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{'item': 'VGW-171/042/26759/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzDas Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft bewirkt, dass mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsakts es (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes geregelt ist) unzulässig ist, in der Sache, welche Gegenstand des Spruchs des jeweiligen Vollzugsakts war, daher in der „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG neuerlich einen Vollzugsakt zu erlassen. Das Rechtsinstitut der materiellen Rechtskraft bewirkt, dass mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsakts es (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes geregelt ist) unzulässig ist, in der Sache, welche Gegenstand des Spruchs des jeweiligen Vollzugsakts war, daher in der „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG neuerlich einen Vollzugsakt zu erlassen. Mit der Endgültigkeit der Bildung des Willens des Vollzugsorgans, daher in der Regel spätestens mit der Abfertigung einer (rechtskraftfähigen) Entscheidung tritt die materielle Rechtskraft einer Entscheidung ein. Ab diesem Zeitpunkt ist eine (der Rechtskraft fähige) Entscheidung (sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist) unwiederholbar und unwiderrufbar (vgl. Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 462 i.V.m. 461; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [1996] 583).Mit der Endgültigkeit der Bildung des Willens des Vollzugsorgans, daher in der Regel spätestens mit der Abfertigung einer (rechtskraftfähigen) Entscheidung tritt die materielle Rechtskraft einer Entscheidung ein. Ab diesem Zeitpunkt ist eine (der Rechtskraft fähige) Entscheidung (sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist) unwiederholbar und unwiderrufbar vergleiche Walter R./Mayer H., Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts7 [1999] Rz 462 in Verbindung mit 461; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 [1996] 583). Mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft ist es aufgrund des dieser Entscheidung innewohnenden Rechtsinstituts der (materiellen) Rechtskraft jedem Vollzugsorgan untersagt, neuerlich in der durch die Entscheidung abgesprochenen Sache (i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) eine Entscheidung zu treffen. Mit dem Eintritt der materiellen Rechtskraft ist es aufgrund des dieser Entscheidung innewohnenden Rechtsinstituts der (materiellen) Rechtskraft jedem Vollzugsorgan untersagt, neuerlich in der durch die Entscheidung abgesprochenen Sache (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) eine Entscheidung zu treffen. Die Rechtskraftwirkungen der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsaktes haben bei Zugrundelegung des Wesensgehalts des (wie zuvor ausgeführt der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden) Rechtsinstituts der Rechtskraft bis zum Zeitpunkt des Eintritts einer wesentlichen Änderung der Sach- und/oder Rechtslage, durch welche die gesetzlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen der in materielle Rechtskraft erwachsenen Entscheidung weggefallen sind, Bestand. Mit dem (nachträglichen) Wegfall der gesetzlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen der in materielle Rechtskraft erwachsenen Entscheidung enden daher auch die durch diese Entscheidung ausgelösten Rechtwirkungen der materiellen Rechtskraft. Wenn im Falle des aufrechten Bestands der Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsakts (ohne dass dies durch eine gesetzliche Grundlage ausdrücklich für zulässig erklärt wird) dennoch im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand (i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG) eines (durch eine in materielle Rechtskraft erwachsene Entscheidung) ersatzlos behobenen Bescheids neuerlich ein Bescheid erlassen wird, wird gegen die, durch die ersatzlos behebende Entscheidung ausgelöste materielle Rechtswirkung verstoßen. Solch eine neuerliche Entscheidung (in der „Sache“ eines ersatzlos behobenen Verwaltungsverfahrens) ist daher als rechtswidrig einzustufen, und im Falle der Anfechtung dieser Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 18.12.1986, 85/08/0044; i.d.S. auch VwGH 15.6.1987, 86/10/0168).Wenn im Falle des aufrechten Bestands der Rechtswirkungen der materiellen Rechtskraft eines (rechtskraftfähigen) Vollzugsakts (ohne dass dies durch eine gesetzliche Grundlage ausdrücklich für zulässig erklärt wird) dennoch im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG) eines (durch eine in materielle Rechtskraft erwachsene Entscheidung) ersatzlos behobenen Bescheids neuerlich ein Bescheid erlassen wird, wird gegen die, durch die ersatzlos behebende Entscheidung ausgelöste materielle Rechtswirkung verstoßen. Solch eine neuerliche Entscheidung (in der „Sache“ eines ersatzlos behobenen Verwaltungsverfahrens) ist daher als rechtswidrig einzustufen, und im Falle der Anfechtung dieser Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 18.12.1986, 85/08/0044; i.d.S. auch VwGH 15.6.1987, 86/10/0168). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.