RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/26759/2014 RechtssatzDer Verfahrensgegenstand eines materiengesetzlich geregelten Verfahrens ist grundsätzlich unter Auslegung der dieses Verfahren regelnden materiengesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Was der Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens nach der DO (wie auch was die „Sache“ i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf einen bekämpften Suspendierungsbescheid) ist, wird in der Dienstordnung wie auch in keiner sonstigen Rechtsvorschrift ausdrücklich geregelt. Was der Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Suspendierungsverfahrens nach der DO (wie auch was die „Sache“ i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf einen bekämpften Suspendierungsbescheid) ist, wird in der Dienstordnung wie auch in keiner sonstigen Rechtsvorschrift ausdrücklich geregelt. Insbesondere findet sich in keiner Bestimmung der Dienstordnung die Vorgabe, dass Gegenstand des Suspendierungsverfahrens vor der Disziplinarkommission nur die durch die Dienstbehörde im Spruch der vorläufigen Suspendierung zur Last gelegten Sachverhalte sind. Vielmehr legt die konkrete Wortwahl des § 94 Abs. 2 DO im Gegenteil nahe, dass der Gegenstand der Entscheidung der Disziplinarkommission ident ist mit dem Gegenstand der eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen habenden Dienstbehörde (und insofern genauso umfassend ist). Insbesondere findet sich in keiner Bestimmung der Dienstordnung die Vorgabe, dass Gegenstand des Suspendierungsverfahrens vor der Disziplinarkommission nur die durch die Dienstbehörde im Spruch der vorläufigen Suspendierung zur Last gelegten Sachverhalte sind. Vielmehr legt die konkrete Wortwahl des Paragraph 94, Absatz 2, DO im Gegenteil nahe, dass der Gegenstand der Entscheidung der Disziplinarkommission ident ist mit dem Gegenstand der eine vorläufige Suspendierung ausgesprochen habenden Dienstbehörde (und insofern genauso umfassend ist). Der Verfahrensgegenstand eines Suspendierungsverfahrens nach der DO ist daher durch Auslegung der diesbezüglichen Bestimmungen der Dienstordnung zu ermitteln. Einen Anhaltspunkt für die Auslegung des Verfahrensgegenstands eines Suspendierungsverfahrens bietet § 94 Abs. 1 DO. Diese Bestimmung beschreibt zwar nur den Verfahrensgegenstand des von der Dienstbehörde durchzuführenden Verfahrens der „vorläufigen Suspendierung“. Doch ist – wie zuvor ausgeführt – aus § 94 Abs. 2 DO zu folgern, dass der Gegenstand des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Suspendierungsverfahrens (vom Sonderfall des § 94 Abs. 3 DO abgesehen) mit dem Verfahrensgegenstand i.S.d. § 94 Abs. 1 DO ident ist.Einen Anhaltspunkt für die Auslegung des Verfahrensgegenstands eines Suspendierungsverfahrens bietet Paragraph 94, Absatz eins, DO. Diese Bestimmung beschreibt zwar nur den Verfahrensgegenstand des von der Dienstbehörde durchzuführenden Verfahrens der „vorläufigen Suspendierung“. Doch ist – wie zuvor ausgeführt – aus Paragraph 94, Absatz 2, DO zu folgern, dass der Gegenstand des von der Disziplinarkommission durchzuführenden Suspendierungsverfahrens (vom Sonderfall des Paragraph 94, Absatz 3, DO abgesehen) mit dem Verfahrensgegenstand i.S.d. Paragraph 94, Absatz eins, DO ident ist. Für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands eines von der Disziplinarkommission geführten Suspendierungsverfahrens i.S.d. § 94 DO ist daher die Auslegung des § 94 Abs. 1 DO maßgebend.Für die Ermittlung des Verfahrensgegenstands eines von der Disziplinarkommission geführten Suspendierungsverfahrens i.S.d. Paragraph 94, DO ist daher die Auslegung des Paragraph 94, Absatz eins, DO maßgebend. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.26759.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.