu einer kassatorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichts-hofs, welcher seinen Erkenntnissen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung zu Grunde legt, hat das Verwaltungsgerichts aufgrund dieser oa Auslegung des Paragraph 28, VwGVG seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Dies hat nun aber auch die Konsequenz, dass auch die materielle Rechtskraftwirkung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts sich auf die vom Entscheidungsgegenstand der Gerichtsentscheidung erfasste Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der Gerichtsentscheidung bezieht. Im Umfang des Entscheidungsgegenstands der Gerichtsentscheidung treten daher hinsichtlich aller Sachverhalte, welche bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung erfolgt sind, die materiellen Rechtskraftwirkungen, insbesondere die der Unwiederholbarkeit, ein. Diese Konsequenz etwa hat zur Folge, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Vorbringen im Hinblick von Sachverhalten, die vor der Erlassung der bekämpften Entscheidung eintreten sind, infolge der eingetretenen materiellen (und formellen) Rechtskraft und des daraus gefolgerten Neuerungsverbots nicht beachtet werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.