RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzDas Institut der Rechtskraft ist ein rechtsinstitutioneller Bestandteil jedes im Verwaltungsverfahren ergehenden Bescheids (vgl. Adamovich L. [jun], Funk, Holzinger G., Frank St. L.; Österreichisches Staatsrecht. Bd. 4 [2009] Rz 50.047; Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 451). Dieses den Bescheidbegriff prägende Rechtsinstitut wird mitunter (wie etwa im § 68 Abs. 1 AVG) ausdrücklich angesprochen. Das Institut der Rechtskraft ist ein rechtsinstitutioneller Bestandteil jedes im Verwaltungsverfahren ergehenden Bescheids vergleiche Adamovich L. [jun], Funk, Holzinger G., Frank St. L.; Österreichisches Staatsrecht. Bd. 4 [2009] Rz 50.047; Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 451). Dieses den Bescheidbegriff prägende Rechtsinstitut wird mitunter (wie etwa im Paragraph 68, Absatz eins, AVG) ausdrücklich angesprochen. Auch wenn § 68 Abs. 1 AVG gemäß § 17 VwGVG nicht auf das verwaltungsge-richtliche Verfahren in Angelegenheit einer in den Anwendungsbereich des § 1 VwGVG Anwendung findet, und auch wenn die Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts keine Bescheide i.S.d. dem österreichischen Rechts innewohnenden Bescheidbegriffs ist, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts dennoch davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber anlässlich der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit selbstverständlich auch im Hinblick von Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts davon ausgegangen ist, dass auch für die Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts das Institut der Rechtskraft ein rechtsinstitutioneller Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Entschei-dungsbegriffs ist. Diese Folgerung erscheint auch deshalb zwingend, da die Rechtsordnung auch für die Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Beachtlichkeit des Instituts der Rechtskraft normiert (vgl. etwa. die §§ 189 239 Abs. 3, 404, 411, 475 ZPO und die §§ 352 bis 355 StPO).Auch wenn Paragraph 68, Absatz eins, AVG gemäß Paragraph 17, VwGVG nicht auf das verwaltungsge-richtliche Verfahren in Angelegenheit einer in den Anwendungsbereich des Paragraph eins, VwGVG Anwendung findet, und auch wenn die Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts keine Bescheide i.S.d. dem österreichischen Rechts innewohnenden Bescheidbegriffs ist, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts dennoch davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber anlässlich der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit selbstverständlich auch im Hinblick von Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts davon ausgegangen ist, dass auch für die Entscheidungen eines Landesverwaltungsgerichts das Institut der Rechtskraft ein rechtsinstitutioneller Bestandteil des verwaltungsgerichtlichen Entschei-dungsbegriffs ist. Diese Folgerung erscheint auch deshalb zwingend, da die Rechtsordnung auch für die Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Beachtlichkeit des Instituts der Rechtskraft normiert vergleiche etwa. die Paragraphen 189, 239 Absatz 3, 404, 411, 475, ZPO und die Paragraphen 352 bis 355 StPO). Das Rechtsinstitut der Rechtskraft setzt sich aus zwei unabhängigen Aspekten zusammen. Einerseits dem Rechtsinstitut der formellen Rechtskraft und andererseits dem Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft. Durch das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft wird im Hinblick auf die Vollzugsakte, denen das Rechtsinstitut der Rechtskraft innewohnt, normiert, dass diese Vollzugsakte (sofern gesetzlich nicht ausnahmsweise nicht Gegenteiliges normiert wird) unwiederholbar und unwiderrufbar sind (vgl. etwa Adamovich L. [jun], Funk, Holzinger G., Frank St. L.; Österreichisches Staatsrecht. Bd. 4 [2009] Rz 50.047; Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 451).Das Rechtsinstitut der Rechtskraft setzt sich aus zwei unabhängigen Aspekten zusammen. Einerseits dem Rechtsinstitut der formellen Rechtskraft und andererseits dem Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft. Durch das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft wird im Hinblick auf die Vollzugsakte, denen das Rechtsinstitut der Rechtskraft innewohnt, normiert, dass diese Vollzugsakte (sofern gesetzlich nicht ausnahmsweise nicht Gegenteiliges normiert wird) unwiederholbar und unwiderrufbar sind vergleiche etwa Adamovich L. [jun], Funk, Holzinger G., Frank St. L.; Österreichisches Staatsrecht. Bd. 4 [2009] Rz 50.047; Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 451). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014
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